Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gelte auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link
anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheine,
die den Link enthalte, so der EuGH.
Auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die auf anderen Internetseiten, u.a. der Seite der Göteborgs-Posten, veröffentlicht sind. Retriever Sverige hat bei den betroffenen Journalisten jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.
Das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat sich an den EuGH gewandt und ihm die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt (RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - ABl. L 167, 10). Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen. Nach dem Unionsrecht haben Urheber nämlich das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Nach Auffassung des EuGH liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Eine solche Handlung sei nämlich definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang habe (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutze). Darüber hinaus könnten die potenziellen Nutzer der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite als Öffentlichkeit angesehen werden, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß sei.
Allerdings müsse sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten, d.h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite fehle es an einem solchen "neuen Publikum". Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, seien die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten. Diese Feststellung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheine, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten komme.
Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden sei, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Die Mitgliedstaaten hätten nicht das Recht, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.
Quelle: juris
Auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die auf anderen Internetseiten, u.a. der Seite der Göteborgs-Posten, veröffentlicht sind. Retriever Sverige hat bei den betroffenen Journalisten jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.
Das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat sich an den EuGH gewandt und ihm die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt (RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - ABl. L 167, 10). Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen. Nach dem Unionsrecht haben Urheber nämlich das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Nach Auffassung des EuGH liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Eine solche Handlung sei nämlich definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang habe (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutze). Darüber hinaus könnten die potenziellen Nutzer der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite als Öffentlichkeit angesehen werden, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß sei.
Allerdings müsse sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten, d.h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite fehle es an einem solchen "neuen Publikum". Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, seien die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten. Diese Feststellung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheine, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten komme.
Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden sei, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Die Mitgliedstaaten hätten nicht das Recht, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.
Quelle: juris
Gericht/Institution: | EuGH |
Erscheinungsdatum: | 13.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 13.02.2014 |
Aktenzeichen: | C-466/12 |
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