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Stromkosten für den Betrieb der Gastherme sind Heizkosten

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.03.2012,- L 19 AS 2051/11 -


Neben der monatlichen Abschlagszahlung für die Energielieferung sind als weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme, der sog. Heizstrom zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R,Rn 15f).



Da kein separater Zähler oder Zwischenzähler für den Heizungsstrom existiert hat und damit der Verbrauch an Heizstrom nicht konkret nachweisbar ist, sind die Kosten für den Heizstrom nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO zu schätzen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R, Rn 16).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152046&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. Fakt ist, knapp 30 € sind als monatliche Stromkostenpauschale in der RL vorgesehen. Liegen nun die tatsächlichen Stromkosten über diesen Betrag, so ist es doch eindeutig auf den Stromverbrauch der Gastherme zurück zu führen. Denn die Pumpe und die jeweilige Zündung benötigen Strom. Da ist nichts zu schätzen! Hier liegt die Beweispflicht ganz klar auf Seiten der Jobcenter! Sie müssen mir beweisen das ich mich unwirtschaftlich verhalten habe und daraus der höhere Verbrauch resuktiert! Also, ohne wenn und aber, alles was darüber liegt, sind KDU. Das JC könnte ja einen Zwischenzähler einbauen! Wenn sie ihren eigenen Berechnungen nicht trauen!

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  2. hii
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  3. Um die Stromkosten festzustellen, sollte man den Hersteller der Heizung zu Rate ziehen. Diese sind in der Lage Richtwerte über den Stromverbrauch mitzuteilen, also selber tätig werden, da man ja etwas vom Jobcenter möchte, muß man auch die Beweise erbringen.

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