Das OLG Oldenburg hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von mehr als 16.000 Euro Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls verpflichtet.
Im Januar 2010 rutschte der bei der Klägerin unfallversicherte
Geschädigte gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der
Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich
erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt
nicht gestreut worden. Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und
Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das
Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger
Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der
Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks
einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte
geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der
Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in
seinem Haus verhindert war.
Das LG Oldenburg hatte die Klage abgewiesen (4 O 2716/12).
Das OLG Oldenburg hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: juris
Das LG Oldenburg hatte die Klage abgewiesen (4 O 2716/12).
Das OLG Oldenburg hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: juris
Gericht/Institution: | OLG Oldenburg (Oldenburg) |
Erscheinungsdatum: | 13.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 13.02.2014 |
Aktenzeichen: | 1 U 77/13 |
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