Die angemessenen Kosten, die für die Herrichtung und Bewohnbarmachung einer Wohnung erforderlich sind, sind als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart wurde (BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rz. 24 ff.)Weiter: Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II! - Sozialberatung Kiel
S.a.: Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - RA Jan Häußler, Essen: Erstattung von Renovierungskosten
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