Das SG Dortmund hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Falle einer sechsköpfigen spanischen Familie entschieden, dass Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger, die sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen einer Folgenabwägung die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II rechtfertigen.
Das Ehepaar und ihre vier Kinder leben seit Juli 2013 in
Iserlohn. Zwei Familienmitglieder üben geringfügige Beschäftigungen aus,
im Übrigen erhält die Familie Kindergeld. Den Antrag auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
II ("Hartz IV") lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis in Iserlohn unter
Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
ab. Demnach würden für Ausländer und ihre Familien, deren
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keine
Leistungen gewährt.
Das SG Dortmund hat auf den Eilantrag der Familie das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.033 Euro monatlich zu gewähren.
Es könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Leistungsausschluss zu Lasten der Antragsteller eingreife. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU. Die danach im Eilverfahren maßgebliche Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus. Der Familie drohten ohne die Grundsicherungsleistungen existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Da die Behörde einen etwaigen Rückforderungsanspruch ggf. nicht werde realisieren können, sei die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen.
Das SG Dortmund hat auf den Eilantrag der Familie das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.033 Euro monatlich zu gewähren.
Es könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Leistungsausschluss zu Lasten der Antragsteller eingreife. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU. Die danach im Eilverfahren maßgebliche Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus. Der Familie drohten ohne die Grundsicherungsleistungen existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Da die Behörde einen etwaigen Rückforderungsanspruch ggf. nicht werde realisieren können, sei die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen.
Gericht/Institution: | SG Dortmund |
Erscheinungsdatum: | 06.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 22.01.2014 |
Aktenzeichen: | S 19 AS 5107/13 ER |
Quelle: juris
Ist es nicht erstaunlich, dass das SG Dortmund bei seiner Eilentscheidung den Zweifel mit der Vereinbarkeit bezüglich des Gemeinschaftsrechts der EU verwendet? Theoretisch könnte man doch auch den Art 3 (3) GG hinzuziehen. Oder will man das BVG überspringen?
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