Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) ihre Wasserpreise senken müssen.
Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte die BWB mit dem angegriffenen
Beschluss vom 04.06.2012 angewiesen, die Berliner Wasserpreise für die
Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18% zu senken und sich vorbehalten,
die BWB auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis
2011 zu verpflichten. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die
Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer
Millionenstädte in Deutschland überdurchschnittlich hoch, die
Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien.
Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde der BWB gegen die Preissenkungsverfügung des BKartA zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das BKartA entgegen der Auffassung der BWB zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen. Die Wasserpreise der BWB stellten keine öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die BWB ihren Kunden "Preise" berechne und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen. Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu. Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das BKartA habe die – deutlich niedrigeren – Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das BKartA hierbei auch die für die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den BWB stehen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum BGH offen.
juris
Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde der BWB gegen die Preissenkungsverfügung des BKartA zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das BKartA entgegen der Auffassung der BWB zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen. Die Wasserpreise der BWB stellten keine öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die BWB ihren Kunden "Preise" berechne und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen. Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu. Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das BKartA habe die – deutlich niedrigeren – Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das BKartA hierbei auch die für die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den BWB stehen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum BGH offen.
Gericht/Institution: | OLG Düsseldorf |
Erscheinungsdatum: | 24.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 24.02.2014 |
Aktenzeichen: | VI - 2 Kart. 4/12 (V) |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen