Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Lieber RA Ludwig Zimmermann,
AntwortenLöschenich mache höflichst aufmerksam,das über
Ihren Blog,nicht nur in Kommentaren,entgegen Ihrer Optionen,eventuell:nicht umfassend,für Sie erkennbar?
Werbung,nicht für SIE!,
sondern,zu eigenem Profit betrieben wird.
Ich,bin sogar rechtlich:verplichtet,Sie in Kenntniß,zu setzen!
Ganz liebe Grüße,
mit Anstand und großem"RESPEKT"!
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Heute?erst"öffentlich"preisgegeben,nach sooo:langer Zeit!
AntwortenLöschenOh je,lieber Ra Zimmermann,habe ihnen bereits unter Ihrer@offiziell Adresse ein sehr:interessantes,gegen Sie und mich:gleichermaßen: schwerstbedrohliche und vorsätzlich strafbare Handlundlungen"strafbarst",zugeleitet!
Sie:haben sich leider nicht:zurückgemeldet,trotz aller:Ihnen!Insbesonders,meiner preisgegebenen"persönlichen Daten,mit Darstellellungen und Erklärungen!
Eilt unfaßbar!Und unter schwerer Gefahr in Verzug.
Sicher:Keine Scherze!