Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 12.07.2012, - L 15 AS 184/10 -
1.Ein Bescheid, mit dem die Änderung eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II wegen einer vom Leistungsberechtigten behaupteten Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses abgelehnt wird, ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Er erledigt sich durch einen später erteilten Bescheid, der ebenfalls eine beantragte Änderung nach § 48 SGB X zum Gegenstand hat und denselben Zeitraum betrifft.
2. Die Teilnahme am Rehabilitationssport begründet im Regelfall keinen unabweisbaren Bedarf i. S. der vom BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u. a.) geschaffenen Härtefallregelung.
Anmerkun: Willi 2 meldet sich genesen und fit zurück, danke für die Genesungswünsche.
Welcome back, Willi 2. :-)
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