Sozialgericht Wiesbaden,Urteile vom 29.05.2012,- S 16 AS581/11 - und - S 16 AS 581/11 -
Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen.
Zwei Mütter begehrten einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen
Kinder. Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen höherer Kosten für Ernähung, Wäsche etc. vor, obwohl in der Schwangerschaft lediglich ein erhöhter
Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei.
Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Das Gericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht.
Das Gesetz sehe ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei.
Auch liege keine Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache. Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.
Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen.
Zwei Mütter begehrten einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen
Kinder. Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen höherer Kosten für Ernähung, Wäsche etc. vor, obwohl in der Schwangerschaft lediglich ein erhöhter
Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei.
Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Das Gericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht.
Das Gesetz sehe ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei.
Auch liege keine Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache. Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.
Zitat: „... weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.“
AntwortenLöschenDie Kosten für Schuhwerk lassen sich durch Einsparungen bei Schuhreparaturen hereinholen.
Durch das Wohnen verursachte Kosten können ohne Schwierigkeiten beim Heizen eingespart werden.
Und überhaupt lassen sich sie Kosten, die dieses faule arbeitslose Pack dadurch verursacht, daß es die Gesellschaft mit seiner Anwesenheit beleidigt, am besten einsparen, wenn es einmal ein paar Tage lang die Fresserei einstellt.
Sage einmal, Herr oder Frau Richter oder Richterin am Sozialgericht Wiesbaden, weißt Du eigentlich, wovon Du sprichst und urteilst? Rechne mal nach: Du verdienst circa 3200 Euronen nett pro Monat. (Na ob Du es verdienst, darüber müßte noch gesondert zu reden sein.) Eine Mutter bekommt derzeit 374 Euro HLU, das Kind, solange es unter 6 Jahre ist, 219. Macht in Summe 593 Euro. Hinzu kommt noch eine kleine Wohnung, die nicht wesentlich über 400 Euro liegen dürfte. Summa summarum könnten also von deinem kümmerlichen Gehalt gut drei kleine Hartz 4-Familien leben, so man eine Mutter mit Kind so bezeichnen möchte.
– Und Du jammerst und beklagst dich bei jeder passenden Gelegenheit darüber, daß Du gezwungen bist, mit einem so geringen Verdienst auszukommen. Schon die Wohnung kostet dich 700 Euro kalt, dazu die Heiz- und Nebenkosten für die mickrigen 76 Quadratmeter, mit denen Du dich bescheiden mußt. Der beinahe mittägliche Besuch beim Italiener um die Ecke vom Gericht oder in der Sushi-Bar einige Straßen weiter nagt ebenso an deinem Geldbeutel wie dein Hobby, das Kinogehen (meist jede Woche ein Streifen, manchmal mehr), die Fernreisen im Sommer (letztes Jahr im Wohnmobil durch die USA, dieses Jahr ist das Hausboot in Holland schon fest gebucht), die Wochenend-Skireisen im Winter, und nicht zu vergessen die Städtereisen, bevorzugt an den Wochenenden mit den Brückentagen.
Ach, ich habe ganz das neue Auto vergessen, bei dem es diesen unwiderstehlich günstigen Leasingvertrag gab. Und in allen Städten, die Du bisher besucht hast, gab es diese herrlichen Antikläden, in denen stets etwas zu entdecken war. Das alles mußt Du neben Essen, Kleidung und Schönheit von dem finanzieren, wovon andernorts insgesamt 6 Menschen auskommen müssen.
Dort reicht es aber gerade einmal für günstiges Wohnen, einfaches Essen und schlichte Kleidung.
Und oft nicht einmal für das.
Die Entscheidung des Sozialgerichte ist nicht zu beanstanden und mit geltendem Recht vereinbar.
LöschenMir geht es nicht darum, ob ein Urteil (dieses Urteil) mit dem geltenden Recht vereinbar ist, sondern es geht mir um die unausgesprochenen Intentionen des Gesetzgebers, welche man in der Regel nur zwischen den Zeilen lesen kann.
AntwortenLöschenUnd es geht mir um die immer wieder offen erkennbare Realitätsferne derer, die diese Gesetze in die Welt setzen, sowie derer, die anhand dieser Gesetze Recht sprechen. - Dafür ist dieses Urteil sicher nicht das beste Beispiel, aber leider gibt es zahlreiche, bei denen sich dieses Problem weit deutlicher zeigt, mit chlimmeren Auswirkungen.
Und schließlich geht es mir um die Mentalität des erhobenen Zeigefingers, die mir selten angemessen erscheint, auch hier nicht.
Und es geht mir um die auch hier eventuell vorhandene Tendenz (ob es wirklich so ist, würde eine Lektüre des Urteils erhellen) zum Rechtspositivismus. Kurz gesagt ist Rechtspositivismus, wenn man jede einzelne Rechtsvorschrift schon deswegen als unerschütterlich hinnimmt, weil es sie gibt. Ohne zu hinterfragen, ob sie zum Beispiel mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Und wenn das Gericht meint, "der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige." ist das noch eine nüchterne Feststellung dessen, was im Gesezt steht, und als solches nicht zu beanstanden.
Wenn es aber gleich darauf erkennt: "Der individuelle Kalorienbedarf unterscheide(t) sich erheblich...", drängt sich dem denkenden Menschen doch die Frage auf, ob es denn richtig ist, daß für einen erheblich individuellen Bedarf eine Pauschale vorgesehen ist. - Bereits das Wörtchen "erheblich" weist ja hier in die Richtung, daß es möglicherweise Diskussions- oder Interpretationsbedarf gibt. Statt das zu erörtern, sagt also das Gericht: "Dieser weit unterschiedliche Bedarf ist in § 21 SGB II mit einer Pauschale berücksichtigt, also ist es so."
Oder:
"Eine Pauschale ist eine Pauschale ist eine Pauschale!"
Oder auch: "§ 21 SGB II ist § 21 SGB II ist § 21 SGB
II."
Das ist aber weder Denken noch Rechtsfindung, das ist kein erkennbarer Blick in Richtung BVerfG, kein Gedanke an die Grundrechte oder die Menschenrechte, kein Versuch erweiterter Auslegung.
Ich sag's mal möglichst schön: Meiner Meinung nach ist das Rechtsfindung, die im Versuch stecken geblieben ist.