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Bundestag: Vom SGB-II-Leistungsberechtigten kann auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden

Im Bundestag notiert: Krankmeldungen bei Erwerbslosigkeit

Arbeit und Soziales/Antwort - 05.06.2013


Berlin: (hib/CHE) Eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für das Versäumen eines Melde- oder sonstigen Termins bei den Jobcentern.


Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/13637) auf eine Kleine Anfrage (17/13296) der Fraktion Die Linke, in der diese sich nach der Praxis der Krankmeldungen bei Erwerbslosigkeit erkundigt hatte.

Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.

Nach vorheriger Aufforderung des Jobcenters kann vom SGB-II-Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden, führt die Regierung in der Antwort aus.

Quelle:


Antwort der Bundesregierung in voller Länge lesen hier:Drucksache 17/13637


Anmerkung: Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 29.03.2012 -  L 7 AS 961/11 -, Revision zugelassen



Hat der Leistungsbezieher mit seinem Verhalten gezeigt, dass er sich regelmäßig Einladungen mittels Vorlage schlichter AU-Bescheinigungen entzieht,kann im Falle des Nichterscheinens zu einem Untersuchungstermin aus gesundheitlichen Gründen statt einer AU-Bescheinigung ein Attest verlangt werden.



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.



Kommentare

  1. Was für ein Nonsens.
    Wozu dann die nunmehr geänderten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien sowie die Einigung mit dem MdK über die Kosten, s. § 56 Abs. 1 S. 5 SGB II.

    Aus der Anmerkung von Frau Prof. em. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2/2013, 96 zu Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien:
    "Auch wenn die Regelung ungünstig ist, so ist sie nunmehr speziell für den SGB II-Bereich konkretisiert, sodass für eine generelle Infragestellung von AU- Bescheinigungen oder Sonderwünsche wie Bettlägrigkeitsbescheinigungen
    kein Raum mehr ist. Zweifeln an der Bescheinigung kann allenfalls durch die Einschaltung des MDK begegnet werden, die nach § 56 Abs. l SGB II in den in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Fällen gerechtfertigt ist (Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 9.Aufl. 2012, S. 652). Es erscheint damit auch zweifelhaft, ob die Entscheidung des BSG vom
    9.11.2012 - B 4 AS 27/10 - für Meldetermine noch aufrecht zu erhalten ist."

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    1. Genau das legt auch der normale Menschenverstand nahe. In D-Land versucht man jedoch seit geraumer Zeit, alles auf den Kopf zu stellen. Hier arbeiten deutlich erkennbar Interessen nicht konform.

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