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Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig

Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig


Seit Kurzem erhalten Leistungsberechtigte Bewilligungs- und Änderungsbescheide in denen die Regelsatzerhöhung 2013 ausgewiesen ist. Alle Bescheide sind bereits aus dem Grund mangelhaft, weil sie fälschlich suggerieren, dass die Neuberechnung der Regelsätze bereits rechtverbindlich sei. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit.

In den Bescheiden heißt es:



„Zum 01.01.2013 werden Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) neu festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtigt die Entwicklung der Preise sowie die Nettolohnentwicklung (§ 20 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).

Diese offizielle Aussage täuscht eine seriöse und korrekte Bedarfsermittlung vor.

Bereits das Gutachten von
Rüdiger Böker zum Verfahren 1 BvL 1/09 vor dem Bundesverfassungsgericht 2010 „Stellungnahme zur Entstehung und zur Höhe der Regelleistungen im SGB II/SGB XII“ als auch die neuen Gutachten von Dr. Irene Becker „Methodische Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung“ und Prof. Johannes Münder „Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII“ aus November 2011 widerlegen die behauptete solide Bedarfsermittlung.

In die gleiche Richtung geht auch
Lutz Hausstein in seiner arbeit „Was der Mensch braucht“ vom März 2011.

Ernste Bedenken an der Festsetzung der neuen Regelsätze haben inzwischen auch etliche Richter an den Landessozialgerichten. Dies bestätigt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Fällen reiner Regelsatzklagen.

Als ein weiterer unabweisbarer Beleg für ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Regelsätze muss festgehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht bereits einen Vorlagebeschluss zur Überprüfung der Regelsätze zur Entscheidung angenommen hat.

Zur Vermeidung von finanziellen Einbußen ist unbedingt zu empfehlen, gegen jeden einzelnen Bescheid das Rechtsmittel des Widerspruchs einzulegen.



Anmerkung von Detlef Brock:  

Der Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden (ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und Praxiskommentar - LPK-SGB II -, 4. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG, Rn. 6 ff.; LSG Hessen,  Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B).

Aktuell sei dazu Beispielhaft zu erwähnen:


1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012, - L 12 AS 1689/12 B -

Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Regelsatzklage.

Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex, dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten würde.


2. LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.


Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird.


3. Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 04.10.2012, Az.: L 7 AS 1491/12 B


Gewährung von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage, denn die gute Möglichkeit des Obsiegens, das die zu berücksichtigten Regelbedarfe der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden sind, ist zubejahen.


4. Anderer Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 02.07.2012,- L 19 AS 1926/11 B - und - L 19 AS 1989/11 B -


Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage


5. LSG Schleswig - Holstein, Beschluss vom 09.07.2012, - L 6 AS 12/12 B, rechtskräftig.


Grundsätzlich keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.

Sofern im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig.

Für ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).


Quelle der Entscheidungen :



Das Taem des Sozialrechtsexperten vertritt die Auffassung, das die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze derart komplex sind, das auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten würde.


Die der Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang zu bringen.


Der Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden (ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und Praxiskommentar - LPK-SGB II -, 4. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG, Rn. 6 ff.)


Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.


Das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne anwaltlich behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Kommentare

  1. Selbstverständlich ist die Neuberechnung der Regelsätze bereits "rechtsverbindlich", und sie bleibt es solange, wie nicht das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes festgestellt hat. Dass es sinnvoll ist, Widerspruch einzulegen, ist eine ganz andere Frage.

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  2. @ Jens

    Und was genau wollen Sie uns jetzt damit sagen ?
    Hier wird doch nur gesagt, dass die Bescheide rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit hat aber erstmal mit der "Rechtsverbindlichkeit" nichts zu tun.

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  3. Mich würde interessen, was Herr Zimmermann zum Kommentar von Jens sagt?

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  4. Sind die neuen Hartz-IV-Sätze verfassungskonform?

    Diese Frage ist offen und einer Klage gegen die Regelsatzhöhe kann die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

    Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG(Urteile vom 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R und -B 14 AS 153/11 R)keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 SGB II (neue Fassung) mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.

    Darum unterstützen wir die Empfehlung Widerspruch gegen jeden Bewilligungs - und Änderungsbescheid einzulegen hinsichtlich,ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.

    Taemmitglied Detlef Brock

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  5. Wer behauptet, dass die Bescheide rechtswidrig sind, der suggeriet etwas völlig Falsches. Solange nicht festgestellt wurde, dass die Berechnung fehlerhaft ist, sind die Bescheid rechtmäßig.

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  6. Leute, nicht nur die Hartz 4 Bescheide sind verfassungwidrig, sondern die gesamte Bundesrepublik Deutschland!

    1) Gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz.
    2) Existiert immer noch die Weimarer Republik mit ihrer Verfassung, da die Weimarer Republik nie aufgelöst wurde.
    3) Aus diesem Grund sind ALLE Gesetze des Konstrukts "Bundesrepublik Deutschland", sowie ALLE Gerichtsurteile NICHTIG!

    Das zieht Euch einmal rein! Wir leben also in einem Staat, der nicht existiert.

    und 4) und letztens ist noch nicht einmal das Besatzungsrecht aufgehoben. Da mit dem 2+4 Vertrag die UdSSR auf ihr Besatzungsrecht verzichtet hat, sind nach wie vor unsere Besatzungsmächte USA,UK und Frankreich an der Macht!

    Ich glaubt es nicht?

    Es steht alles in diversen Dokumenten!

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    1. Leider will das niemand so richtig wissen, beim Versuch das auszudiskutieren bin ich kläglich gescheitert und wurde als SPINNERIN DAHINGESTELLT

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    2. Ohne die entsprechenden Grundlagen zu kennen, kann man einem solchen Fehlurteil wie dem Ihren leicht aufsitzen. Kopf hoch, sowas passiert.

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    3. Also, es mag an Hartz IV in Bezug auf die verfassungskonforme Auslegung berechtigte Zweifel geben, aber in Verschwörungstheorien der rechtsradikalen Szene diese zu begründen und dies an amtlichen Stellen als Begründung anzuführen, dürfte eher zum Schmunzeln als zur Sorge bei den Ämter führen. Dies auch als Klagebegründung niederzuschreiben dürfte jede Richter auch dazu ermutigen, die Rechtssache abzuweisen. Daher sollten solche Theorien eher in den betreffenden Szenetreffs "beheimatet" bleiben und nicht hier öffentlich breitgetreten werden.

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    4. @Marcel Heinicke

      Das ist mal wieder sowas von typisch!
      Sowie hier jemand auf Tatsachen hinweist (anonym vom 13.12.), die hier niemand zu begreifen scheint, wird sofort die rechtsradikale Nazikeule herausgeholt, anstatt seine Aussagen zu recherchieren. Denn das könnte ja unbequem werden, wenn man dann tatsächlich feststellt, daß er Recht hatte!?

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    5. Liebe Menschen

      das Berliner Sozialgericht hat auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90SO 939 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.

      Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!

      Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!

      Berlin, den 27.08.2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

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    6. Liebe Menschen

      das Berliner Sozialgericht hat auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90SO 939 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.

      Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!

      Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!

      Berlin, den 27.08.2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

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  7. @ Anonym11. Dezember 2012 12:10
    Nicht schon wieder einer von diesen Spinnern!

    @ Topic
    Gibt es eigentlich einen vorformulierten Widerspruch oder kann man die hier genannten Stellen übernehmen?

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    1. Hallo
      Ich würde ja mal Gesetzbücher lesen und Denken.
      Vieleicht kommt ja der eine oder andere darauf der er oder sie Staatenlos ist. Aber das mit dem Klar Denken ist nicht jedermans Sache.

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    2. Und Sie verstehen natürlich die Gesetze, wo selbst Juristen unterschiedlicher Meinung sind. Ich gratuliere!

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  8. Muß man in den Widerspruch eine Begründung liefern Herr Zimmermann ,oder reicht nur der Widerspruch ? Schriftsatz hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid ein vom .....
    @ topic schließe ich mich an :Gibt es einen vorformulieren Widerspruch?

    Wenn der Widerspruch von dem jobceter abgelehnt wird diesbezüglich ,muß dann vorm Sozialgericht geklagt werden ,und braucht man dazu einen Anwalt? Diese Fragen sollte hier bitte geklärt werden.

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    1. Allgemein im Widerspruchsverfahren zu sagen: Die Regelsatzhöhe ist verfassungswidrig, ohne die Verfassungswidrigkeit zu begründen,dürfte und müsste den Erfolg des Widerspruchs sehr schmälern, wenn nicht sogar ihn erfolglos sein lassen, das Gesagte gilt gleichzeitig beim Klageverfahren.

      Bei Ablehnung des Widerspruchs ist die Möglichkeit des Klageverfahrens eröffnet,wer gut in Schrift und Wort ist, kann sich bis zum LSG selbst vertreten-anwaltl.Unterstützung bedarf es erst ab dem BSG.

      Da die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze derart komplex sind empfiehlt es sich bei Unsicherheit einen RA zu beauftragen, welcher auch über eine langjährige Erfahrung im Sozial - und Grundsicherungsrecht verfügt.

      Taemmitglied des Sozialrechtsexperten Detlef Brock

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    2. Liebe Menschen

      das Berliner Sozialgericht hat auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90SO 939 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.

      Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!

      Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!

      Berlin, den 27.08.2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

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  9. Eine allg. Formulierung des Widerspruchs nebst Begründung seitens eines Rechtsexperten wäre sicher hilfreich und könnte auch an andere Leistungsbezieher weitergegeben werden. Daher bitte ich um eine Formulierung.

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  10. Also ich hab geschrieben ,das der Regelsatz nicht konkret ermittelt wurde ,und das Urteil des Bverf vom 09,02.2010 genannt .und das die regelsätze nicht verbindlich festgesetz worden sind.Die Verfassungsgerichtliche Klärung bezüglich der Regelsätze noch offen.ist ?und solange den Widerspruch ruhend zu stellen.

    Frage an Herr Zimmermann ,ist das so korrekt ,damit man da erfolg hat ,oder sollte man noch ein schreiben aufsetzen ,und das neue Schreiben für gültig erklären ,und die Verfassungswidrigkeit erwidern ? und das vorige Schreiben für ungültig ?Wäre so was rechtskrätig ? da wir ja nur laien sind.

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  11. Mal anders gefragt:
    - Was bezweckt der Leistungsbezieher mit einem Widerspruch?
    - Soll dadurch eine individuelle Berechnung des Regelsatzes erfolgen, die seitens des Leistungsträgers erfolgen soll?
    - Soll damit erreicht werden, dass der Regelsatz generell erhöht wird, da verfassungswidrig?

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  12. Meine PKH wurde diese Woche zurückgewiesen und ist an Frechheit Teil I nicht zu überbieten, wobei der 2. schon fast genial ist...:
    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz kann Beratungshilfe nur gewährt werden, soweit keine andere Hilfsmöglichkeit vorhanden ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch das Jobcenter Stadt vom 09.07.2012. Hierfür ist eine andere Hilfsmöglichkeit durch allgemeine Organisationen (z.B. Caritas, Diakonie, AWO, ...) in Stadt vorhanden.
    Desweiteren erfolgte die Höhe der Leistungsbewiliigung unzweifelhaft nach geltenden Sozial­recht, nach den gesetzlich festgelegten Regelieistungen. Gemäß § 1 Beratungshilfegesetz dient die Beratungshilfe zur Wahrnehmung der Rechte des Rechtssuchenden. Die Rechte des
    Rechtssuchenden können jedoch nicht betroffen/verletzt werden, wenn eine Behörde (hier: Job­center) bestehendes Recht ohne Vorhandensein eines Ermessensspielraumes anwendet. Einen Ermessensspielraum hat das Jobcenter bei der vorliegenden Entscheidung auch nicht ausgeübt bzw. hätte auch keinen ausüben können.
    Dem Rechtssuchenden mangelt es damit am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis/-interesse.

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  13. " Meine PKH wurde diese Woche zurückgewiesen "

    Soll korrekterweise heißen:

    Meine Beratungshilfe ....

    Hierfür ist eine andere Hilfsmöglichkeit durch allgemeine Organisationen (z.B. Caritas, Diakonie, AWO, ...) in Stadt vorhanden.

    Worum ging es? Um die Regelsatzhöhe?

    Guten Rutsch wünscht Detlef Brock - Taemmitglied von RA L. Zimmermann

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  14. Das Berliner Sozialgericht hat im Verfahren vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12) dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes zur Entscheidung vorgelegt.

    Wann werden wir hier entsprechend mit einer Entscheidung rechnen können?

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  15. Anmerkung zum Kommentar über den nicht existenten Staat BRD:

    Die BRD ist eine Staatssimulation und existiert seit ihrer Gründung.
    Sie wurde als Verwaltung für das besetzte Staatsgebiet des Deutschen Reiches von den Besatzern eingesetzt.

    1990 haben die Besatzer das Land freigegeben, laut GG hätte das Volk über eine neue Verfassung abstimmen sollen, das wurde von den BRD-Leuten verhindert. Sie geben ihre Machtstellung nicht auf, denn sie haben sich den Staat längst zur Beute genommen. (Bücher von Professor von Arnim lesen)

    Korrekt ist, daß alle Wahlen in der BRD seit 1956 gegen das GG verstossen und deshalb null und nichtig sind.
    Deshalb sind auch alle Gesetze, welche die Abgeordneten seitdem beschlossen, null und nichtig.

    Doch das interessiert die Willkür-Justiz-und-Parteiendiktatur BRD nicht.
    Sie gaukelt den Bürgern vor, eine Demokratie zu sein und ein Staat zu sein.
    Die Bürger glauben es mehrheitlich und bezeichnen sogar jene, welche die Wahrheit darüber sagen, als "Spinner".

    Peter Frühwald hat sich aus dem BRD-Willkürstaat ausgeklinkt und gemäß einer UNO-Resolution eine staatliche Selbstverwaltung für sich erklärt.
    Es laufen Verfahren gegen BRD-Behörden beim Internationalen Gerichtshof deswegen.

    Hartz4 war gestern ...
    Es gibt einen legalen Weg, von Hartz4 wegzukommen, indem man sich auf das Völkerrecht beruft. Die BRD ist laut Völkerrecht dazu verpflichtet, einem Antragsteller
    c.a. 1.700 Euro monatlich zu bezahlen.
    Der Antrag muß beim Sozialamt gestellt werden.
    Mehr Infos dazu hier:
    http://staseve.wordpress.com/hartz-iv-war-gestern-freie-burger-beantragen-sozialgeld-in-form-von-kriegsbesoldung/

    Klar, die Masse der Hartz4-Empfänger wird nicht diesen Weg gehen, weil sie ohnehin nichts von rechtlichen Dingen, und schon gar nicht von völkerrechtlichen Dingen versteht, aber wer nicht mit der Herde laufen möchte,
    kann zumindest versuchen, sich auf Völkerrecht zu berufen, denn es ist höher als das nationale Recht und die BRD muß sich daran halten.

    Wer nicht fragt, bekommt nichts.
    Und wer fragt und sich gleich abwimmeln läßt, bekommt auch nichts, obwohl es sein gutes Recht wäre.

    Vielleicht finden ein paar Unwissende den Weg in die Freiheit durch diesen Beitrag, mehr kann man sich nicht wünschen.

    Wer diesen Beitrag als "Spinnerei" bezeichnet, zeigt damit, daß er null Ahnung von den Zuständen in der BRD und null Ahnung vom Völkerrecht hat.
    Er sollte sich auf seinen geistigen Zustand untersuchen lassen.

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    1. Dies ist mir alles schon lange bekannt! Doch die Volksverblödung will davon nichts Wissen, obwohl der Vertrag für GEZ; Kirchensteuer usw. ausgelaufen sind werden wir noch immer zur Kasse gebeten.Man braucht doch nur das Grundgesetz Artikel 146 zu lesen und man weiß genau was hier abgezogen wird!Artikel 148 des GG wurde sogar von dieser regierung einfach gestrichen.Art. 148 GG sagte, dass dieses Grundgesetz nach erfolgter Vereinigung durch eine neue, demokratisch beschlossene Verfassung ersetzt wird.

      Ich bin kein Nazi! Hier aber wird das ganze deutsche Volk verarscht!!

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    2. Schön das ich nicht alleine bin...
      Endlich finde ich mal einen weiteren erwachten Menschen, der Licht angemacht hat.
      Sicherlich erfordert dieser steinige Weg einen großen Arbeitsaufwand und ettliche Faxzusendungen an die 5 Botschaften der USA, UK, Frankreich, Russische Föderation und China. Ebenso sind die Bundeskanzlerin (die eigentlich nur die Geschäftsführerin der BRiD GmbH ist, der Bundespräsident, Ministerpräsident des Landes, Polizeipräsident etc. anzuschreiben und so weiter und so fort.
      Ich bin gerade dabei all dieses zu tätigen, möchte aber dennoch erfahren, ob bereits andere Mitstreiter damit erfolgreich waren und seitdem 1744,80 € Unterhalt vom Sozialamt laut Kriegsbesoldung erhalten?
      Dankbar über eine Info ihrerseits wäre ich ihnen unter munggorn@freenet.de
      MfG

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    3. Nun ja, so abwegig ist Dein Post gar nicht. Hier mal eine alltägliche Begegnung:

      Jeder von uns besitzt doch einen "Personal"-Ausweis,oder? Und der heißt auch amtlich so. Also bin ich ein Teil des Personals der BRD-GmbH. Ein ganzes Volk kann aber kein Personal sein, nur weil seine Regierung seine Bewohner so bezeichnet. Warum wird dieser Ausweis dann aber nicht in "Personen-Identitäts-Karte" umbenannt? Vielleicht, weil wir doch das Personal der BRD-GmbH sind und nur glauben, einer verfassungsmäßigen Regierung anzugehören? Das gibt mir zumindest immer wieder Anlass zum Nachdenken. Jedenfalls kann ich keine klaren Regularien erkennen, nach dem die Weimarer Verfassung offiziell für beendet erklärt wurde, sorry, aber so ist es wirklich!

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  16. Zu Anonym vom 3.1.13, 17.08 Uhr
    Klingt alles schön interessant, jedoch für mein Dafürhalten realitätsfern.
    Mich würde in diesem Zusammenhang ernsthaft interessieren, ob "Anonym" einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt gestellt hat und die von ihm genannte Leistung in Höhe von 1.700 Euro erhält.
    Oder ob ihm andere Antragsteller bekannt sind, die hierbei Erfolg hatten.

    MfG

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  17. Hallo,

    mein Name ist Thomas Kallay aus Eschwege, Nordhessen. Ich war derjenige Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht, der wegen der Verfassungwidrigkeit der Hartz-IV-Regelleistungen für Erwachsene und Kinder seit 2004 geklagt und am 09. Februar 2010 vom Bundesverfassungsgericht im Urteil Az.: 1 BvL 1/09 dahingehend Recht bekam, daß die Hartz-IV-Regelleistungen für Erwachsene und Kinder wegen Falschbemessung in den gegenständlichen EVS verfassungswidrig sind.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte zudem angeordnet, daß die Bundesregierung bis 31. Dezember 2010 die Hartz-IV-Regelleistungen transparent und nachvollziehbar neu zu bemessen hat.

    Diese höchstrichterlich angeordnete transparente und nachvollziehbare Neubemessung der Hartz-IV-Regelleistungen für Erwachsene und Kinder hat die Bundesregierung bis heute nicht vorgenommen, so daß diese Regelleistungen bis heute weiterhin verfassungswidrig sind, und zwar auch, nachdem man ihnen einen neuen Namen gegeben hat (früher hieß es "Regelsatz", heute "Regelbedarf".

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  18. So jetzt haben wir ein paar Meinungen ausgetaucht und sind genauso schlau wie zuvor.

    Nur mit diesen Namensänderungen, windest sich der Staat ja schon immer heraus, ich denke da nur an "Anwohner- und Bewohner-Park-Beschränkungen".

    Da hatte auch einer mit Erfolg geklagt und was haben die Kommunen gemacht (?!?) Sie haben aus dem "Be" ein "An" gemacht und die Sache war gegessen...Wenn das die Richter mit sich machen lassen, dann weiß ich es auch nicht! Auch im Sinne das der Staat sich beim "Verfahren" von Thomas Kalley soviel Zeit lassen darf...

    Ich habe in den Kommenden Wochen meine 1. Anhörung, weil ich gegen die Bescheide geklagt habe.

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  19. müssen denn jetzt nicht noch die 10 EUR Praxisgebühr zurückgerechnet werden?

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  20. Besoldungsantrag, selten so einen Mist gelesen..........

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  21. Hätte da eine Frage zum Jobcenter.
    Ehrlich gemeinte Antworten wären dringend Notwendig.
    Bitte unter meine E-Mail : LiaInfoplease@emailgo.de da ich mehr Platz für einräumen muss. Rechtsbeistand nur rein einer Info .

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  22. Guten Tag (eigentlich schon Abend)!
    Dieses Urteil des BSG wird zB vom LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2012 · Az. L 11 AS 1165/11 B (http://openjur.de/u/587153.html), zitiert. Danach sieht der LSG-Senat seit der Verkündung des BSG-Urteils keine Erfolgsaussichten für Begehren höherer Leistungen, die auf die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze ab 01.01.2011 gestützt werden, da der Senat von der rechtmäßigen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der seit 01.01.2011 geltenden Normen ausgeht.

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  23. "...da der Senat von der rechtmäßigen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der seit 01.01.2011 geltenden Normen ausgeht. ..."

    Der Senat "GEHT DAVON AUS", mehr aber nicht! Das heißt, der Senat verlässt sich blind bzw. vertrauensseelig darauf, dass alles "RECHTENS SEIN KÖNNTE"!
    Das ist NICHT Rechtsverbindlich!

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  24. Herr Kallay; Sie gehen doch mit mir mit, wenn da steht: "...und die Bewohner wurden neuverwaltet organisiert über eine neue #...Treuhandverwaltung...# Bundesrepublik Deutschland...", oder?

    Dies ist in sich schon widersprüchlich, da die BRD nie VORHER unter einer Treuhand gestanden hat. Fakt um!

    Und dann erklären sie bitte mal der geneigten Leserschaft hier: WER ist der VERWALTER der sogenannten Treuhandverwaltung? Denn da MUSS es einen Vorsitzenden, Stellvertretenden usw, usw, explizit geben! Steht da etwa jetzt ein Obama an der Spitze der "Treuhand"?

    Die Dritte und letze Frage lautet: Haben SIE schon diese "Kriegsbesoldung" beantragt bzw. sogar erhalten? Nachweis? Oder, wie wäre es mit einem Gerichtsmittelfähigen Brief, den sie mir übersenden könnten?

    Ansonsten bringen mir Ihre Zeilen nur ein müdes Gähnen hervor...

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  25. sehr geehrter herr anwalt zimmermann,
    wie von ihnen empfohlen habe ich fristgerecht widerspruch zu dem alg II bescheid aus januar 2013 eingelegt;

    dieser wurde binnen 12 tagen ablehnend beschieden;
    dabei beruft man sich auf die bekanntnmachung des regelsatzes nach § 20 des2ten buches sozialgesetzbuch für januar 2013 vom 18. oktober 2012

    grundlage wäre regelsatzbedarfsermittlung nach verbraucherstichproben / evs) aus 2008.
    die regelsatzverordnung /rsv) wurde aufgehoben;
    die regelsatzhöhe würde jedes jahr durch das bmas bis zum 1nov. immer bekannt gegeben werden!

    wie soll ich weiterverfahren? der bescheid ist vom 12ten märz 2013
    meine kontaktdaten sind p.feth@yahoo.de

    mfg p.feth

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  26. sehr geehrter herr anwalt zimmermann,
    wie von ihnen empfohlen habe ich fristgerecht widerspruch zu dem alg II bescheid aus januar 2013 eingelegt;

    dieser wurde binnen 12 tagen ablehnend beschieden;
    dabei beruft man sich auf die bekanntnmachung des regelsatzes nach § 20 des2ten buches sozialgesetzbuch für januar 2013 vom 18. oktober 2012

    grundlage wäre regelsatzbedarfsermittlung nach verbraucherstichproben / evs) aus 2008.
    die regelsatzverordnung /rsv) wurde aufgehoben;
    die regelsatzhöhe würde jedes jahr durch das bmas bis zum 1nov. immer bekannt gegeben werden!

    wie soll ich weiterverfahren? der bescheid ist vom 12ten märz 2013
    meine kontaktdaten sind p.feth@yahoo.de

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  27. Nach all den Jahrzehnten der öffentlich rechtlichen Hirnwäsche, sowie durch selbsternannte Parteibuch-Historiker von rechts oder links (vornehmlich "links") gibt es dennoch immer noch Menschen in Deutschland, die ihren Kopf nicht nur zum Haare schneiden benutzen.!!! Da besteht ja noch ein Funken Hoffnung.!!

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  28. BRD GmbH und ihr Imperium…
    --> Polizei, Bundestag, Bundesverfassungsgericht und, und, und…

    http://revealthetruth.net/2013/04/29/brd-gmbh-und-ihr-imperiumpolizei-bundestag-bundesverfassungsgericht-und-und-und/

    Von der Polizei bis zum Bundestag bis hin zum Bundesverfassungsgericht der BRiD [Bundesrepublik in Deutschland], alle sind eingetragene Firmen.

    Was ich auch eingebe an Ämtern und Behörden und Gerichten für alles habe ich Einträge gefunden.

    Den finalen Beweis für die letzten Zweifler habe ich hiermit erbracht.

    Einfach auf die
    http://www.upik.de
    (Deutsche Dun & Bradstreet)

    Und unter >Suche< die unten angegebene Nummer eingeben.
    Voila und da haben wir es:

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  29. Aktualisierung vom 06.06.2013


    Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.05.2013 - L 3 AS 391/13 B PKH


    Keine PKH trotz verfassungsrechtlicher Prüfung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche

    Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass nicht ohne Weiteres Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn die Höhe der neuen Regelsätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Streit stehen.

    Soweit die Kläger geltend machten, die seit 01.01.2011 geltenden Regelungen über die Höhe der Regelbedarfe seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, könne zwar der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinne nicht abgesprochen werden.


    Hierzu lägen höchstrichterliche Entscheidungen für alleinstehende Hilfebedürftige vor, aber nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch sei das vom SG Berlin vorgelegte Verfahren mit dem Az 1 BvL 10/12 beim BVerfG anhängig.


    Gleich wohl fehle das Rechtschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.


    Denn die Kläger könnten nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf verwiesen werden, den Ausgang eines bereits anhängigen sog. unechten Musterverfahrens, d.h. eines anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten. Bis zu dessen Ende sei eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Da das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei sei, bestehe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Rechtsschutzinteresse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da – außer etwaigen Rechtsanwaltsgebühren – keine anderen Kosten anfallen, die im Falle eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse übernommen werden würden.

    MfG Detlef Brock- Sozialberater

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  30. Michael Schäuble14. Juni 2013 um 13:39

    Ich bin kein Anwalt und vertrete aktuell eine schwer kranke Leistungsbezieherin in den Angelegenheiten mit der ARGE. Dabei fand ich diesen Blog ausgesprochen hilfreich und informativ.

    Die anonymen Verfasser der Mitteilungen zur grundsätzlichen Frage der Existenz der BRD möchte ich - ungeachtet deren möglichem Wahrheitsgehalt - aber bitten, sich an anderer Stelle zu äußern. Es ist für den, mit seinem konkreten Anliegen Rat suchenden, Leser wenig konstruktiv, wenn "sein" akutes Thema durch ein derart anderes Thema fast bis zur Unkenntlichkeit zerfleddert wird. Das wäre uns und dem engagierten Blog-Betreiber RA Zimmermann gegenüber fair!

    Vorschlag: Warum macht Ihr nicht einfach einen eigenen Blog für dieses Thema auf (dann würde das Posting eines Links reichen) oder bittet Herrn Zimmermann darum, eine solche Kategorie einzurichten?

    MfG Michael Schäuble - Beistand in aktuellem Einzelfall

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  31. Aktualisierung vom 18.06.2013


    BSG, Urteil vom 28.3.2013, B 4 AS 12/12 R


    Neubemessung der Regelbedarfe ab 1.1.2011 für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind ist verfassungsgemäß.


    Der erkennende Senat ist ebenso wie der 14. Senat des BSG davon überzeugt, dass die im Rahmen des Statistikmodells begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden ist.

    Er folgt dem 14. Senat, wenn dieser ausführt, die regelbedarfsrelevanten Ausgabenpositionen und -beträge seien so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibe. Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

    Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das Statistikmodell orientiert( Rz. 24).


    Volltext veröffentlicht seit heute hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12989&pos=2&anz=29


    Das Urteil des BSG enthält Ausführungen, welche man nicht unbedingt folgen müsste!


    Ihr Sozialberater Detlef Brock

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  32. Neue Berechnung: 25 Euro mehr Hartz-IV, wenn Kritik des Verfassungsgerichts ohne weitere Methodenänderungen umgesetzt worden wäre

    Ob die Hartz-IV-Sätze tatsächlich das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern, ist zweifelhaft - auch nachdem die Bundesregierung das Berechnungsverfahren auf Druck des Bundesverfassungsgerichts geändert hat.


    Das zeigen Zwischenergebnisse aus einem von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Forschungsprojekt.

    2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regierung verpflichtet, den Hartz-IV-Regelsatz neu zu bestimmen - unter anderem, weil dem früheren Betrag nach den Worten der Richter Schätzungen "ins Blaue hinein" zugrunde lagen. Daraufhin haben die Ministerialbeamten neu gerechnet - und bekamen 2011 einen Eckregelsatz heraus, der den alten um lediglich 2,81 Euro übertraf. Warum die Erhöhung so gering ausfiel, liegt nach Analysen der Verteilungsforscherin Dr. Irene Becker auf der Hand:

    Die Regierung hat zwar die verfassungsrechtlich notwendigen Revisionen vorgenommen, das Rechenverfahren aber an anderen Stellen in einer Weise verändert, die den Korrekturen "systematisch entgegengewirkt haben", so Becker.

    Zwischenergebnisse aus dem Forschungsprojekt "Das Grundsicherungsniveau: Ergebnis der Verteilungsentwicklung und normativer Setzungen" von Irene Becker und Reinhard Schüssler, gefördert durch die Hans-Böckler-Stiftung, Mai 2013.

    Infografik zum Download: in Böckler Impuls 11/2013
    Kontakt:
    Dr. Dorothea Voss
    Abteilung Forschungsförderung

    MfG Detlef Brock - Ihr Sozialberater

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  33. Kann das Jobcenter tatsächlich das Hartz 4 Geld für den Monat in dem man eine arbeit aufgenommen hat zurückfordern?
    Wovon soll man denn da seine Miete usw. zahlen?
    Ich fange nun direkt mit 'nem Schuldenberg an...
    Habe seit dem 01.04 eine Vollzeitstelle und bekam den ersten Lohn am 29.4 auf das Konto.
    Ich wäre sehr dankbar für eine hilfreiche Antwort

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    1. Anonym10. Juli 2013 04:32
      Ich glaub das sich das Jobcenter da Schwer tun wird!
      Ich würde Wiederspruch einlegen da das JC das Geld meiner Meinung nach nicht zurückfordern kann.
      Es geht sich maximal um den Zeitraum 29.04.2013 bis 30.04.2013!
      Also Wiederspruch einlegen und bei nichterfolg mit PKH zum Anwalt und das Fachlich klären!
      MfG Marle.M

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  34. Mh, Klagen meinerseits liegen und liegen und liegen beim zuständigen Sozialgericht.

    Habe derzeit Sorgen wegen meiner Wohnung. Es wurde ein Vergleich getroffen: Wenn ich es schaffe vor Ende August aus der derzeitig bewohnten Wohnung raus zu kommen (Umzug) dann verzichtet Klägerin auf eine höhe Geldforderung.

    Ohne konkret zu prüfen, ist das Gericht der Klägerin gefolgt und es wird behauptet es bestünden Mietschulden. Das zuständige Sozialgericht hat erkannt es ist nicht die Miete strittig, welche ich nachweislich gezahlt habe, sondern Betriebskostenabrechnungen und begehrte Mieterhöhungen durch angebliche Modernisierungen.

    Jetzt hab ich ne Wohnung gefunden und bekomme keine Zustimmung vom Jobcenter.

    Früher oder später erfolgt die Zwangsräumung.
    Da ich ehrenamtlich im Wasserrettungsdienst und als Trainer in einem Schwimmsportverein an einer Blindenschule tätig bin, steht ein weiter entfernter Umzug dem entgegen.

    Und Arbeit finde ich auch keine.

    Jemand nen Tipp

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  35. Liebe Menschen

    das Berliner Sozialgericht hat auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90SO 939 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.

    Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!

    Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!

    Berlin, den 27.08.2013

    Liebe Grüße Werner Oetken

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  36. nur wir als volk haben das recht unser land zu befreien !!!die politiker der brd sind nicht die politiker des deutschen volkes !!!!!!staatenlos.info

    befreit euch von der nazi tyrannei!!!nicht wir sind die nazis !!!!lasst euch nicht teuschen von deren //wahrheit//

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