Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen
Zu: sozialrechtsexperte: Setzt Erlanger Jobcenter Arbeitssuchende unter Druck? und sozialrechtsexperte: Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden
§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB II legt zunächst fest, die Agentur für Arbeit solle im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II bestimmt dann jedoch:
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen.
Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen; was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (Rz. 17).
Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe. Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken ( Rz. 18).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB II legt zunächst fest, die Agentur für Arbeit solle im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II bestimmt dann jedoch:
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen.
Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen; was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (Rz. 17).
Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe. Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken ( Rz. 18).
Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R).
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig , weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat( Rz. 20).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Spellbrink bezeichnete die EinV nach § 15 SGB II ja noch als Popanz der Vertragstheoretiker und sie, die EinV, solle doch gleich als VwA gekenzeichnet werden (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1619351).
AntwortenLöschenZur Konsensualen Handlungsform in der Literatur bspw. "Konsensuale Handlungsformen im Sozialleistungsrecht", Herausgegeben von Margarete Schuler-Harms.
"In den Rechtsbeziehungen zwischen Sozialverwaltung und Leistungsberechtigten finden sich vermehrt kooperative und konsensuale Handlungsformen. Sie stärken Partizipation und Wahlrechte der Betroffenen, bergen aber auch Gefahren für Kontrolle und Rechtsschutz. Eine die einzelnen Sozialrechtsgebiete übergreifende Systematisierung und dogmatische Bearbeitung leistet der vorliegende Band."
Ja was denn jetzt? Wenn der Arbeitlose keine Vereinbarung will, kann auch nichts vereinbart werden. Auch nicht per Verwaltungsakt. Ein Eingliederungsverwaltungsakt kann weder mit dem Arbeitslosen vereinbart werden, noch mit dem Grundgesetz, wenn der Arbeitlose nicht will, gelle?
AntwortenLöschenMal was Anderes, weil viel wichtiger!
Kandidatur Bedingungsloses Grundeinkommen / In Berlin-Mitte fehlen nur noch 100 Unterschriften bis zum 30.06.2013
http://aufgewachter.wordpress.com/2013/06/13/kandidatur-bedingungsloses-grundeinkommen-in-berlin-mitte-fehlen-nur-noch-100-unterschriften-bis-zum-30-06-2013/
-Aufgewachter-