Kündigung durch Insolvenzverwalter während Elternzeit: Verlust der Möglichkeit beitragsfreier Versicherung
Das BAG hat entschieden, dass Insolvenzverwalter den Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V
ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten muss.
Die Klägerin war im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31.05.2010. Hätte er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden ist. Sie hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG muss der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsehe, stehe im Einklang mit Art. 6 GG.
Gericht/Institution: | BAG |
Erscheinungsdatum: | 27.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 27.02.2014 |
Aktenzeichen: | 6 AZR 301/12 |
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