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Thomé Newsletter 10.05.2012 - Angemessene KdU in NRW / Achtung, jetzt Überprüfungsanträge stellen !!!!

Das BSG wird am 16. Mai über die angemessenen Unterkunftskosten in NRW entscheiden. Es geht in der
Entscheidung darum, ob für eine Person von 45 qm oder 50 qm als angemessene Wohnungsgröße
auszugehen ist, bzw. welcher Mietpreis für Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger als angemessen gilt.
Hintergrund ist, dass 2010 die landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz in NRW von 45
auf 50 qm angehoben wurden. Das NRW- Arbeitsministerium hat aber durch Weisung vorgegeben, dass bis auf
Weiteres und bis zur endgültigen Klärung vor dem BSG von 45 qm auszugehen ist.
Diese Weisung habe ich in der Vergangenheit als KdU – Abzocke durch das MAIS gebrandmarkt.
Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das BSG am 16. Mai die KdU-Abzocke in Grund und
Boden stampfen wird. Für die Vergangenheit profitieren davon aber nur in den Mietkosten reduzierte SGB
II- Empfänger, insofern sie vor der BSG – Entscheidung noch einen sog. Überprüfungsantrag
einlegen. Denn das Gesetz sagt eindeutig, für die Zeit vor der BSG-Entscheidung kriegt nur derjenige
Geld, der vorher einen Widerspruch oder Überprüfungsantrag eingelegt hat, alle anderen kriegen erst
höhere Leistungen für die Zeit nach der BSG – Entscheidung (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB
II iVm § 330 Abs. 1 SGB III).

Geld zurück kriegen natürlich nur folgende Fallgruppen: Leute die in einer Wohnung wohnen die das
Jobcenter als unangemessen ansieht und deren Mietkosten auf die angemessenen Kosten reduziert
wurden;diejenigen, die wegen einer solchen 5 qm-Überschreitung Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten,
Genossenschaftsanteile durch die Jobcenter versagt bekommen haben. Diese Gelder müssen nunmehr bis max.
Januar 2011 rückwirkend gezahlt werden (§§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 SGB X).
Ferner müssen bei mehr als sechsmonatiger Fälligkeit diese Gelder mit 4 % verzinst werden (§ 44
Abs. 1 SGB I).

Dann möchte ich noch darauf hinweisen, dass für Bezieher von SGB XII – Leistungen auch nach
der BSG – Entscheidung noch ein Überprüfungsantrag möglich ist.

Hier sollten alle SGB II - Betroffenen darauf hingewiesen werden, dass sie noch vor dem 16. Mai einen dahin
gehenden Überprüfungsantrag stellen.

Link zur Terminankündigung beim BSG, dort die Ziff. 6.:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12470

Kommentare

  1. Lieber Leute

    das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, in Gestalt des 36 Senates L36 AS 1162/ 12 NK hat hinsichtlich der eingereichten Normenkontrollklage gegen das Land Berlin vom Unterzeichner nunmehr am 06.Juli 2012 wegen der Satzung und WAV 2012 , KDU - Kosten, vollständige PKH, ohne Ratenzahlung, unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt.


    Termin zur mündlichen Verhandlung am 30, oder 31.07.2012


    15.07.2012
    Liebe Grüße Werner O e t k e n
    Berlin , den 06.Juli 2012

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    1. Presse - EILMELDUNG:

      Revisionsentscheidung zur Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) BSG B 14 AS 70/12 R am 17.10.2013

      BSG erklärt Berliner Wohnaufwendungenverordnung für - den SGB XII -Bereich für sofort - unwirksam !


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      die Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben, am 17.10.2013 vom Bundessozialgericht in Kassel Geschäftzeichen: B 14AS 70/12 R für - sofort - unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20 Ruf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg insoweit gewonnen!

      Schrifliche Urteilsgründe erfolgen in einem Monat


      Vorab :

      Die Revisionen waren nur zum Teil erfolgreich, der Normenkontrollantrag des Antragstellers war nicht als unzulässig zu verwerfen.
      Die Revision des Antragstellers war zurückzuweisen, soweit er eine umfassende Aufhebung der WAV mit seinem Hauptantrag begehrte.


      Erfolg hatte er insoweit, als die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger zu verneinen ist.



      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden.

      Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
      Es mangelt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen.



      Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4 4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

      SG Berlin – S 74 AR 51/12 ER -

      LSG Berlin-Brandenburg – L 36 AS 1162/12 NK -
      Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R -





      Berlin , den 17.Oktober .2013

      Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken

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