Das LSG Halle (Saale) hat die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zur Durchführung der Jugendweihe in Höhe von 407 Euro abgelehnt.
Der jugendliche Bezieher von Leistungen nach dem SGB II machte
klageweise Kosten für die Anschaffung eines Anzuges sowie die
Teilnahmegebühr geltend.
Das SG Magdeburg hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Durchführung der Jugendweihe. Diese seien aus den gewährten Regelleistungen aufzubringen. Darin seien auch Beträge für die Ausstattung mit festlicher Kleidung und für die Durchführung einer Jugendweihe enthalten. Insoweit sei der Kläger gehalten, die Beträge anzusparen oder innerhalb der Regelleistung umzuschichten. Hinsichtlich der Behauptung einer nicht ausreichenden Regelsatzhöhe hat das Sozialgericht auf die Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) verwiesen. Danach müsse eine ggf. zu niedrige Regelleistung nicht rückwirkend erhöht werden. Die vom BVerfG dort postulierte Härtefallregelung finde keine Anwendung, denn der streitgegenständliche Zeitraum liege vor dessen Urteil. Es handele sich aber auch nicht um einen laufenden Bedarf. Eine Anwendung von § 73 SGB XII scheide aus, da von der Regelleistung erfasste Bedarfe regelmäßig nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. Es bestünden aber auch Zweifel, ob es sich hier um einen atypischen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des BSG handele. Eine in Betracht kommende Darlehensgewährung § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger hat die vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Das LSG Halle (Saale) hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu bewilligen. Die Religionsausübungsfreiheit sei nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10% und für Freizeit und Kultur 11% vorgesehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: juris
Das SG Magdeburg hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Durchführung der Jugendweihe. Diese seien aus den gewährten Regelleistungen aufzubringen. Darin seien auch Beträge für die Ausstattung mit festlicher Kleidung und für die Durchführung einer Jugendweihe enthalten. Insoweit sei der Kläger gehalten, die Beträge anzusparen oder innerhalb der Regelleistung umzuschichten. Hinsichtlich der Behauptung einer nicht ausreichenden Regelsatzhöhe hat das Sozialgericht auf die Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) verwiesen. Danach müsse eine ggf. zu niedrige Regelleistung nicht rückwirkend erhöht werden. Die vom BVerfG dort postulierte Härtefallregelung finde keine Anwendung, denn der streitgegenständliche Zeitraum liege vor dessen Urteil. Es handele sich aber auch nicht um einen laufenden Bedarf. Eine Anwendung von § 73 SGB XII scheide aus, da von der Regelleistung erfasste Bedarfe regelmäßig nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. Es bestünden aber auch Zweifel, ob es sich hier um einen atypischen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des BSG handele. Eine in Betracht kommende Darlehensgewährung § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger hat die vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Das LSG Halle (Saale) hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu bewilligen. Die Religionsausübungsfreiheit sei nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10% und für Freizeit und Kultur 11% vorgesehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt |
Erscheinungsdatum: | 11.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 14.11.2013 |
Aktenzeichen: | L 5 AS 175/12 |
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