Parkraumbewirtschaftung und Verfolgung von Bagatell-Verkehrssünden. Stress mit Mautpflicht, Sonderparkzonen und Umweltzonen. Hartz IV-Schikanen und Alkoholverbot in U-Bahnen: Der dressierte Bürger - Hinter den Schlagzeilen
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...
Anscheinend ist mein ein-Wort-Kommentar verschwunden...Oder ich habe etwas falsch gemacht,klar! Hier also noch einmal - "super!"
AntwortenLöschen@ individualist:
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Das irritiert zwar etwas, aber man muß auch bedenken, daß hier das berufliche Renommee des Blogherren mit auf dem Spiel steht.