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Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung durch die Familienkasse führt nicht dazu, dass das Kindergeld im Zeitpunkt seines Zuflusses nicht als Einkommen zu berücksichtigen war

Landessozialgericht Baden-Württemberg,Urteil vom 21.03.2012,- L 2 AS 5392/11 -

Die sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse ergebende Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit maßgeblich ist, tritt erst zukünftig ein (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG,Urteil v. 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R).


Der bestandskräftige Bescheid der Familienkasse hat deshalb im Verhältnis zur BA bzw. der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) lediglich die Bedeutung, dass ein Hilfebedürftiger erst von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet ist. Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich. Die Gewährung eines Sonderbedarfs zur Deckung der Schulden kommt nicht in Betracht (BSG v. 23.8.2011 a.a.O. - juris RdNr 25).


Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht (vergleiche BFH 22.9.2011 - III R 78/08).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. Hat die Kindergeldkasse einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialleistungsträger, weil sie genau für diesen wohl als "Nothelfer" eingesprungen ist.

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