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Mehr Sanktionen gegen Sachsens Arbeitslose, weil sie Meldevorschriften nicht einhalten

Weil sie Meldevorschriften nicht einhalten, werden vielen Erwerbslosen in Sachsen Arbeitslosengeld oder Hartz-IV-Leistungen gekürzt. Die Linke sieht in der steigenden Fallzahl einen Beleg für immer weiter anziehende soziale Daumenschrauben.

Sachsens Arbeitslose handeln sich mehr Leistungskürzungen ein. Bei den Hartz-IV-Empfängern stieg die Anzahl der neu verhängten Sanktionen von knapp 49.000 im Jahr 2007 auf fast 60.000 im vergangenen Jahr. Dies geht aus einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit hervor, die von der Zwickauer Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann (Linke) angefordert wurde.

Danach wurden 2011 knapp 13 Millionen Euro an Hartz-IV-Leistungen einbehalten, weil die Betroffenen Vorschriften nicht einhielten.

Allein 41.000 Mal und damit in 69 Prozent aller Fälle wurden ihnen Meldeversäumnisse angekreidet. Im Jahr 2007 waren es noch 30.000 Meldeversäumnisse gewesen, die damals 61 Prozent der beanstandeten Verstöße ausmachten. Ein solches Meldevergehen führt zu einer Leistungskürzung um zehn Prozent. Der Anteil der wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochenen Sanktionen verringerte sich hingegen im gleichen Zeitraum von 22,8 auf 15,5 Prozent.

Geld wird gesperrt

Deutlich fiel in den vergangenen Jahren der Anstieg sogenannter Sperrzeiten gegen Arbeitslosengeld-I-Empfänger aus. Gab es 2006 noch weniger als 20.000 Fälle, waren es im vergangenen Jahr schon knapp 36.000. Dies entspricht einer Zunahme um gut 82 Prozent - während im gleichen Zeitraum die Zahl der jährlich neu hinzugekommenen Empfänger von Arbeitslosengeld I von 220.000 auf gut 157.000 sank.

In Sperrzeiten ruht der Leistungsanspruch, verhängt werden sie nach wie vor zumeist wegen Nicht-Einhaltung von Meldevorschriften. Die entsprechenden Fälle verdoppelten sich in den vergangenen sechs Jahren: Die Zahl der Sanktionen wegen eines Meldeversäumnisses stieg von 6.921 auf 13.919, die wegen verspäteter Meldung als Arbeitssuchender von 4.625 auf 10.776.

http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=3163467


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Modalitäten der Meldung (Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59)


Die Meldung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen, nur dadurch kann der Zweck der Meldung erreicht werden.


Eine fernmündliche Meldung ist auf eng umschriebene Ausnahmefälle zu beschränken; sie kommt z.B. in Betracht bei gesundheitlicher Behinderung des Meldepflichtigen, bei kurzfristiger Abstimmung wegen eines noch nicht endgültig festgelegten Vorstellungstermins bei einem Arbeitgeber oder zur sofortigen Unterrichtung des Vermittlers und Beraters über das Ergebnis einer Vorstellung beim Arbeitgeber.


Die Meldung muss bei der in der Aufforderung bezeichneten Stelle erfolgen. Der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger hat sich zu der vom Träger der Leistungen nach dem SGB II bestimmten Zeit einzufinden.


Eine Vorsprache im Eingangsbereich der zuständigen Behörde, verbunden mit der Weigerung, den zuständigen Sachbearbeiter im bezeichneten Zimmer aufzusuchen, ist keine Meldung bei der bezeichneten Stelle nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III.


Nach § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II ist auch eine Meldung am selben Tag zu einer anderen Zeit ausreichend, wenn der Zweck der Meldung hierdurch erreicht wird. Das Risiko des Nichterreichens des Meldezwecks durch eine Meldung zur „falschen“ Tageszeit trägt allerdings insoweit allein der Antragsteller bzw. Leistungsbezieher.

Kommentare

  1. Zitat: "Die Meldung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen, nur dadurch kann der Zweck der Meldung erreicht werden."

    Welcher Zweck? Zwar gibt es eine Legaldefinition (=gesetzliche Festlegung) dessen, was ein Meldezweck ist, in § 309 SGB III, das spricht der Wirklichkeit aber Hohn, ebenso wie die fachlichen Hinweise der BfA zu § 59 SGB II, in denen verlangt wird, daß der Meldezweck in der Aufforderung hinreichend bestimmt sein muß.

    Denn was steht in der euphemistisch als Einladung titulierten Vorladung dann drin? Dies: "Ar§ock möchte mit ihnen über ihre aktuelle berufliche Situation sprechen."

    Ich will aber nicht mit Leuten, die ich mir als Gesprächspartner nie aussuchen, über private Dinge reden. - Was nu?

    Und ein Meldezweck ist das "Reden über die berufliche Situation mitnichten."

    Ich möchte aber nicht ausprobieren, ob es ein Richter genauso sieht wie ich, denn daß Harzer Menschen zweiter Klasse sind, das haben in diesem unserem schönen Land auch Sozialichter verinnerlicht.

    Kurz: Das, was die Kommentatoren zu dieser Frage dahingeschmiert haben, hat nichts mit der Realität zu tun.

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  2. @ CJB:

    Das Hinterfotzige bei diesen pauschalen Formulierungen ist ja gerade, daß sie den Eingeladenen nahezu völlig im Unklaren lassen (und somit eigentlich rechtswidrig sind), es aber trotzdem nahezu unmöglich ist, dem JC eine mangelnde Konkretisierung nachzuweisen, da es ja immer behaupten kann, der weitere Gesprächsverlauf wäre nicht vorhersehbar gewesen.

    Falls jemand 'ne Idee hat, wie man das doch hinbekommt - immer her damit! ;-)

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  3. Mindere Meldeversäumnisse stellen keinen Sanktionstatbestand dar. SG Chemnitz Az.: S 21 AS 2853/11

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    1. Das ist ein interessantes Urteil, welches zeigt, daß hier ein Sozialrichter am Werk war, der (oder die) auf dem Plan hat, daß auch im Bereich des Sozialrechts die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze gelten, und der/die auch was vom Verfassungs- und Verwaltungsrecht versteht.

      Aus der Pressemitteilung des Gerichts:
      "Das Gericht sah die Verhängung der Sanktion insgesamt nicht als verhältnismäßig an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte."

      Wird nach dem was man an Urteilen aus deutschen Sozialgerichten liest, welche veröffentlicht werden, selten berücksichtigt. Weder kommt das Wort "Verhältnismäßigkeit" vor, noch wird diese implizit geprüft, sondern in der Regel wird nur (frech und dumm) ausgeführt, daß eben nach Paragraph X eine Kürzung fällig sei und Schluß.


      "Ein Eingriff in die Rechte des Bürgers darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen."

      Eine vorbildlich klare Formulierung, die zwar ein juristsicher Allgemeinplatz ist, aber in der Praxis - siehe oben.

      "Die Kürzung der Regelleistung stellt einen erheblichen Eingriff dar. Die Regelleistung ist Untergrenze dessen, was notwendig ist, um ein menschenwürdiges Dasein zu sichern."

      Offensichtlich sind die einschlägigen Urteile des BVerfG bekannt.

      "Eine Unterschreitung ist daher grundsätzlich nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten gerechtfertigt."

      Hier entsteht in der Argumentation des Gerichts eine Lücke dadurch, daß es argumentiert, es gäbe zumindest theoretisch Fallgestaltungen, in denen es gerechtfertigt sei, den staatlicherseits zu garantierenden Anspruch auf die Gewährung des Existenzminimums, welcher direkter Ausfluß des im Grundgesetz formulierten Sozialstaatsprinzips und des absolut zu achtenden Anspruchs auf Wahrung der Menschenwürde (Artikel 1 GG)ist, einzuschränken oder aufzuheben.
      Also so ganz hat man dort in Chemnitz das System der Grundrechte ihre Ausstrahlung auf die einfachen Gesetze und ihre Anwendung doch noch nicht verstanden.


      "Ein solches lag nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versagen vorgelegen, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann."

      Hier könnte man anmerken, daß das Gericht der Klägerin menschliche Züge zugesteht, anstatt sie, wie es ansonsten gerne geschieht, zur gesichts- und willenlosen Befehlsempfängerin des "Jobcenters" zu machen.

      "Zu berücksichtigen war auch, dass negative Folgen für die behördliche Arbeit und den mit der Meldepflicht verfolgten Zweck nicht eingetreten sind."

      Noch einmal Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit.

      "Das geplante Ende der Elternzeit ist am nächsten Tag mitgeteilt worden und hätte zudem telefonisch oder schriftlich erfragt werden können."

      Und das schlägt dem Faß den Boden aus der Krone! Daß ein deutsches Sozialgericht der Meinung ist, einer Vorladung hätte es garnicht bedurft, weil die anstehenden Fragen auch auf anderem Wege hätten geklärt werden können als durch persönliches Erscheinen, sehe ich mit Freude, aber leider auch zum ersten Mal.

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  4. Lieber HH,
    Zitat: "...es aber trotzdem nahezu unmöglich ist, dem JC eine mangelnde Konkretisierung nachzuweisen ..." Ich denke, daß die Formel unkonkret ist, dürfte unzweifelhaft sein. Aber leider gibt es genügend Richter an Sozialgerichten, die offenbar von Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht keinen blassen Dunst haben, und es auch nicht für nötig halten, mal in andere Paragraphen zu gucken als jene des Sozialgesetzbuches. Sonst müßte ihnen nämlich kar sein, daß eine unkonkrete Formulierung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt oder zumindest führen kann. Stattdessen habe ich schon Urteile gelesen, in denen exakt solche unkonkreten Floskeln für gut befunden werden, und die veröffentlichten Urteile sind ja nur die Spitze eines Eisbergs.

    Meine Idee zu den sogenannten "Einladungen": Man redet ja den ganzen Tag soo viel. Wie wäre es, wenn man die Gelegenheit wahrnimmt und bei einem Termin beim sogenannte Jocenter einfach mal schweigt? - Sicher, man ist zur Angabe leistungserheblicher Tatsachen, wie es heißt, verpflichtet. Als da wären Name, Adresse, Kontostand, etc. Das sollte man auch tun. - Aber sonst? Die Bürokratie basiert schließlich nicht auf netten Gesprächen, sondern einzig und alleine auf Papier, Paper, Papier. In beschriebener Form.

    Bei solchen Terminen kann es nach der Definition des § 309 SGB III um folgendes gehen:
    1. Berufsberatung - Ist kein Fall der Hatz4-Verfolgungsbehörden, das dürfte die Domäne der "Arbeitsagentur" sein. - Nur das nötigste sagen. Oder ganz freiwillig auch mehr.
    2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit - Vermittlung findet in jedem Fall schriftlich statt, kann auch auf dem Postweg erfolgen, Erscheinen ist eigentlich nicht nötig. Wenn doch: "Vermittlungsvorschlag" entgegennehmen, schweigen, gehen.
    3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen - (Gemeint sind solche Segnungen wie EDV-Kurse für IT-Fachleute.) Schwatzen lassen, schriftlich entgegennehmen oder zusenden lassen. Denn nur was Du schwarz auf weiß hast, kannst Du getrost nach Hause tragen (Goethe)
    4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren - Keine Einlassung, Verweisung auf den Schriftweg
    5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - Nur das nötigste angeben, ansonsten wie vor.

    Es gibt auch zwei wichtige Gründe, wenig bis nichts zu sagen:

    1. Wem das Herz voll ist, dem geht der Mund über, heißt es. Und wie rasch ist etwas falsches herausgerutscht, wenn man in Wut, Verzweiflung oder Freude ist?

    2. Die Schergen des "Jobcenters" machen sich von jeder Kleinigkeiten Aktennotizen, ganz besonders natürlich von Gesprächsinhalten. Das mag so aussehen: "Ich, Ar§och, habe Herrn X heute, zwischen 03h15 und 03h45, über die Vorzüge der ausbeuterischen Ein-Euro-Zwangsarbeit ausführlich aufgeklärt." Ob die "Aufklärung aber wirklich stattgefunden hat, und wenn, ob es in dieser Frage einen halbstündigen Austausch gab oder ob die "Aufklärung" aus zwei Halbsätzen bestand, das läßt sich der Aktennotiz nicht entnehmen. Sollte es zu Gericht gehen, gilt aber zunächst einmal nur der Inhalt der Notiz :"X wurde aufgeklärt." - X hätte überirdische Kräfte, wenn er es schaffen sollte, das Gegenteil zu beweisen.

    Wenn X aber konsequent ist und nie etwas sagt, wird sich dies in den Aktennotizen niederschlagen, und wenn er dann dem Gericht mitteilt: "Wer mich kennt, weiß, daß ich grundsätzlich alles nur schriftlich ausmache", hat er schon wesentlich bessere Karten.

    Also: Wenn man Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten!

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