Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren
Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.
Sozialgericht Leipzig,Beschluss vom 06.08.2012,- S 25 AS 2496/12 ER -
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 a Abs. 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.
Wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalles sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.
Ob dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle.
Bei der Kasuistik wichtiger Grund im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche und familiäre Gründe.
Die neu eingeführte Darlegungslast hebt in Bezug auf erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes von Amts wegen nicht auf. Die Anforderungen an die Darlegung, die Amtsermittlungspflichten auszulösen geeignet sind, dürfen nicht überspannt werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 70).
Quelle: http://a4xpappa.de/Sanktion3/Beschluss.pdf und http://a4xpappa.de/2.html
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen?
Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.
Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2012,- S 44 AS 382/12 ER (unveröffentlicht) dazu wie folgt geurteilt:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/schlappe-furs-jobcebter-wie-muss-ein.html
Leitsatz von Willi 2 zum Beschluss des SG Oldenburg v. 13.09.2012,Az.S 44 AS 382/12 ER :
Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt,denn eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt von dem Leistungsträger, dass das Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).
Sozialgericht Leipzig,Beschluss vom 06.08.2012,- S 25 AS 2496/12 ER -
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 a Abs. 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.
Wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalles sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.
Ob dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle.
Bei der Kasuistik wichtiger Grund im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche und familiäre Gründe.
Die neu eingeführte Darlegungslast hebt in Bezug auf erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes von Amts wegen nicht auf. Die Anforderungen an die Darlegung, die Amtsermittlungspflichten auszulösen geeignet sind, dürfen nicht überspannt werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 70).
Quelle: http://a4xpappa.de/Sanktion3/Beschluss.pdf und http://a4xpappa.de/2.html
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen?
Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.
Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2012,- S 44 AS 382/12 ER (unveröffentlicht) dazu wie folgt geurteilt:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/schlappe-furs-jobcebter-wie-muss-ein.html
Leitsatz von Willi 2 zum Beschluss des SG Oldenburg v. 13.09.2012,Az.S 44 AS 382/12 ER :
Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt,denn eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt von dem Leistungsträger, dass das Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).
Wie ich diese Formulierung liebe->
AntwortenLöschen"(...) Wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalles sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen. (...)"
In Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit?! Aha?!
Steht es den wirklich den Belangen der Allgemeinheit entgegen, wenn ein Hilfsbedürftiger NICHT an einer steuergeldfressenden Maßnahme teilnimmt, um gewisse "gemeinnützige" Vereine nicht reichzumachen?!!
Steht es den Belangen der Allgemeinheit entgegen, wenn der Hilfsbedürftige sich weigert, eine Arbeitsstelle bei einem Ausbeuter anzutreten??!
Ich glaube nicht!
Lustigerweise ist all da, was ein rechtskundiger Hilfsbedürftiger GEGEN das Jobcenter unternimmt den Belangen der Allgemeinheit entsprechend!
Hingegen ist alles, was so bundesweit die Jobcenter in Komplizenschaft mit der Armutsindustrie unternehmen, den Belangen der Allgemeinheit diametral entgegenstehend!
Meinen Kommentar bezüglich des "Papiertigers §31SGBII" aufgrund seiner Grundgesetzwidrigkeit erspare ich mir diesmal.
ABM Maßnahmen fressen Steuergelder und bewirken zu Lasten der Allgemeinheit auf ewige Zeiten negative Einnahmen aus Grundvermögen natürlicher Personengemeinschaften!
LöschenBeispiel: Ein Freier Träger bekam eine Wohnungspolitische Maßnahme von der Landesverwaltung genehmigt! Die junge Erbin, die keine Fachkenntnis hatte, aus einer Arbeiterfamilie stammt beraten ihre gemischt genutztes Mehrfamilienhaus aus der Gründerzeit 1903 Baujahr im Jahr 1997 als Verpachtung für 25 Jahre diesem Freien Träger als Bauherr zu überlassen. Die junge Dame wurde von ihrer Mutter vertreten. Diese setzte voraus, dass diese verstrickten Verträge im Rahmen des geltenden Gesetzes getätigt werden! Ihre Kontrollgänge zeigten das Gegenteil. Sie sucht Unterstützung bei der Regierung. Diese unterlief jedoch alle zuständigen Rechtsvorschriften für die Sicherung der Nachhaltigkeit der Fördermittel. Diese Sicherungsgrundschuld für diesen Bauzuschuss und Baukredit wurde regelwidrig von Amts wegen zu Lasten des Eigentums unter der Tarnkappe § 800 ZPO von Amtswegen einer Freistellung unterzogen und auf eine gewerbliche Scheinfirma übertragen. So werden Mietwohnungen umgeändert von Amtswegen in Wohnungseigentum und weltweit vermarktet. Verlagert das Land seine Immobilienfirmen in das Ausland hebelt es damit eigene Gesetze und auch die der Besteuerung der Werterhöhung von bebauten Grundstücken von Amts wegen aus. So geht Haushaltsführung heute!
Ausbeutung die solchen Geschäftsführern von Gesellschaften
AntwortenLöschenwelche steuerrechtlich Gemeinnützigkeit genießen tätigen gehören strafrechtlich verfolgt. Politiker welche das möglichmachen gehören gefeuert! Unterzeichnungen solcher Rechtsbeugeakte, Absegnen mit Unterschrift, Stempel, Dienstsiegel gehört unter persönliche Haftung aus Diensthaftungsversicherung! Schauen wir auf die Insolvenzmassen der Treberhilfe, der Wohlfahrtsgesellschaft ComboBau, auf die Millionenverluste, welche aus dem Baukredit für die Dorotheenstr. 16 12557 Berlin 2051/1995 herführen. Wie erklären die Abgeordneten die Unstimmigkeit der Akten des Bauplanungsamtes, Katasteramtes, des Grundbuchamtes und des Amtsgerichtes? Was denken die warum über die Abteilung Zwangsverwaltung + Zwangsvollstreckung + Überpfändungen unter der Rubrik Freiwillige Gerichtsbarkeit geführt wird?
Glauben die wirklich die Überpfänungen des Miethausgrundstückes hätten die Grundeigentümer selbst gewollt? Waren die nicht im guten Glauben, dass das Land Eigeninteresse an der Vertragserfüllung haben wird?
Hatte das Land nicht wenige Jahre zuvor übergebührliche hohe Subvention von nicht zurückzahlbaren Bauzuschüssen in dieses Miethaus gepumt? Für wen waren das unrentabele Baukosten gemäß BauGB § 177?
Warum warf der Staat diese teuer erkauften Mietohnungsbesetzungsrechte sinnlos weg? Für diese Mietwohnungen oblag die persönliche Haftung schließlich dem Land und nur die beschränkte dingliche Haftung dem Alteigentümer. Ist es nicht eine Schande, dass der machtlos gegen die geballte Bande der Macht ist? Das Vermögensgesetz sagt: Allein der Zeitpunkt der Beschlagnahme zählt, nicht das Datum der Enteigenung § 12. In der Dorotheenstr. 16 in 12557 Berlin wäre Abriss vorteilhafter für den Staat gewesen als San/Mod mit Einwilligung des Alteigentümers. Dessen Ewiger Wert seines Grundstückes war kein ausreichendes Eigenkapital für eine Bauvolumen von drei Million! Stadt und Land begingen mit der Bauaktion ein Wirtschaftsverbrechen. Sie raubten mir mein Vertrauen und meiner Familie das Grundstück. Wer diese Rieseensauerei nicht glauben will, kann sich selbst überzeugen, ein Blick in das Katasteramt Flurstück Nr. 182 nördliche Dorotheenstr. 16 in 12557 Berlin genügt. Berlin entpiuppte sich als Eigentümer der 771 m² des Hausgrundstückes was der Unpfändbarkeit unterlag! BGB § 1092. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Urkunden 112/97. 113/97, 143/98 Notar Thoms. Rechtsbruch liegt vor, weil Insolvenzverschleppung damit vertuscht wurde.
Das Eigentumsrecht wurde ausgehebelt. ZVG § 128 und das Kreditsicherungsgesetz und Grundgesetz total unterlaufen.
Rechtsstaat und Grundgesetz, Wörter bei denen ich mich übergeben muss, wenn ich sie höre!
LöschenNicht Parteien sollten uns regieren, sondern anständige Menschen.
Wo finden wir diese? Vielleicht bei den Ehrenamtlichen?
Was meinen Sie?
Vielleicht schließe ich aus!
LöschenTatsächlich ist meine persönliche Erfahrung!
Die Berliner BauO ist in dem Fall auch nicht eingehalten worden. Es fehlt ein Feuerwehrweg!
AntwortenLöschenEs fehlt eine Grundstücksteilung aufgrund von zwei unterschiedlichen Bauherrschaften!
Es fehlt die Aufnahme in das Baulastenverzeichnis der Beschränkungen der Sicherungsgrundschulden gemäß Baukreditfördergesetz!
Es fehlt in der Köpenicker Bauaufsicht an Fachpersonal!
Und vor allem: Es fehlt gewaltig an Gutem Willen!
LöschenBerlin, den 9. Juli 2015 Aktuell stelle ich fest, dass Berlin aus einer halben Million für die wir die dinglich beschränkte zweckgebundene Grundschuld dem Staat anvertrauten für 25 Jahre inzwischen verwandelt hat in weit über sechs Million Euro. Und das ohne einen Gegenwert. Keine bauliche Veränderung! Unweigerlich muss ich an die wundersame Brotvermehrung auf dem Berg Sinai denken. Echte Wunderwerke in Berlin! .
AntwortenLöschenWunder gibt es immer wieder, kann ich in die Welt posaunen! Aus einer halben Million Schaden aus Sicherungsgrundschuld für die Beseitigung des jahrzehntelangen Rückstaues an Unterlassungen von Sanierung und Modernisierung der unter Beschlagnahme stehenden Dorotheenstr. 16 in 12557 Berlin machten die Behörde ohne unser Zutun und ohne Gegenleistung weit über sechs Million Euro Schaden! Keine wundersame Brotvermehrung wie Jesus auf dem Berg Sinai, sondern Schulden für die Deutschen Landesbanken und Sparkassen. Große Frage: Wem nutzt das?
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