Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Stade, Beschluss vom 03.11.2011, - S 28 AS 777/11 ER - . Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einste-hens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber da-durch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neu-regelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vor-liegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 – 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Wei-se auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnis-sen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, V...