Erforderlich ist ein Umzug, wenn für ihn ein vernünftiger Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 21.05.2012,- L 12 AS 609/12 B ER - und - L 12 AS 610/12 B -
Das ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Fall, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist., nicht hingegen genügt es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert erscheint (vgl. hierzu Boerner in Löns/Herold-Tews, SGG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rdz 57 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien macht allein der Wunsch zweier erwachsener Personen, die mit einem zweijährigen Kleinkind in einer 55 qm großen Wohnung wohnen nach mehr Wohnraum den Umzug nicht erforderlich, lässt diesen vielmehr nur als wünschenswert erscheinen.
Unzumutbare Wohnverhältnisse liegen für die Antragsteller unter diesen Gesichtspunkt jedoch nicht vor.
Das ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Fall, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist., nicht hingegen genügt es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert erscheint (vgl. hierzu Boerner in Löns/Herold-Tews, SGG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rdz 57 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien macht allein der Wunsch zweier erwachsener Personen, die mit einem zweijährigen Kleinkind in einer 55 qm großen Wohnung wohnen nach mehr Wohnraum den Umzug nicht erforderlich, lässt diesen vielmehr nur als wünschenswert erscheinen.
Unzumutbare Wohnverhältnisse liegen für die Antragsteller unter diesen Gesichtspunkt jedoch nicht vor.
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