Direkt zum Hauptbereich

Anfang 2012 hatte das Taem des Sozialrechtsexperten genau das voraus gesagt- Dauerthema Hartz IV - wieder mehr Klagen bei Sozialgerichten

Potsdam. Die Anzahl der Hartz-IV-Klagen hat auch 2012 in Brandenburg zugenommen.


«Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr liegt weiterhin zwischen 10 und 15 Prozent», sagte der Sprecher des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Axel Hutschenreuther, der Nachrichtenagentur dpa. Im ersten Halbjahr 2012 seien rund 8200 Klagen bei den vier Sozialgerichten Potsdam, Neuruppin, Frankfurt (Oder) und Cottbus eingegangen, im Vorjahreszeitraum seien es etwa 7000 gewesen.

Die angespannte Lage macht sich nach Angaben des Sprechers zunehmend auch in der Berufungsinstanz bemerkbar: Ende Oktober habe es knapp 430 mehr unerledigte Hartz-IV-Klagen gegeben als zu Jahresbeginn (rund 1200).

«Die neuen Verfahren lassen die Aktenberge immer größer werden», sagte Hutschenreuther. Ende Oktober gab es in erster Instanz insgesamt knapp 19 700 unerledigte Fälle. Zu Jahresbeginn waren es gut 17 000 (Anfang 2011: rund 14 000) gewesen.

 «Die Folge sind immer längere Bearbeitungszeiten», so der Sprecher. 2011 hatte die durchschnittliche Verfahrensdauer an den Sozialgerichten bei etwa 15 Monaten gelegen.
Brandenburg landet damit im bundesweiten Vergleich hinten. Mit Personalverstärkung hoffte das Justizministerium den Trend zu stoppen.

Dies ist aus Sicht des Gerichtssprechers bislang nicht gelungen: Der erneute Anstieg habe lediglich abgefangen werden können.

Der deutliche Aufwärtstrend der vergangenen Jahre hat sich damit fortgesetzt. Vor fünf Jahren lagen den Sozialgerichten in Brandenburg lediglich knapp 5800 Hartz-IV-Klagen bei insgesamt rund 15 520 Verfahren vor. Brandenburg steht mit dieser Entwicklung keinesfalls allein da:

Seit der Arbeitsmarktreform 2005 ächzen die Sozialgerichte deutschlandweit unter der Flut von Klagen.

In Berlin, wo es bundesweit das größte Sozialgericht gibt, wurden bis Ende Oktober knapp 24 000 neue Verfahren registriert. Nirgendwo sonst in Deutschland gehen so viele Hartz-IV-Klagen ein.

In Zusammenarbeit mit dem Jobcentern will die Justiz durch ein behördenübergreifendes Projekt die Anzahl reduzieren. (dpa/bb).


Anmerkung des Taems des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann:

Auch 2013 wird ein Aufwärtstrend zu verzeichnen sein!

Kommentare

  1. Die Ansage der Regierung Schwarz-Geld, die PKH gänzlich unmöglich zu machen, wird in der Presse erst garnicht erwähnt; wenn, dann wieder unter dem Vorwurf, die Hartzer wollen nur nicht arbeiten.

    Was ist das für ein unmenschliches Land geworden?

    Es ist gerade jetzt umso wichtiger, diesen Kreislauf der Entmündigung zu durchbrechen, da es alle Bürger angeht. Diese Regierung und ihre Unterstützer aus der Wirtschaft planieren das Land platt wie eine Briefmarke.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint