Der kürzlich stattgefundene Security-Zugriff auf einen mittellosen Vater wurde heute von über 20 "Besuchern" und knapp 100 wartenden Erwerbslosen thematisiert. Und zwar am Ort des Geschehens. Im Jobcenter Köln-Kalk.
Zunächst wurden die Erwerbslosen durch Flyer, etwas später mit einer Ansprache in der Wartezone vom Vorfall informiert. Dabei rückten mehrere Schilder in den Fokus der Aktion, auf denen das Jobcenter darauf hinweist, dass es "Keine Bearbeitung von Anträgen ohne gültigen Personalausweis oder Pass" geben würde. Der Vorfall vom 3. Mai ist zudem Zeugnis dafür, dass hier nicht einmal eine Wartemarke herausgegeben worden ist, weil ein gültiger Pass fehlte.
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(Beim § 122 SGB III handelt es sich um die a.F., jetzt § 141 SGB III n.F.)
Anmerkung: Keine Unwirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung bei Vorsprache des Arbeitslosen ohne Ausweis m.w.N.: Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - Thema anzeigen - Keine Unwirksamkeit d. pers. Arbeitslosmeldung ohne Ausweis
RiSG Berlin Udo Geiger info also 260-262:
Wird Alg II persönlich beantragt, ist eine Zurückweisung wegen fehlender Personalpapiere unzulässig. Das Jobcenter muss den Antrag entgegennehmen und Alg II ab Antragstellung bzw. Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) auszahlen, wenn Identität und Aufenthaltsort geklärt sind.
Tip: Einfach den ganzen Sermon (Antrag oder anderes) bei einer wirklichen Behörde abgeben (Staatsbauamt, Schulamt, Gemeindeamt, Standesamt oder was sonst in der Nähe liegt). Diese wird in aller Regel gerne die Entgegennahme quittieren.
AntwortenLöschenDenn es ist gesetzlich geregelt, daß Anträge auch bei unzuständigen Behörden gestellt werden können und diese für die unverzügliche Weiterleitung zu sorgen haben (§ 20 I und II SGB I).
Im übrigen sind Behörden (wozu auch Scheinbehörden zu zählen sind) verpflichtet, Anträge oder Erklärungen entgegenzunehmen, ob sie dies für zulässig oder sachdienlich halten oder nicht: § 20 SGB X, dazu auch LSG NRW vom 18.09.2008, L 9 B 39/08 AS.