BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R
Nicht gezahlte Untermiete an den Hartz IV -Empfänger stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Anmerkung: Keine fiktive Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen, wenn sie tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand.
Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen hängt letztlich davon ab, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Dies gilt auch in Fällen, in denen eine einmalige Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der Grundsicherungsträger ist immer verpflichtet, das Existenzminimum sicherzustellen, selbst wenn die Einmalzahlung eigentlich einkommensmindernd angerechnet werden müsste.
Der Grundsicherungsträger kann nur bei sozialwidrigem Verhalten zu viel gezahlte Leistungen wieder zurückfordern.
Dies hat das BSG am 29.11.2012 festgestellt.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
Nicht gezahlte Untermiete an den Hartz IV -Empfänger stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Anmerkung: Keine fiktive Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen, wenn sie tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand.
Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen hängt letztlich davon ab, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Dies gilt auch in Fällen, in denen eine einmalige Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der Grundsicherungsträger ist immer verpflichtet, das Existenzminimum sicherzustellen, selbst wenn die Einmalzahlung eigentlich einkommensmindernd angerechnet werden müsste.
Der Grundsicherungsträger kann nur bei sozialwidrigem Verhalten zu viel gezahlte Leistungen wieder zurückfordern.
Dies hat das BSG am 29.11.2012 festgestellt.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
Was passiert, falls ein SGBII-Empfänger seine zu teuere (zu groß ist wohl nicht mehr Maßstab oder?) teilweise untervermietet, da er die Wohnung nicht aufgeben will?
AntwortenLöschenSo sinkt durch die Untervermietung eines Zimmers für z.B. 250 € der effektive Mietpreis beispielsweise von 600 auf 350 €. Es erschien mir als logisch, dass diese Einnahmen nicht anzurechnen seien.
1. Was passiert, falls ein SGBII-Empfänger seine zu teuere (zu groß ist wohl nicht mehr Maßstab oder?) teilweise untervermietet, da er die Wohnung nicht aufgeben will?
AntwortenLöschenzu 1. Durch die Einnahmen aus der Untermiete mindert der Leistungsbezieher nach dem SGB II seinen - Bedarf - an Kosten der Unterkunft.
2. So sinkt durch die Untervermietung eines Zimmers für z.B. 250 € der effektive Mietpreis beispielsweise von 600 auf 350 €. Es erschien mir als logisch, dass diese Einnahmen nicht anzurechnen seien.
zu 2. War die Wohnung wohl möglich - unangemessen - , kann sie durch die Mieteinnahmen, welche den Bedarf an KdU senken, - angemessen - werden.
3. Es erschien mir als logisch, dass diese Einnahmen nicht anzurechnen seien.
zu3. Diese Denkweise ist leider falsch, denn Mieteinnahmen aus der Untervermietung senken den Bedarf an Kosten der Unterkunft, dies aber nur, wenn der Untervermieter auch tatsächlich seine Miete an den Hartz IV -Empfänger bezahlt.
Im Beispielfall überwies der Untervermieter - keine Miete- das Jobcenter rechnete den Betrag aus der Untermiete trotzdem an- dies ist rechtswidrig, denn - nur - , wenn der Leistungsbezieher tatsächlich seine Miete erhält, sie ihm zur Verfügung steht, um seinen Bedarf an KdU zu senken, darf sie angerechnet werden.
Schönen 1. Advent wünscht Detlef Brock
Hallo.
AntwortenLöschenPerson X arbeitete im Jahr 2012 noch 2 monate, macht Steuererklärung und bekommt die Erstattungen von FA zurück. Müssen diese beim Jobcenter gemelden werden? wenn ja, kann man davon was profitieren im Form von Freiebträge?
Danke im voraus für die Antwort.