Rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 SGB XII auch bei Unkenntnis des Sozialhilfeträgers - Meistbegünstigungsprinzip
1. Ein Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII kann so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII - umfasst.
2. War der Leistungsberechtigte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und hatte lediglich die Behörde keine Kenntnis davon, so ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen des § 44 SGB X ohne Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung nachzugewähren.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10
Anmerkung: BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 16/09 R
Kein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G - rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G
Der Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
2. War der Leistungsberechtigte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und hatte lediglich die Behörde keine Kenntnis davon, so ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen des § 44 SGB X ohne Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung nachzugewähren.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10
Anmerkung: BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 16/09 R
Kein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G - rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G
Der Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Hallo, ich habe erst 2014 mitbekommen, daß mir mein Mehbedarf wegen dem Merkzeichen G zusteht. ich bin jedoch im Besitz des Merkzeichens G mereits seit 2010. Das amt beilligte mir einen Nachzahujng vn 12 Monaten. den Rest lehnte das Amt ab mit der Begründung " längere rückwirkende Zahlngen gibt es gem. $ 44 SGB XII nicht. Ist das wirklich rechtens so ? da ich ja bereits 2010 im Besitz des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G war, ich es jedoch erst 2012 mitbekam, daß mir ein Mehrbedarf der Sozialhilfe zusteht. über eine zeitnahme antwort würde ich mich sehr freuen
AntwortenLöschenschau mal unter § 44 SGB X Abs. 4 nach. Da steht der Zeitraum beschrieben.
LöschenHallo, ich habe im Jul.2012 beantragt auf Schwerbehindertenausweis danach habe ich Wiederspruch eingelegt und geklagt. Kreis Rechtsamt hat uns mitgeteilt am 25.02.2014 das Merkzeichen G ist ab Erstantrag gerechtfertigt. Im Urteil vom Jul. 2015 steht ab 01.01.2013 GDB90 G und B Merkzeichen.
AntwortenLöschenIm September haben wir das Ausweis, gültig ab 01.01.2013, an Grundsicherungsamt gegeben, Grundsicherungsamt hat abgelehnt Mehrbedarf für Merkzeichen G ab 01.01.2013 rückwirkende Zuerkennung!
Bitte um Hilfe?
dbqkdbqkd
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