Das SG Dresden hat entschieden, dass die vom Landkreis Meißen für
Empfänger von Grundsicherungsleistungen ("Hartz IV") in Riesa
erstatteten Unterkunftskosten zu niedrig sind.
Die 29 Jahre alte Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines vier
Jahre alten Jungen. Sie leben in Riesa in einer 80 m² großen Wohnung,
für die sie eine Bruttokaltmiete von 480 Euro monatlich zahlen. Der
Landkreis Meißen bewilligte für die Kosten der Unterkunft monatlich
321,60 Euro im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013.
Das SG Dresden hat den Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 Euro zugesprochen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts entspricht der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG. Dieses verlange seit 2008 von den Behörden, dass sie im Wege eines "schlüssigen Konzepts" die angemessenen Wohnkosten ermitteln. Hierbei müsse auf wissenschaftlicher Basis anhand des örtlichen Wohnmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unteren Segment verfügbar sind. Der Bericht des Landkreises Meißen entspreche, was die Werte für die Stadt Riesa betrifft, diesen Anforderungen nicht. Nicht nachvollziehbar sei bereits die Bildung eines Vergleichsraumes von Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla. Diese Städte verfügten über einen Wohnungsmarkt, der nicht vergleichbar ist.
Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens sei fehlerhaft erfolgt. Sie beruhe auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10% fest.
Gegen das Urteil hat das SG Dresden die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.
Quelle: juris
Das SG Dresden hat den Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 Euro zugesprochen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts entspricht der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG. Dieses verlange seit 2008 von den Behörden, dass sie im Wege eines "schlüssigen Konzepts" die angemessenen Wohnkosten ermitteln. Hierbei müsse auf wissenschaftlicher Basis anhand des örtlichen Wohnmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unteren Segment verfügbar sind. Der Bericht des Landkreises Meißen entspreche, was die Werte für die Stadt Riesa betrifft, diesen Anforderungen nicht. Nicht nachvollziehbar sei bereits die Bildung eines Vergleichsraumes von Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla. Diese Städte verfügten über einen Wohnungsmarkt, der nicht vergleichbar ist.
Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens sei fehlerhaft erfolgt. Sie beruhe auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10% fest.
Gegen das Urteil hat das SG Dresden die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.
Gericht/Institution: | SG Dresden |
Erscheinungsdatum: | 19.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 18.02.2014 |
Aktenzeichen: | S 38 AS 3442/13 |
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