Das SG Detmold hat entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, Leistungen als Zuschuss zu erbringen, wenn Eigentum in Form einer Wohnung und eines Olivenhains in Griechenland vorhanden ist.
Der 1952 geborene Antragsteller begehrte Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das SG Detmold hat entschieden, dass das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist hilfebedürftig nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dem Kläger stehe jedoch zu berücksichtigendes Eigentum in Griechenland in Form einer Wohnung und eines Olivenhain zur Verfügung. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwertungsbemühungen vorgenommen würden. Leistungsempfänger seien grundsätzlich verpflichtet, ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen. Deshalb habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
juris
Das SG Detmold hat entschieden, dass das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist hilfebedürftig nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dem Kläger stehe jedoch zu berücksichtigendes Eigentum in Griechenland in Form einer Wohnung und eines Olivenhain zur Verfügung. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwertungsbemühungen vorgenommen würden. Leistungsempfänger seien grundsätzlich verpflichtet, ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen. Deshalb habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | SG Detmold |
Erscheinungsdatum: | 18.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 03.02.2014 |
Aktenzeichen: | S 9 AS 2274/13 ER |
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