Direkt zum Hauptbereich

Arbeitsagentur überarbeitet Hartz-IV-Bescheide - mehr Klarheit für Aufstocker

Die Hartz-IV-Bescheide der Arbeitsagentur sollen künftig verständlicher sein. Wie die Behörde am Dienstag mitteilte, wurden der Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld II und der dazugehörige Berechnungsbogen vollständig überarbeitet. Insbesondere die Anrechnung zusätzlicher Einkommen sei nun transparenter gestaltet.

Damit trägt die Bundesagentur für Arbeit (BA) der hohen Zahl sogenannter Aufstocker Rechnung, deren Lohn allein für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Mit den neuen Formularen will die BA den Kunden bei der Erklärung stärker entgegen kommen, so Heinrich Alt, Vorstand für Grundsicherung der Bundesagentur. „Dennoch wird es den einfachen und optimalen Bescheid nicht geben“, hebt er hervor.

Denn die Bescheide müssten sowohl gerichtsfest als auch für den Bürger verständlich gestaltet sein.

Die Änderungen im Detail finden sich auf der
.

Kommentare

  1. BA: Presse Info 057 vom 04.12.2012

    http://www.arbeitsagentur.de/nn_27042/zentraler-Content/Pressemeldungen/2012/Presse-12-057.html

    Hartz IV-Bescheid wird kundenfreundlicher

    Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbescheide überarbeitet

    AntwortenLöschen
  2. Das hat doch nichts mit "Kunden"freundlichkeit zu tun, sondern ist Ausdruck der verdammten rechtsstaatlichen Pflicht dieser Möchtegern-Behörde, nachvollziehbare, inhaltlich klare Bescheide zu erstellen.

    Die Selbstbeweihräucherung ist also völlig fehl am Platze. Aber diese Änderungen sind natürlich ein willkommener Anlaß dafür, die Propagandabotschaft "wie sind wir doch nett" unter das ahnungslos-verblödete Volk zu bringen.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist