Auf die Revision der Klägerin ist das
Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache
zurückzuverweisen. Zur Beurteilung des von der Klägerin nur noch für die
Monate Mai und Juni 2007 geltend gemachten Anspruchs auf Alg II kommt
es entscheidend darauf an, inwieweit ihre BHW-Lebensversicherung dem als
verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II entgegensteht. Das
Landessozialgericht hat dies bejaht, weil der Verlust der Klägerin bei
Auflösung der BHW-Versicherung nur 16,71% betrage und zumutbar sei.
Dem kann nicht gefolgt werden, weil die Unwirtschaftlichkeit der
Verwertung einer Lebensversicherung nicht alleine aufgrund der
Verlustquote beurteilt werden kann, sondern zahlreiche andere Faktoren,
wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw. ebenfalls zu beachten
sind. Zu diesen Faktoren hat das Landessozialgericht jedoch keine
Feststellungen getroffen. Ebenfalls fehlen Feststellungen zu einer
möglichen besonderen Härte, zumal Leistungen nur für kurze Zeit begehrt
werden.Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 5/14 (zur Terminvorschau Nr. 5/14) juris
Gericht/Institution: | BSG | |
Erscheinungsdatum: | 20.02.2014 | |
Entscheidungsdatum: | 20.02.2014 | |
Aktenzeichen: | B 14 AS 65/12 R, B 14 AS 10/13 R |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen