Sozialhilferecht: 8.Senat des BSG muss entscheiden, ob sich die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf das Einkommen des einzelnen Elternteils bezieht
Terminvorschau des BSG Nr. 20/13
Der 8. Senat des BSG beabsichtigt, am 25.04.2013 aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Gebiet des Sozialhilferechts zu entscheiden.
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) ab 1.8.2007.
Der Beklagte hat die Leistungsgewährung abgelehnt, weil die Eltern des Klägers nach dessen eigenen Angaben gemeinsam über Einkommen von 100.000 Euro jährlich verfügten.
Die hiergegen vor dem 1.4.2008 erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Sozialgericht (SG) den angegriffenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt hat, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden; die weiter gehende Klage wurde abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für zusammengerechnete Elterneinkommen.
Die gesetzliche Privilegierung entfalle erst dann, wenn ein Elternteil mit seinem Gesamteinkommen die Einkommensgrenze von 100.000 Euro im Jahr überschreite.
Gemäß § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei jedoch lediglich der Ablehnungsbescheid des Beklagten aufzuheben; der Beklagte müsse nach Ermittlungen zu der für Grundsicherungsleistungen erforderlichen dauerhaften Erwerbsminderung über den Antrag des Klägers neu befinden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, seit 1.4.2008 gelte § 131 Abs 5 SGG nicht mehr allein für Anfechtungsklagen, sondern auch ‑ wie vorliegend ‑ für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 SGB XII. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile abzustellen sei.
SG Osnabrück - S 5 SO 43/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 10/09 -
Der 8. Senat des BSG könnte wohl möglich so entscheiden:
Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze ist für jeden Elternteil getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Einkommen ist unzulässig.
S.a. Sozialrechtsexperte: LSG Niedersachsen-Bremen: Einkommensgrenze von 100.000 Euro in 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf das Einkommen des einzelnen Elternteils.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Der 8. Senat des BSG beabsichtigt, am 25.04.2013 aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Gebiet des Sozialhilferechts zu entscheiden.
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) ab 1.8.2007.
Der Beklagte hat die Leistungsgewährung abgelehnt, weil die Eltern des Klägers nach dessen eigenen Angaben gemeinsam über Einkommen von 100.000 Euro jährlich verfügten.
Die hiergegen vor dem 1.4.2008 erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Sozialgericht (SG) den angegriffenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt hat, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden; die weiter gehende Klage wurde abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für zusammengerechnete Elterneinkommen.
Die gesetzliche Privilegierung entfalle erst dann, wenn ein Elternteil mit seinem Gesamteinkommen die Einkommensgrenze von 100.000 Euro im Jahr überschreite.
Gemäß § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei jedoch lediglich der Ablehnungsbescheid des Beklagten aufzuheben; der Beklagte müsse nach Ermittlungen zu der für Grundsicherungsleistungen erforderlichen dauerhaften Erwerbsminderung über den Antrag des Klägers neu befinden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, seit 1.4.2008 gelte § 131 Abs 5 SGG nicht mehr allein für Anfechtungsklagen, sondern auch ‑ wie vorliegend ‑ für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 SGB XII. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile abzustellen sei.
SG Osnabrück - S 5 SO 43/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 10/09 -
Der 8. Senat des BSG könnte wohl möglich so entscheiden:
Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze ist für jeden Elternteil getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Einkommen ist unzulässig.
S.a. Sozialrechtsexperte: LSG Niedersachsen-Bremen: Einkommensgrenze von 100.000 Euro in 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf das Einkommen des einzelnen Elternteils.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Das BSG hat so entschieden.
AntwortenLöschenBSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12925)
BSG schützt Eltern erwerbsgeminderter Kinder
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/bsg-schuetzt-eltern-erwerbsgeminderter-kinder-437521
danke für den Hinweis, war mir bekannt, Urteil wurde auch schon gespeichert, nur war noch keine Zeit zur Veröffentlichung.
AntwortenLöschenMfG Detlef Brock
Verstehe ich das so richtig, dass kein Anspruch auf Grundsicherung besteht, wenn nur ein! Elternteil € 100000 verdient, der andere jedoch nichts, das Gesamteinkommen beider folglich € 100000 ist? Was ist mit den Elternteilen, wo jeder für sich € 99000 erhält, zusammen also € 198000 und diese müssen dann nichts zahlen? Das ist doch nicht richtig. Was ist mit dem Grundsatz ambulant vor stationär, da dabei nur eine geringe Eigenbeteiligung anfällt?
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