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Rückforderungsbescheide der Arbeitsagenturen, Experteninterview mit Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann

Rückforderungsbescheide der Arbeitsagenturen, Experteninterview mit Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann


In der Schuldenberatung spielen auch öffentlich-rechtliche Gläubiger eine zunehmende Rolle. Anders als andere Gläubiger können diese ihre Forderung durch einen einfachen Leistungsbescheid geltend machen und müssen ihre Forderung nicht erst einklagen.

Eine besondere Rolle kommt dabei den Rückforderungsansprüchen der Arbeitsagenturen zu. Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten, haben wir Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Ludwig Zimmermann in dem nachfolgenden Interview gefragt:

Was müssen Betroffene beachten, wenn Sie einen Rückforderungsbescheid der Arbeitsagentur erhalten?

RA Zimmermann : Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen an die Aufhebung und Abänderung von Leistungsbescheiden gestellt, so dass immer die Gefahr besteht, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden und die Rückforderung deshalb rechtswidrig ist.

Als Faustformel kann man sagen, dass wer sich redlich verhalten hat, hat gute Chancen gegen eine Rückforderung vorzugehen. Wer dagegen durch falsche Angaben eine Leistung erhalten hat, steht weniger gut da. Wenn der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter nicht schwerwiegende Fehler passiert sind, gelingt die Rückforderung in diesen Fällen häufig.

Wann hat ein Widerspruch Erfolgschancen?

RA Zimmermann : Z.Bsp. wenn die vorige Anhörung versäumt wurde, kann diese nicht im Klageverfahren nachgeholt werden. Die Arbeitsagentur muss die Aussetzung des Gerichtsverfahrens beantragen und wieder in das Verwaltungsverfahren eintreten.

weiterlesen:

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kommentare

  1. Der Link unter "weiterlesen" funktioniert nicht. Wie ist denn die Domain des Artikels? Vielleicht ist der Server später erreichbar oder ein Abbild über Google abrufbar.

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  2. Bei mir funzt der Link auch nicht- muss an der Seite liegen- bei Cache sieht man den Artikel noch kurz.


    MfG Detlef Brock

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