Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!!
BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 109/11 R -
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 ist auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen.
Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.
Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird - wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat - durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu.
ES ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist.
Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481
Anmerkung:
Das Stellen eines Überprüfungsantrags ist daher folgenden Leistungsbeziehern aus NRW zu empfehlen:
Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) müssen vor der BSG-Entscheidung keine Überprüfungsanträge stellen, um nachträglich ihre Anspruche geltend zu machen.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Unterkunftskosten.aspx
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 ist auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen.
Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.
Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird - wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat - durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu.
ES ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist.
Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481
Anmerkung:
Bei der Leistung Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) sind die Unterkunftskosten nur in „angemessener” Höhe von den Jobcentern zu übernehmen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von den örtlichen Jobcentern durch Richtlinien zu zu konkretisieren. Die Jobcenter in NRW orientieren sich dabei an Richtlinien des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Das BSG hat bislang entschieden, dass für die Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße für Harz IV-Beziehende die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumbindungsgesetz heranzuziehen seien.
Anmerkung von Willi 2:
Das Stellen eines Überprüfungsantrags ist daher folgenden Leistungsbeziehern aus NRW zu empfehlen:
- Personen, die in einer Wohnung leben, die das Jobcenter als unangemessen ansieht und deren Mietkosten nach 2010 auf die „angemessenen Kosten” reduziert wurden,
- Leistungsbeziehenden, denen wegen einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von ca. 30 EUR Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen und Genossenschaftsanteile durch das Jobcenter versagt wurden.
Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) müssen vor der BSG-Entscheidung keine Überprüfungsanträge stellen, um nachträglich ihre Anspruche geltend zu machen.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Unterkunftskosten.aspx
hallo, ich verstehe das Ganze einfach nicht, ich google mich schon dumm und dämlich. Meinem Freund wird in NRW eine Miete i.H.v. EUR 265,00 bezahlt. Die Nettokaltmiete beträgt EUR 245, dazu kommen EUR 75 Mietnebenkosten wie Müll, Wasser, versicherung, Steuer etc.. macht 320 EUR. Heizung kommt extra (39 EUR. Den Rest muss er selber tragen, weil seine Wohnung 58qm gross ist, also die Differenz zwischen EUR 265,00 und dem tatsächlichen Mietpreis von EUR 320. Es ist aber fast utopisch, eine Wohnung zu finden, die UNTER 245 Nettokalt liegt, oder besser: wenn das JobCenter nur 265 EUR bezahlt, man aber immer bis etwa 70 EUR Mietnebenkosten hat (ohne Heizung), würde das bedeuten, er müsste sich eine Wohnung suchen, die UNTER 200 EUR liegt.Das ist doch komplett utopisch! Kann er da was machen? Ich hoffe, ich habe SIe nicht verwirrt, aber ich finde nirgendwo Rat!
AntwortenLöschenNein, so berechnet sich das nicht. Richtig ist, dass die Wohnungsgröße bis 50qm berücksichtigt wird. Bitte schriftlich geben lassen, was der Quadratmeterpreis Kaltmiete ausmacht. Nach o. g. Berechnung liegt diese bei 4.90 Euro. Dazu kommen dann sogenannte Kaltnebenkosten wie Müll, Wasser, Abwasser, Versicherungen, evtl. Hausmeister, Grundsteuer, etc. Diese liegen bei 2 Euro pro qm/Person, bei 50qm also bis 100 Euro. Heizkosten dürfen 1,20 Euro pro qm Wohnfläche betragen, also 60 Euro. Insgesamt wäre somit eine Gesamtmiete von 405 Euro immer noch angemessen.
AntwortenLöschenDer Bescheid des Jobcenters zur Ablehnung der Miete sollte unbedingt angefochten werden. Argumentiert werden kann durchaus mit den niedrigen Heiz- und Nebenkosten, denn 39 Euro für 50 qm das ist echt wenig, die Wohnung scheint daher gut isoliert zu sein, ein absolutes Plus für Argumente. Es gibt Wohnungen aus dem sog. sozialen Wohnungsbau, da sind Heiz- und Nk höher als die eigentliche Miete. In der Regel sind die Jobcenter jedoch zur Sparsamkeit verpflichtet. Das Jobcenter müsste auch die Kosten für einen Umzug sowie Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen, das muss nämlich nicht vom H4 Satz bestritten werden!)bezahlen. Rechnet man das alles oben drauf, hat eine Klage auf Änderung der Bewilligung beste Chancen.
Alles Gute für Ihren Freund.