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Haftung aus Verpflichtungserklärung trotz Flüchtlingsanerkennung

Das BVerwG hat entschieden, dass die Pflicht zur Erstattung von Sozialleistungen, die ein Dritter gegenüber der Ausländerbehörde zugunsten eines Ausländers übernommen hat, nicht rückwirkend mit dessen Flüchtlingsanerkennung entfällt.

Der Kläger hatte sich im Juni 2008 gegenüber der Beklagten gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes schriftlich verpflichtet, für den Fall der Erteilung eines Besuchsvisums alle Kosten des Lebensunterhalts seiner Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staatsangehörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu tragen. Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste im Juli 2008 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte im Oktober 2008 einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Januar 2011 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen i.H.v. knapp 1.300 Euro auf.
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage gegen den Leistungsbescheid stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hatte sie abgewiesen.
Das BVerwG hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die spätere Flüchtlingsanerkennung den Erstattungsanspruch nicht rückwirkend erlöschen lässt.
Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung ende erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Demzufolge erfasse sie die Erstattung von Sozialleistungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen habe, auch dann, wenn der Asylantrag Erfolg habe. Zwar werde zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet. Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führe aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels und wirke sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers übernommen habe.
Unionsrecht stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen. Die Richtlinie ziele allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie stehe daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirke aufenthaltsrechtlich nicht zurück und lasse zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.

 Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/36or/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140200453&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Gericht/Institution:BVerwG
Erscheinungsdatum:13.02.2014
Entscheidungsdatum:13.02.2014
Aktenzeichen:1 C 4.13

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