Direkt zum Hauptbereich

KEAs: 2013 wieder Neujahrsempfang im Jobcenter Köln-Kalk?

2013 wieder "Neujahrsempfang" im Jobcenter Köln-Kalk?

Anfang 2012 gab es im Jobcenter Köln Kalk einen kleinen Paukenschlag. Gut möglich, dass sich ein solcher "Neujahrsempfang" 2013 wiederholen könnte.
Ging es damals noch um die Praxis des Sicherheitsdienstes innerhalb der Eingangszone und um rechtswidrige Hausverbote, hat sich das Jobcenter Kalk zwischenzeitlich eine neue Schikane einfallen lassen.
In der automatisierten Gesellschaft des 21. Jahrhunderts, von dessen technischen Fortschritten auch das Jobcenter profitiert, kommen den Menschen so einige Erleichterungen zugute. Für die Wartebereiche öffentlicher Ämter mit großem Besucherverkehr gibt es zum Beispiel Automaten, wo die Wartenden sich eine Wartemarke ziehen können.
Ein elektronisches Display ruft sodann die jeweilige Nummer auf und die Menschen können abwägen, ob sie noch eben irgendwo einen Kaffee trinken oder eine Zigarette vor der Tür rauchen. Oder eben nicht und einfach sitzen und warten. Das Jobcenter Köln macht zwischenzeitlich technologisch eine Rolle rückwärts.
Die Automaten mit den Wartemarken wurden abgeschafft. Im Jobcenter Kalk muss man an einem einzigen Schalter schlangestehen. (Der zweite Schalter ist laut Auskunft der 'Teamleiterin Eingangszone' wegen Personalmangels geschlossen. Obwohl das potentielle "Personal" dem Grunde nach schlangestand.)
An manchen Tagen mag die Prozedur und Wartezeit am Schalter recht schnell gehen. Heute – und wir haben nicht etwa den Monatsanfang – standen stets über 40 Personen in einer Reihe zwischen freien Sitzplätzen, auf die sie sich nicht setzten. Nicht bevor sie ihre Marke hatten. Die Schlange ging weit über den Wartebereich hinaus. Mit Sicherheit[sic!] auch über den sicherheitstechnisch zulässigen Bereich!
Es ist auch nicht so, dass die Betroffenen am Schalter lediglich ihre Wartemarke erhalten. Die Sachbearbeiterin am Schalter prüft das Anliegen, prüft Papiere, macht Kopien und hat letztlich auch die Entscheidungsgewalt und Veratwortung(!) darüber, eine Wartemarke heraus zu geben oder aber das Anliegen abzuweisen.
Die sieben Beistäde der KEAs, die heute einen vom Jobcenter mittellos gelassenen Betroffenen begleiteten und kurzerhand seine Leistung abholten, haben Grund zu der Vermutung, dass man diesen am Schalter abgewiesen hätte, wenn die Beistände nicht rechtzeitig eingegriffen hätten. Da kommt es mitunter zu Diskussionen, die sich sowohl auf das Gemüt der Wartenden, als auch auf die zeitliche Dauer des Schlangestehens auswirken.
Die durchschnittliche, im Stehen zu zubringende Wartezeit heute mag bei 30 Minuten gelegen haben, unter den Wartenden eine Frau mit einem Kind auf dem Arm.
Eine unnötige, nicht hinnehmbare Demütigung
Angesichts der Tatsache, dass das System mit dem Automaten – wie zuvor in Kalk – an anderen Behörden problemlos funktioniert, ist die neuerliche Schikane völlig unnötig und auch als Instrument der Vorsortierung von Menschen bzw. ihrer Anliegen rechtlich höchst fragwürdig. Diese Maßnahme reduziert sich geradezu darauf, einzig als demütigende und natürlich auch abschreckende Schikane installiert worden zu sein.
Die KEAs sind nicht bereit, diese Praxis hinzunehmen und werden womöglich noch vor Neujahr 2013 geeignete Aktionen diskutieren. Ein öffentlicher Raum hierfür könnte der Wartebereich im Jobcenter Kalk sein.
Quelle: 2013 wieder "Neujahrsempfang" im Jobcenter Köln-Kalk? | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint