Früher war es die Ich-AG, dann kam der Gründungszuschuss: Ein Instrument, um Arbeitslosen den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern. Lange, sagen Experten, war das ein Erfolgsmodell. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berichtet, dass ein Großteil der Geförderten nicht wieder arbeitslos wurde, auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung lobte das Konzept. Doch zum 28.12.2011 hat das Bundesarbeitsministerium die Mittel für den Gründungszuschuss um zunächst rund eine Milliarde gekürzt und die Rechtslage geändert.Weiter: WDR 2 Quintessenz - Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...
Kommentare
Kommentar veröffentlichen