Können Hartz IV - Empfänger Pass/Ausweisgebühren als Sonderbedarf geltend machen,weil im Regelbedarf ein Ansparbetrag für Ausweisdokumente von 0,25 €/Monat vorgesehen ist?
RiSG Berlin Udo Geiger in Leitfaden zum Arbeitslosengelg II, 9. Aufl., S. 225 f. zu Pass/Ausweisgebühren und mehr:
Pass/Ausweisgebühren
Hilfe vom Jobcenter gibt es aber nur als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, weil der Bedarf strukturell vom Regelbedarf umfasst ist und auch nur gelegentlich anfällt (dazu LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2011 - L 12 AS 2597/11).
Letztlich schlägt sich hier die Schwäche des Statistikmodells nieder, das selten auftretende Bedarfe nur unzulänglich erfasst.
Unterstützung gegen ablehnende Bescheide auf Gebührenermäßigungs-Anträge bietet evt. die Entscheidung des BVerfG vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10.
Danach muss zur Vermeidung einer willkürlichen Ungleichbehandlung auch Beziehern kleiner Einkommen, die nach Abzug der Rundfunk- und Femsehgebühr hilfebedürftig würden, eine Gebührenbefreiung zugestanden werden. Es könnte danach Art. 3 GG verletzt sein, wenn zwar Bezieher kleiner Einkommen in Höhe der SGB II-Bedarfe von der Ausweis-/Passgebühr befreit werden, nicht aber Alg II- Bezieher.
Teurer Dokumentenbedarf?
Für die Einreise nach England genügt ein Personalausweis als Ausweispapier,so die Begründung des Gerichts. Die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein.
Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II).
Pass/Ausweisgebühren
Weil die Gebühren für technisch aufwändige Dokumente erheblich sind, haben sich die Gerichte schon mehrfach mit der Frage befassen müssen, ob die Gebühren als Sonderbedarf zu übernehmen sind. Die Frage stellt sich seit Neufassung der Regelbedarfe in verschärfter Form, weil im Regelbedarf ein Ansparbetrag für Ausweisdokumente von 0,25 €/Monat vorgesehen ist und die Auffassung vertreten wird, dass die Ausweisbehörde nicht ermessensfehlerhaft handele, wenn sie das ihr nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV zustehende Ermessen, die Gebühr zu ermäßigen oder ganz von ihrer Erhebung abzusehen, in der Weise ausübt, dass sie auf Ansparungen aus dem Regelsatz oder Ansprüche gegen das Jobcenter verweist (s. etwa VG Freiburg vom 11.1.2011 - 4 K 2623/10).
Hilfe vom Jobcenter gibt es aber nur als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, weil der Bedarf strukturell vom Regelbedarf umfasst ist und auch nur gelegentlich anfällt (dazu LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2011 - L 12 AS 2597/11).
Letztlich schlägt sich hier die Schwäche des Statistikmodells nieder, das selten auftretende Bedarfe nur unzulänglich erfasst.
Unterstützung gegen ablehnende Bescheide auf Gebührenermäßigungs-Anträge bietet evt. die Entscheidung des BVerfG vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10.
Danach muss zur Vermeidung einer willkürlichen Ungleichbehandlung auch Beziehern kleiner Einkommen, die nach Abzug der Rundfunk- und Femsehgebühr hilfebedürftig würden, eine Gebührenbefreiung zugestanden werden. Es könnte danach Art. 3 GG verletzt sein, wenn zwar Bezieher kleiner Einkommen in Höhe der SGB II-Bedarfe von der Ausweis-/Passgebühr befreit werden, nicht aber Alg II- Bezieher.
Teurer Dokumentenbedarf?
Fallen ungewöhnlich hohe Kosten für Dokumente an (z.B. Klärung von Identitäts- oder Legimitationsfragen zum Zweck einer Heirat) oder entsteht der Bedarf als notwendiger Zusatz zu einem § 21 Abs. 6 SGB II-Bedarf (Reisepass für einen Flug zum Umgangskind), stellt sich die Frage, ob dieser strukturelle, atypische Einmalbedarf als Zuschuss (s. dazu LSG NRW vom 23.5.2011 - L 20 AY 19/08: über § 73 SGB XII) oder nur als Darlehen übernommen werden kann.
Hoher Sonderbedarf?
Hoher Sonderbedarf?
Dieselbe Frage stellt sich für Aufwendungen, die ihrer Natur nach nur gelegentlich auftreten, aber mit hohen Kosten verbunden sind (z. B. Reise zur Hochzeit, Beerdigung etc.). Ob es für SGB II-Leistungsberechtigte nach dem BVerfG-Urteil vom 9.2.2010 dafür nur noch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gibt, muss gerichtlich geklärt werden.
Umwandlung Einmalbedarf in laufenden Sonderbedarf?
Umwandlung Einmalbedarf in laufenden Sonderbedarf?
Befindet sich der Leistungsberechtigte unverschuldet in einer Situation, die häufig, aber nicht laufend Zusatzkosten auslöst, kann daraus eine dauerhafte Überforderung erwachsen, wenn diese Kosten nur über ein Darlehen nach § 24 SGB II gedeckt werden. Hier wäre es aus Sicht eines Menschen mit geringen Einkünften sinnvoll, eine Versicherung abzuschließen (Brillenversicherung bei Epilepsie, Versicherung für Zahnreinigung oder Zahnersatz bei Problemgebiss etc.). Ein über § 21 Abs. 6 SGB II zu erfüllender Sonderbedarf erwächst dann in Form einer Übernahme der Versicherungsbeiträge.
Mehr?
Mehr?
Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.) - Leitfaden zum Arbeitslosengeld II - Der Rechtsratgeber zum SGB II
Die 9. Auflage bringt den "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II" auf den Stand 1. Juli 2012.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die 9. Auflage bringt den "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II" auf den Stand 1. Juli 2012.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Das Jobcenter muss die Kosten eines Kinderreisepasses für einen 12-jährigen Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt, nicht übernehmen(vgl. dazu SG Chemnitz,Beschluss v. 1. August 2012 – S 31 AS 3050/12 ER.
Für die Einreise nach England genügt ein Personalausweis als Ausweispapier,so die Begründung des Gerichts. Die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein.
Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II).
Die Auffassung jeder würde vom Regelsatz einen Betrag von 0,25 Cent im Monat für Ausweisdokumente ansparen, wenn alle anderen Bedarfe auch angespart werden sollen, ist so unrealistisch, wie eine Forderung von Unmöglichem.
AntwortenLöschenRichtig, sehe ich auch so. Ich habe zudem noch nie gelesen, daß für Ausweisdokumente 0,25 Cent vom Regelsatz zu sparen sind. Abgesehen davon, was soll noch alles angespart werden? Es bleibt nichts über, z. B. Strom, KFZ-Steuer, Medikamente ca. 90,-- €, Brillen usw. sind alles extra zu bezahlen und nicht eingerechnet in den normalen Bedaf. Allein durch Stromzahlungen monatlich, sinkt der Hartz IV-Betrag erheblich. Esgibt noch mehr versteckte Kosten, die nicht aufgeführt sind, nur merken es zu wenige oder wissen es nicht. Wer kein Alg II erhält und sch damit nicht befaßt, merkt es sowieso nicht, genau diese Leute meinen aber, Alg II-Empfänger haben genug Geld.
AntwortenLöschenHallo
AntwortenLöschenvon was soll den angespart werden ??? wenn nichts über bleibt . Meine Medikamente die lebensnotwendig sind kann ich schon nicht bezahlen , dann kommen die Kids 2 Euro Kopiergeld , dann 5 Euro für die Klassenkasse etc etc . Selbst wenn ich dann ansparen könnte wäre erst mal eine reale Brille fällig damit ich wieder zb lesen kann , meine Augen nicht mehr brennen ,,, anspaaren 0,25 Cent ??? lachhhhhh 7 Jahre und 6 Monate ohne Fotos bei 22,80 Euro , für Fotos bei uns das billigste 8,50 Euro das wären dann auch wieder 2 Jahre und 8 Monate ... Prima dann könnte ich mir 10 Jahren und 4 Monaten einen Perso leisten ..Juchuuuuuu
Unser Staat macht sich selbst lächerlich das er auf Politiker hört die total Weldfremd sind und von der Realität so weit weg sind wie ein Esel vom fliegen . Ich möchte mal sehen wie diese mit dem Geld rumkommen das uns Harzern zur Verfügung steht . Mein Pass is abgelaufen seit 2 Jahren mir egal ich brauch das Geld für Medikamente ( 4 Herzinfarkte und alles andere als faul )
Sie haben chronischche Erkrankungen ,- dann gibt es ab einem gewissen Betrag, die Möglichkeit auf die Befreiung von der Zuzahlung durch ihre Krankenkasse, fragen sie mal nach dort.
LöschenIch verstehe auch nicht wozu es dann dieses PassV Gesetz Passverordnungsgesetzt gibt: § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
AntwortenLöschenDie Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
59 € für einen Reisepass. Nur für Reiche? Habe ich keinen Recht auf einen Reisepass. Hatte 2010 Glück, dass ich den Perso noch kostenlos bekommen habe, bevor er im Bedarf eingerechnet wurde. Ist das wirklich richtig, auch wenn es im Gesetz steht?
Habe mal berechnet, wie lang ein Bedürftiger arbeitslos sein muss, damit er den Personalausweis bezahlen kann. 28,80 € / 0,25 € macht 115,2 Monate /12 = 9,6 Jahre. .... Toll, was man sich so ausdenken kann. Damit haben die Ämter wohl wenigstens gespart.
AntwortenLöschenAußerdem habe ich mir überlegt: Mit dem Perso könnte ich in der EU problemlos reisen, aber weiter dürfte ich dann auch nicht. Ist das nicht so etwas wie ne größere ehemalige DDR?
Meine Überlegung, wo bleibt dann mein Recht auf Freizügigkeit aus dem Grundgesetz... ob arm oder reich...?
Die BRD ist nicht von großer Bedeutung Sie ist eine Treuhänderische Verwaltung ,und dießer Blog hier ist der der totale Reinfall .Trolle halt.Stasi war nix in der DDR .Nartürlich ist man eigentlich Gebührenbefreit,außerdem sind Sanktionen und der SGB ll,Hartz 4,Alg 2 Satz rechtwidrige Höhen
AntwortenLöschenBis 24jährige - junge Erwachsene - SGB II - Bezieher sind in Göttingen
AntwortenLöschennicht Gebührenbefreit , obwohl der Personalausweis nur 6 Jahre gültig ist, sondern nur ab 24 Jährige - SGB II Bezieher - zahlen 22,80 € statt 28,80 ?
Welche Logik auch immer dahinter stecken mag - ich nenne das eine
Diskriminierung - von aller höchster Güte - Junge Menschen zu benachteiligen, weil sie noch nicht ihren beruflichen Einstieg geschafft haben und die Kriterien für SGB II erfüllen, werden hier ausnahmslos abgezockt vom Staat und deren aufwendiger Stadtverwaltung- die eher einem Wasserkopf - gleichkommt - sparen auf Kosten von anerkannten Bedürftigen ? ein Skandal - wie ich finde -
Der Staat ist nur am überlegen, wie man die Deutschen noch mehr abzocken kann.
AntwortenLöschenEs werden die Strafen, Gebühren, Parkgebühren,Anträge, Steuern und so weiter schnell immer teurer, als ob das nicht reicht werden immer neue Steuern und Gebühren zum abzocken erfunden. Kein Wunder das viele Firmen dreist ihre Kunden unberechtigt voll abzocken.
Der Staat geht ja als gutes Vorbild voran.