Bayerisches Landessozialgericht ,Beschluss vom 31.01.2012,- L 7 AS 323/11 NZB -
Dies ergibt sich insbesonder daraus, dass die in § 6 Abs 3 Alg-II-VO vorgesehen Abzugspauschale für Verpflegungsmehraufwand nur dann überhaupt sinnvoll ist, wenn eine entsprechende Einnahme auch relevantes Einkommen darstellt.
Demgemäß wird auch eine vom Arbeitgeber als Sachleistung bereitgestellte Verpflegung als Einnahme gewertet, vgl § 2 Abs 5 Alg-II-VO in der jetzigen Fassung.
Nach der neuen Rechtslage ist die Frage der Zweckbindung nur noch nach § 11a Abs 3 SGB II relevant. Nicht zu berücksichtigen als Einkommen sind dann nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II lediglich "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden" (weitergehende Berücksichtung allerdings in besonderen, gesetzlich nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II vorgesehenen Fällen).
Die Berücksichtung von öffentlich-rechtlich zweckbestimmten Einnahmen als Einkommen erfolgt dann nur insoweit, als diese Einnahmen und die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Verpflegungsmehraufwand wird vom Arbeitgeber - wie auch im konkreten Fall - regelmäßig privat und ohne öffentlich-rechtliche Zweckbindung gezahlt.
Eine Zweckbindung bewirkt im Übrigen nicht, dass es sich wegen der Zweckbindung schon gar nicht um Einkommen handelt. Schon aus der Überschrift des § 11a SGB II
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen ergibt sich, dass auch bei einer Zweckbestimmung für bestimmte Einnahmen diese auf jeden Fall "Einkommen" iS von § 11 SGB II sind, die dann im gesetzlich jetzt genau umrissenen Rahmen allerdings ggf nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Anmerkung: LSG Sachsen, Urt. v. 19.01.2012 - L 3 AS 820/10 (BSG - B 4 AS 27/12 R (anhängig)
Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen
Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber Spesen oder Verpflegungsmehraufwendungen, darf das Jobcenter diese grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen. Allerdings sollte der Hilfebedürftige mit Belegen nachweisen, wofür er die Spesen verwendet hat.
Dies ergibt sich insbesonder daraus, dass die in § 6 Abs 3 Alg-II-VO vorgesehen Abzugspauschale für Verpflegungsmehraufwand nur dann überhaupt sinnvoll ist, wenn eine entsprechende Einnahme auch relevantes Einkommen darstellt.
Demgemäß wird auch eine vom Arbeitgeber als Sachleistung bereitgestellte Verpflegung als Einnahme gewertet, vgl § 2 Abs 5 Alg-II-VO in der jetzigen Fassung.
Nach der neuen Rechtslage ist die Frage der Zweckbindung nur noch nach § 11a Abs 3 SGB II relevant. Nicht zu berücksichtigen als Einkommen sind dann nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II lediglich "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden" (weitergehende Berücksichtung allerdings in besonderen, gesetzlich nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II vorgesehenen Fällen).
Die Berücksichtung von öffentlich-rechtlich zweckbestimmten Einnahmen als Einkommen erfolgt dann nur insoweit, als diese Einnahmen und die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Verpflegungsmehraufwand wird vom Arbeitgeber - wie auch im konkreten Fall - regelmäßig privat und ohne öffentlich-rechtliche Zweckbindung gezahlt.
Eine Zweckbindung bewirkt im Übrigen nicht, dass es sich wegen der Zweckbindung schon gar nicht um Einkommen handelt. Schon aus der Überschrift des § 11a SGB II
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen ergibt sich, dass auch bei einer Zweckbestimmung für bestimmte Einnahmen diese auf jeden Fall "Einkommen" iS von § 11 SGB II sind, die dann im gesetzlich jetzt genau umrissenen Rahmen allerdings ggf nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Anmerkung: LSG Sachsen, Urt. v. 19.01.2012 - L 3 AS 820/10 (BSG - B 4 AS 27/12 R (anhängig)
Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen
Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber Spesen oder Verpflegungsmehraufwendungen, darf das Jobcenter diese grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen. Allerdings sollte der Hilfebedürftige mit Belegen nachweisen, wofür er die Spesen verwendet hat.
ich hätte da dann mal eine frage zum verpflegungsaufwand.
AntwortenLöschenda ich nun seit dem 18.03.2013 in einer beschleunigten qualifizierung zum berufskraftfahrer im PV bin (von der ARGE)........und tägl. 12 stunden (incl hin + rückfahrt) unterwegs bin......steht mir da dann nicht auch laut irgendeinem paragraphen oder antrag verpflegungsmehraufwand zu?....weil die 12 stunden bedeuten ja, das ich unterwegs auch verpflegung benötige...und die ist teurer und solange nicht vom hartz4 tragbar?
§ 6 Abs 3 Alg-II-VO
AntwortenLöschen(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
Mfg Detlef Brock
also trifft das doch zu.
AntwortenLöschenwarum verweigert mir die ARGE dann den antrag diesbezüglich?
muss die ARGE denn nun auch rückwirkend zahlen?
ich bedanke mich erstmal für die schnelle antwort
ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
AntwortenLöschenDas bedeutet, Sie müssen aber auch Erwerbseinkommen erzielen mit mehr als 400 Euro Brutto (vgl. dazu aktuell BSG,Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R, Rz.29
Verfügen Sie über Erwerbseinkommen?
MfG Detlef Brock - Sozialberater
also.....
AntwortenLöschenverstehe ich das richtig?
Ich gehe morgends um 05:45 aus dem haus.....fahre zur arbeit.......und wieder zurück.......bin dann um 17:50 zuhause....manchmal auch später wegen den fahrstunden.
erwerbseinkommen nein.......halt nur den hartz4 regelsatz.
schönes Pfingstwochenende
Dann ist die Ablehnung korrekt.
AntwortenLöschenGruß Detlef Brock
Gibt es denn noch andere Möglichkeiten um Unterstützung zu bekommen ? Denn der Mehraufwand ist ja da
AntwortenLöschenHallo Herr L. Zimmermann
AntwortenLöschenIch hab gerade einige Klagen beim Sozialgericht liegen, weil die Arge den Verpflegungsmehraufwand meines Paartners anrechnet. Nun wurde mir mitgeteielt das wenn ich keine Nachweise erbringe das Er das Geld ca.350€ Unterwegs ausgibt Ich keinen Erfolg haben werde. Nun ist aber das Problem das ich Ihm die 350€ nicht mitgeben kann da die Arge mir nur noch für einen 3 Personenhaushalt 417€ zahlt und das ist nur der Mietanteil zum leben bekomme ich garnix mehr. Könnten Sie mir vieleicht sagen wie Ich jetzt weiter machen soll/kann oder wie Ich das dem Gericht am besten erklären könnte.
Ich bedanke mich für Ihre Antwort
Mfg Sandra F.
eine Frage, ich habe vor kurzen über eine Zeitarbeitsfirma einen job angefangen, für den Monat indem ich nur ein halbes gehalt bekomme 921 Euro bei einem arge bededarf vo 845 euro wird jetzt kontrolliert ob mir ein restbedarf zu steht, z.b wird ja mein unterhaltstitel von 345 euro vomeinkommen abgezogen. wie ist es jetzt für dioe f ahrtkostenerstattung im gehalt , ausserdem bekomme ich auch eine verflegungspauschen, beides ist in den 921 euro enthalten, werden die ezt berücksichtigt als einkommen oder müssen die abgezogen werden ??
AntwortenLöschenMfg
: ;fg Thorsten s.
Ich habe eine sehr verzwickte Frage! Ich Arbeite seit c.a 2 Jahren nur auf Montage und erhalte demnach auch Spesen. Nun wollte ich Wohngeld für mich Frau und 3 Kinder beantragen der abgelehnt wurde weil ich zu viel verdiene ( c.a 2000)€ mit Spesen ohne c.a 1650-1700. WIe kann es sein das dort beim Wohngeldamt die Spesen mit angerechnet werden obwohl ich 1. Die Spesen unterwegs brauch und 2. Im Gegenzug das ALG 1 den Netto betrag ohne Spesen anrechnet und mir dann dementsprechend fast 70% von 1650 auszahlt und nicht von meinen 2000€? Das währe ja zum Vorteil des Staates um mich damit über den Tisch zu ziehen. Bitte um Rat.
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