Direkt zum Hauptbereich

Haftung aus Verpflichtungserklärung trotz Flüchtlingsanerkennung

Das BVerwG hat entschieden, dass die Pflicht zur Erstattung von Sozialleistungen, die ein Dritter gegenüber der Ausländerbehörde zugunsten eines Ausländers übernommen hat, nicht rückwirkend mit dessen Flüchtlingsanerkennung entfällt.

Der Kläger hatte sich im Juni 2008 gegenüber der Beklagten gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes schriftlich verpflichtet, für den Fall der Erteilung eines Besuchsvisums alle Kosten des Lebensunterhalts seiner Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staatsangehörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu tragen. Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste im Juli 2008 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte im Oktober 2008 einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Januar 2011 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen i.H.v. knapp 1.300 Euro auf.
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage gegen den Leistungsbescheid stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hatte sie abgewiesen.
Das BVerwG hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die spätere Flüchtlingsanerkennung den Erstattungsanspruch nicht rückwirkend erlöschen lässt.
Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung ende erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Demzufolge erfasse sie die Erstattung von Sozialleistungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen habe, auch dann, wenn der Asylantrag Erfolg habe. Zwar werde zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet. Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führe aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels und wirke sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers übernommen habe.
Unionsrecht stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen. Die Richtlinie ziele allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie stehe daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirke aufenthaltsrechtlich nicht zurück und lasse zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.

 Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/36or/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140200453&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Gericht/Institution:BVerwG
Erscheinungsdatum:13.02.2014
Entscheidungsdatum:13.02.2014
Aktenzeichen:1 C 4.13

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...