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Yeni : Hukuk danismanligi

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her ilk Persembe 14:00 - 15:00 Uhr
jeden ersten Donnerstag,
Gemeinwesenverein Haselhorst e.V.
Haselhorster Damm 39, 13599 Berlin
Tel. 334 5151  Fr. Özdemir


Kommentare

  1. Lieber RA Ludwig Zimmermann,
    ich mache höflichst aufmerksam,das über
    Ihren Blog,nicht nur in Kommentaren,entgegen Ihrer Optionen,eventuell:nicht umfassend,für Sie erkennbar?

    Werbung,nicht für SIE!,
    sondern,zu eigenem Profit betrieben wird.
    Ich,bin sogar rechtlich:verplichtet,Sie in Kenntniß,zu setzen!

    Ganz liebe Grüße,
    mit Anstand und großem"RESPEKT"!

    Werbung

    AntwortenLöschen
  2. Heute?erst"öffentlich"preisgegeben,nach sooo:langer Zeit!

    Oh je,lieber Ra Zimmermann,habe ihnen bereits unter Ihrer@offiziell Adresse ein sehr:interessantes,gegen Sie und mich:gleichermaßen: schwerstbedrohliche und vorsätzlich strafbare Handlundlungen"strafbarst",zugeleitet!

    Sie:haben sich leider nicht:zurückgemeldet,trotz aller:Ihnen!Insbesonders,meiner preisgegebenen"persönlichen Daten,mit Darstellellungen und Erklärungen!

    Eilt unfaßbar!Und unter schwerer Gefahr in Verzug.
    Sicher:Keine Scherze!

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Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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