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Mit Recht in die fünfte Jahrenszeit

"Karnevals-Urteile" der nordrhein-westfälischen Justiz

Karneval vor Gericht? Für viele Jecken nicht vorstellbar…und doch kann das närrische Treiben ganz schnell vor dem Richtertisch landen. Damit es nicht am Ende heißt: "Wo jibbet denn so jet?", hier vier wichtige Urteile der nordrhein-westfälischen Justiz im Überblick:

Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt, befand das Amtsgericht Köln (Az.: 532 OWi 183/96).

Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss damit rechnen, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Bei einem Sturz hat er dann keine Schadensersatzansprüche, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02).

Auch in der Karnevalszeit gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89).

An Rosenmontag wird in den Karnevalshochburgen in der Regel nicht gearbeitet. Streicht der Arbeitgeber den freien Tag jedoch, kann auch ein Betriebsrat nichts dagegen machen. Er hat bei dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht, urteilte das Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 7 TaBV 77/12).

Quelle:  Justiz online NRW Justiz

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