Direkt zum Hauptbereich

Sozialhilfeempfängerin muss ihre Wohnung nicht in der Türkei verwerten, denn sie profitiert von Hartz-IV-Freibeträgen

BSG,Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 13/11 R -


In einer sog.gemischten Bedarfsgemeinschaft gilt ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag.


Bei Annahme eines Vermögenswerts von (nur) 11 024,60 Euro würde die Verwertung der Immobilie in der Türkei für den Ehemann(SGB II) eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII darstellen.

Denn nach den Kriterien des SGB II steht der Bedarfsgemeinschaft, zu der die Ehefrau trotz des Bezugs von Altersrente gehört, ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von über 30 000 Euro zu.

Insoweit kann der Ehemann nicht im Rahmen der Bedürftigkeitsbeurteilung des SGB XII zur Verwertung von Vermögen gezwungen werden, das nach dem SGB II privilegiert ist.


Die gemeinsame Vermögensprivilegierung des SGB II entfällt erst, wenn beide Eheleute dem System des SGB XII unterworfen sind; erst dann gilt der weitaus niedrigere - ebenfalls - gemeinsame Freibetrag in Höhe von 3214 Euro.


Ohne rechtliche Bedeutung ist , ob die Ehefrau ohne Zustimmung ihres Ehemannes über die Immobilie in der Türkei oder ihr Miteigentum verfügen darf; denn nach der Konzeption der Bedürftigkeitsprüfung in einer Einstandsgemeinschaft genügt es, dass die Verfügungsbefugnis ihr und ihrem Ehemann gemeinsam zusteht.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Ein Empfänger von Alg II muss sein angemessenes Kfz, das Schonvermögen nach den Regelungen des SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ist, nicht für seine Ehefrau verwerten, bevor diese Sozialhilfe nach dem SGB 12 - Sozialhilfe - erhalten kann(vgl.BSG,Urteil vom 19.03.2008,- B 8/9b SO 11/06 R -).



 

Kommentare

  1. Das steht im völligen Widerspruch zu dem Gesetz, welches besagt, daß Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet werden muss.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist