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Erstattungszinsen sind steuerbar


Der BFH hat erstmals zu der neuen Gesetzeslage unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), der Einkommensteuer unterliegen.

Mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH noch anders entschieden. Daraufhin hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hat nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage entschieden.
Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt.
Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 habe der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar bleibe damit kein Raum mehr.
Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er habe auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.
Vorinstanz
FG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2010 - 10 K 2720/09

Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:12.02.2014
Entscheidungsdatum:12.11.2013
Aktenzeichen:VIII R 36/10
Quelle: juris

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