tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post3492922846779904144..comments2023-11-12T21:27:06.109+01:00Comments on sozialrechtsexperte: Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließenUnknownnoreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-44640459726747412452013-06-13T09:54:02.778+02:002013-06-13T09:54:02.778+02:00Ja was denn jetzt? Wenn der Arbeitlose keine Verei...Ja was denn jetzt? Wenn der Arbeitlose keine Vereinbarung will, kann auch nichts vereinbart werden. Auch nicht per Verwaltungsakt. Ein Eingliederungsverwaltungsakt kann weder mit dem Arbeitslosen vereinbart werden, noch mit dem Grundgesetz, wenn der Arbeitlose nicht will, gelle?<br /><br />Mal was Anderes, weil viel wichtiger!<br /><br />Kandidatur Bedingungsloses Grundeinkommen / In Berlin-Mitte fehlen nur noch 100 Unterschriften bis zum 30.06.2013<br />http://aufgewachter.wordpress.com/2013/06/13/kandidatur-bedingungsloses-grundeinkommen-in-berlin-mitte-fehlen-nur-noch-100-unterschriften-bis-zum-30-06-2013/<br /><br />-Aufgewachter-Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-75163529557874965192013-06-12T12:14:11.557+02:002013-06-12T12:14:11.557+02:00Spellbrink bezeichnete die EinV nach § 15 SGB II j...Spellbrink bezeichnete die EinV nach § 15 SGB II ja noch als Popanz der Vertragstheoretiker und sie, die EinV, solle doch gleich als VwA gekenzeichnet werden (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1619351).<br /><br />Zur Konsensualen Handlungsform in der Literatur bspw. "Konsensuale Handlungsformen im Sozialleistungsrecht", Herausgegeben von Margarete Schuler-Harms.<br />"In den Rechtsbeziehungen zwischen Sozialverwaltung und Leistungsberechtigten finden sich vermehrt kooperative und konsensuale Handlungsformen. Sie stärken Partizipation und Wahlrechte der Betroffenen, bergen aber auch Gefahren für Kontrolle und Rechtsschutz. Eine die einzelnen Sozialrechtsgebiete übergreifende Systematisierung und dogmatische Bearbeitung leistet der vorliegende Band."<br />Anonymousnoreply@blogger.com