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Aktuell BSG : Lebensversicherung muss nicht immer verwertet werden


Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Zur Beurteilung des von der Klägerin nur noch für die Monate Mai und Juni 2007 geltend gemachten Anspruchs auf Alg II kommt es entscheidend darauf an, inwieweit ihre BHW-Lebensversicherung dem als verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II entgegensteht. Das Landessozialgericht hat dies bejaht, weil der Verlust der Klägerin bei Auflösung der BHW-Versicherung nur 16,71% betrage und zumutbar sei.
Dem kann nicht gefolgt werden, weil die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung nicht alleine aufgrund der Verlustquote beurteilt werden kann, sondern zahlreiche andere Faktoren, wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw. ebenfalls zu beachten sind. Zu diesen Faktoren hat das Landessozialgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Ebenfalls fehlen Feststellungen zu einer möglichen besonderen Härte, zumal Leistungen nur für kurze Zeit begehrt werden.
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Quelle:  Terminbericht des BSG Nr. 5/14 (zur Terminvorschau Nr. 5/14) juris

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:20.02.2014
Entscheidungsdatum:20.02.2014
Aktenzeichen:B 14 AS 65/12 R, B 14 AS 10/13 R 

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