Das VG Trier hat entschieden, dass das Verbot, an
Altweiberdonnerstag in weiten Teilen der Innenstadt von Trier im
öffentlichen Raum keine alkoholhaltigen Getränke mitzuführen und/oder zu
verzehren und den Hauptmarkt mit Glasgetränkebehältnissen zu betreten,
wirksam ist.
Nachdem die Stadt Trier aufgrund verschiedener Vorfälle an
Altweiberdonnerstag 2012 für das vergangene Jahr mit Zustimmung des
Rates eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen hatte, erging unter dem
18.02.2014 eine Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes, mit der für den
Weiberdonnerstag 2014 verschiedene Verbote ausgesprochen wurden. Es
wurde angeordnet, dass in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr in weiten
Teilen der Innenstadt im öffentlichen Raum keine alkoholhaltigen
Getränke mitgeführt und/oder verzehrt werden dürfen, wobei hiervon
bestimmte Ausnahmen (etwa für Bewohner und Besucher privater
Veranstaltungen) zugelassen sind. Im gleichen Zeitraum darf nach dem
Inhalt der Verfügung der Hauptmarkt in Trier nicht mit
Glasgetränkebehältnissen betreten werden. Ein Einwohner der Stadt Trier
ersuchte das VG Trier um Gewährung von Rechtsschutz. Die Anordnung
schränke seine Rechte unverhältnismäßig ein.
Das VG Trier hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das nur auf den Hauptmarkt bezogene Glasverbot nicht zu beanstanden. Das Verbot, alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren, sei jedoch möglicherweise räumlich zu weit gefasst. Das müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen sei der Gefahrenabwehr derzeit Vorrang einzuräumen. Eine Aufhebung des Alkoholverbotes für bestimmte Teile der Verbotszone würde eine Gefahrensituation herbeiführen, auf die sich die Ordnungsbehörden für dieses Jahr nicht mehr hinreichend einstellen könnten. Dagegen seien die von dem Antragsteller hinzunehmenden Einschränkungen nicht so schwerwiegend.
Das Mitführen und Verzehren von Alkohol sei an sich nicht regelmäßig und typischerweise gefahrenauslösend. Allerdings könne ein an sich neutrales Verhalten ein Gefahrenpotential in sich bergen und unter besonderen Umgebungsbedingungen in eine akute Schadensneigung umschlagen. Die Stadt Trier habe Umstände aus der Vergangenheit dargelegt, die jedenfalls für dieses Jahr eine ausreichende Gefahrenprognose ermöglichten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum OVG Koblenz einlegen.
Das VG Trier hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das nur auf den Hauptmarkt bezogene Glasverbot nicht zu beanstanden. Das Verbot, alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren, sei jedoch möglicherweise räumlich zu weit gefasst. Das müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen sei der Gefahrenabwehr derzeit Vorrang einzuräumen. Eine Aufhebung des Alkoholverbotes für bestimmte Teile der Verbotszone würde eine Gefahrensituation herbeiführen, auf die sich die Ordnungsbehörden für dieses Jahr nicht mehr hinreichend einstellen könnten. Dagegen seien die von dem Antragsteller hinzunehmenden Einschränkungen nicht so schwerwiegend.
Das Mitführen und Verzehren von Alkohol sei an sich nicht regelmäßig und typischerweise gefahrenauslösend. Allerdings könne ein an sich neutrales Verhalten ein Gefahrenpotential in sich bergen und unter besonderen Umgebungsbedingungen in eine akute Schadensneigung umschlagen. Die Stadt Trier habe Umstände aus der Vergangenheit dargelegt, die jedenfalls für dieses Jahr eine ausreichende Gefahrenprognose ermöglichten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum OVG Koblenz einlegen.
Gericht/Institution: | VG Trier |
Erscheinungsdatum: | 27.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 26.02.2014 |
Aktenzeichen: | 1 L 376/14.TR |
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