BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -
Das Bundessozialgericht (BSG) hält Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze für verfassungsgemäß. Die Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden", sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), am Donnerstag in Kassel. Damit scheiterte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis mit ihrer Klage. (AZ: B 14 AS 153/11 R).
Jobcenter waren nicht vor dem obersten Sozialgericht erschienen. Schriftlich hatte die Klägerin jedoch moniert, dass der seit 2011 geltende Hartz-IV-Satz für Alleinstehende verfassungswidrig niedrig sei, weil er nicht ihr Existenzminimum decke.
Das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis hatte der Frau ab 1. Januar 2011 nur die Regelleistung von monatlich 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten bewilligt. Seit 2012 können alleinstehende Hartz-IV-Bezieher monatlich 374 Euro beanspruchen.
Die Klägerin rügte, dass der Bedarf von Hartz-IV-Beziehern in den gesetzlichen Bestimmungen "freihändig geschätzt" und nicht transparent festgelegt wurde. Während im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf jetzt 71 zusammengestrichen worden.
Es ergebe sich eine "verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung", hatte die Klägerin bemängelt. Auch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent würde nicht berücksichtigt.
Sowohl die Vorinstanz, das Landessozialgericht Baden-Württemberg, als auch das BSG beanstandeten die Höhe der Hartz-IV-Sätze und deren Berechnung dagegen nicht. Es gebe keinen Anlass, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, so die Kasseler Richter.
Das Bundessozialgericht ging auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin kurz ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über die Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (AZ: S 55 AS 9238/12).
Nach Auffassung des Berliner Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das Existenzminimum. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro Monat zu niedrig. Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht überzeugen", hieß es beim BSG. Eine weitere Begründung werde erst mit dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.
Jahrhundertelang wurde von vielen Gelehrten behauptet, die Sonne dreht sich um die Erde und doch war es ganz anders.
AntwortenLöschenDiese egozentrische Phrase "kann nicht überzeugen" sollte man Richtern verbieten; entweder kann man etwas mit objektiven Argumenten widerlegen - oder eben nicht.
AntwortenLöschenJa, das Bundesantisozialgericht. Von wem werden die Richter dort eigentlich auf ihren Sessel gehoben?
AntwortenLöschenAntwort: Natürlich unsere beliebten Politiker.
Guckst Du hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Richterwahlausschuss
und hier:
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bundesrichter.html
Da ist ja klar, daß so etwas dabei herauskommt.
Wen wundert es, wenn Richter die Aufklärungspflicht im Sozialrecht ignorieren und selbst keine Ermittlungen anstellen? Wen wundert es, wenn ein Richter diese Meinung vertritt, der vorher schon durch Äußerungen, wie "Wer Kochen kann für den sind 130 Euro für Lebensmittel mehr als ausreichend" aufgefallen ist. Ein Richter, der meint, es hätte bei der Berechnung der Regelbedarfe keine Abstriche beim Posten für Nahrung und Getränke im Vergleich zu den statistischen Gruppen gegeben, was nachweisbar falsch ist. Ein Richter der meint die Leute sollen halt zu den Tafeln gehen wenn das Geld nicht reicht und das obwohl das BVerfG in seinem Regelbedarfsurteil von 2010 klar feststellte, dass niemand auf Hilfen anderer verwiesen werden darf, wenn auf diese Hilfen kein Rechtsanspruch besteht. Wer hat einen Rechtsanspruch auf Essen von der Tafel? Davon abgesehen gibt es dort nur was gerade da ist. Das kann manchmal direkt üppig sein, ein anderes Mal ist die Tüte nicht einmal halb voll. Außerdem haben Tafeln in einigen Städten die Ausgabe auf je Person nur alle zwei Wochen eingeschränkt. Teilweise gibt es auch ein halbes Jahr Hilfe, dann muß man ein halbes Jahr aussetzen. Das ist dem Richter wohl nicht bekannt oder er ignoriert es einfach.
AntwortenLöschenEin weiteres der nicht seltenen "Urteilen" des BSG die nicht nur meiner Meinung nach nicht mit den Grundrechten in Einklang zu bringen sind. Wie war das noch? Vor Gericht bekommt man keine Gerechtigkeit, man bekommt ein Urteil.
da gebe ich ihnen vollkommen recht!!!!!!!
LöschenWenn sich jemand in diesem Forum mal die Mühe macht, die Tabellen des Regelbedarfermittlungsgesetzes (RBEG) nachzurechnen, ist erkennbar, dass der Regelbedarf nicht verfassungskonform berechnet wurde, da in den Tabellen der Abteilungen 4, 5, 7 und 9 ein Rechenfehler von insgesamt 4,07 Euro vorliegt. Denn die Zahlen stammen unverändert aus dem Regierungsentwurf 17/3404 (RegE), der im Vermittlungsausschuss war. Aus dem RBEG ergibt sich mit den korrigierten Zahlen (in den Abteilungen 4, 5, 7 und 9) ein reduzierter Regelbedarf von 357,74 Euro. Zuzüglich der Veränderungsrate von 0,55% (1,97 Euro) ergibt sich ein Regelbedarf von 359,71 Euro. Da der Regelbedarf bis zum 31.12.2010 ohnehin schon bei 359,- Euro lag, hätte keine signifikante Erhöhung stattgefunden. Da die Erhöhung um 5 Euro frühzeitig öffentlich bekannt war, musste bei der Berechnung politisch getrickst werden. Mit dem zufällig verteilten Rechenfehler von 4,07 Euro (in den Abteilungen 4, 5, 7 und 9) ergibt sich ein Regelbedarf von 361,81 Euro, zuzüglich der Veränderungsrate von 0,55% (1,99 Euro) also 363,80 Euro, mithin 364.- Euro.
AntwortenLöschenDer Rechenfehler von 4,07 Euro im RegE und RBEG kann meiner Meinung nach nicht entkräftet werden und muss zumindest die zuständigen Gerichte misstrauisch machen, da die vom BVerfG im Urteil 1 BvL 1/09 geforderte Begründungs- und Transparenzpflicht fehlt. Und die zuständigen Gerichte sind "bei Vorlage neuer Beweise" per Gesetzgebung zum Nachrechnen verpflichtet.
Nun stelle ich fest, dass viele Gerichte (und auch das BSG Kassel) die vorgeschriebene Beweisführung umgehen und nur oberflächlich argumentieren.
Ist das gerecht, wenn Gerichte Beweise ignorieren?
Wie schon gesagt, kraft des Verfahrens, in dem sie auf ihren Sessel gehoben werden, sind oberste Richter aufällig verflochten mit der politischen Klasse. Das bewirkt eben, daß sie geneigt sind, denjenigen nach dem Maul zu reden, denen sie ihren Posten verdanken. Dies schließt auch ein, ab und an mal auf Gesetze, Gerechtigkeit, Gundgesetz und das ganze andere Gelumpe schlichtweg zu schei§en.
AntwortenLöschen(Das habe ich auch erst kürzlich erkennen müssen.)
Wenn Richter wider besseres Wissen Unwahrheiten verbreiten, die normalen Denkgesetzen widersprechen, Amtspflichten widersprechen, Wahrheiten widersprechen, 3 Millionen Menschen billigend bzw. vorsätzlich schädigen, usw., dann müssen sie dafür Gründe haben, bzw. besser gesagt "MOTIVE" haben, sogar schwerwiegende. Es sind wohl sogar Straftaten die sie begehen! Möglicherweise sind die Gründe profaner Eigennutz. Also ein gut bezahlter Job, ein gemütliches Leben auf Kosten von 3 Millionen Arbeitslosen, gute Karrierechancen, auch im Staatsdienst, kein hoher Arbeitsaufwand da man die Wahrheit nicht ermittelt und verbreiten muss, Empfehlung für zukünftige Aufgaben durch zeigen das man bereit ist - die "Drecksarbeit" wider besseres Wissen zu tun, später Berufsziel z.B. Staatsanwalt, sie betätigen sich als Politiker (ist Ihnen aber gesetzlich verboten) und nicht als Richter, sie betreiben eine Rechtssprechung - als ob es keine Amtsplichten gäbe - die aus den Erfahrungen der Nazizeit entstanden sind, also eine Rechtssprechung nach verfassungswidrigen Gesetzen - ohne Benutzung des Gewissens/Gehirns, usw.. Bzw. betätigen sie sich als Geldbeschaffer für den Staat - bzw. Ausgabenverminderer, also nach dem Arbeitsprinzip "Geld vor Recht" wie bei den Steuerflüchtlingen, Möglicherweise wird hier schlicht der Straftatbestand Vorteilsnahme und Rechtsbeugung erfüllt, sogar gleich dutzendfach.
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