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Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg Az.L 36 AS 1162/12 NK  hat am 21.08.2012 einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen (Leistungssätze für Unterkunft und Heizung) richtete.


Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV-Empfänger erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe).



Da die WAV auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.


http://www.juris.de/jportal/portal/t/1otv/page/homerl.psml;jsessionid=2F8EBCFEB0C4296DCAA458C1A0352F17.jpe4?nid=jnachr-JUNA120802488&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Pressemitteilung vom 21.08.2012

Berliner Wohnaufwendungsverordnung: Normenkontrollantrag unzulässig

http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/sixcms/list.php?page=allgemein_lsg_pressemit&sv%5Brelation_lsg.gsid%5D=lbm1.c.287655.de



Kommentare

  1. Die Revision wurde zum BSG im Verfahren L 36 AS 1162/12 NK zugelassen und wird eingelegt!

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    1. EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R

      Liebe Menschen
      die Berliner – Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für – sofort – unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20, Ruf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!

      Schrifliche Urteilsgründe erfolgen in einem Monat
      Vorab aber zunächst insoweit eine Erklärung in Gestalt einer vorläufige Bewertung, da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen:
      Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen SGB -XII Sozialleistungen.

      Die WAV 2012 ist demnach wohl auf diese Empfänger von diesen SGB -XII Sozialleistungen, überhaupt ab - sofort - in Berlin nicht anwendbar.



      Die Revisionen war also nur zum Teil erfolgreich, der Normenkontrollantrag des Antragstellers war bereits konkret nicht als unzulässig zu verwerfen.

      Die Revision des Antragstellers war zurückzuweisen, soweit er eine umfassende Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
      vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99) - WAV 2012 -Berlin, sowohl für den SGB II und SGB XII -Bereich zunächst vollumfänglich mit seinem Hauptantrag vor dem BSG begehrte.

      Einen konkreten und klaren Erfolg hatte er insoweit, als die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger zu verneinen ist und eine Befugnis, zur Erhebung eines Normenkontrollantragverfahren auch für SGB XII Berechtigte nunmehr klar gestellt , gegeben wäre

      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden.

      Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.

      Es mangelt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4 4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

      LSG Berlin-Brandenburg – L 36 AS 1162/12 NK -
      Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R -

      Berlin, den 17.Oktober 2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

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    2. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
      Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

      (Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
      Das Urteil gilt ab sofort.
      Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
      DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
      Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
      Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
      Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
      Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
      Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
      Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
      Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

      RA. Kai Füßlein und Werner Oetken

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  2. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend
    Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
    vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)
    zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

    Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :
    Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist.

    So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

    Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

    Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.

    Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.

    Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).

    Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.

    Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die leistenden Verwaltung abzielen.

    Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf.

    Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.


    Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären.

    Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.

    Teil -Stellungnahme Ra. Füsslein
    im Blog von Rechtsanwalt Kay Füßlein 22.08.2012


    Liebe Grüße an alle von der WAV 2012 Betroffenen Werner Oetken 22.08.2012

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  3. Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :


    Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

    Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen (“Leistungssätze für Unterkunft und Heizung”) richtete.

    Die “Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch” vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (“Hartz IV-Empfänger”) erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung “Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden”. Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.

    Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.

    Quelle: juris.de


    Liebe Grüße Werner Oetken 22.08.2012

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  4. Es ist davon auszugehen, dass die Revision nicht zugelassen wird, da es um die Anwendung von Landesrecht geht.
    Selbst wenn sie zulässig wäre, würde das Ergebnis nicht anders sein, da die Satzung nicht für das SGB XII gilt.

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  5. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die Gültig-
    keit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund einer Spezialvorschrift im Sozialge-
    richtsgesetz (SGG), § 55a Abs. 1 SGG.


    Gegen das Urteil steht den Beteiligten das
    Rechtsmittel der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision beim Bundessozialgericht zu.


    Für Rückfragen:
    RiLSG Axel Hutschenreuther, Pressesprecher,
    RiLSG Sebastian Pfistner, stellv. Pressesprecher,
    Tel.: 0331/9818-3300, 4148, 4133
    Mail: pressestelle@lsg.brandenburg.de


    Liebe Grüße Werner Oetken 22.08.2012

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  6. Nach bisher unbestätigten Informationen hat die Berliner Senatsverwaltung die SGB II - Bereiche in Berlin durch das Refarat II A in einer gemeinsamen Sitzung - im Zweifel - am 29.08.2012, wohl angewiesen, weiter die WAV 2012 gegenüber den SGB XII - Berechtigten anzuwenden.

    Sollte diese Information zutreffen wäre dieses eine klare Mißachtung der LSG - Berlin - Brandenburg - Entscheidung. L 36 AS 1162/12 NK
    ...........................................................
    Die zuständige Senatsverwaltung Refarat II A will - so eine mündliche Auskunft vom 29.08.2012 - die - bestrittene - "Weisung" nur so verstanden wissen , dass die WAV 2012 nur analog im Hinblick auf die dortigen Richtwerte KDU gegenüber SGB XII Berechtigten anzuwenden seien.
    .....................................................

    Die Bezirksämter verstehen die " Weisung offensichtlich aber anders.

    Die Senatsverwaltung würde sich rechtskonform verhalten.


    Das Gericht in der Entscheidung L 36 AS 1162/12 NK hat die Auffassung klar vertreten :

    Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV-Empfänger erlassen


    Möge die zuständige Berliner Senatsverwaltung eine klare eindeutige Stellungnahme veröffentlichen zur Klarstellung Ihrer aktuellen Position gegenüber der gerichtlichen Entscheidung L 36 AS 1162/12 NK und der - geplanten -weiteren Anwendung der WAV 2012 gegenüber den SGB XII Berechtigten.

    Liebe Grüße Werner Oetken 30 .08.2012

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  7. Liebe Menschen ,
    die Urteilsbegründung zur Entscheidung L 36 AS 1162/12 NK liegt nunmehr vor,die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1
    SGG zugelassen worden .

    Liebe Grüße Werner Oetken 01.09.2012

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  8. Liebe Leute hier der wesentliche Teil der
    Urteilsbegründung ohne Tatbestand Entscheidung L 36 AS 1162/12 NK

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    Der Antragsteller trägt zu seinem Normenkontrollantrag vor, alle Elemente einer Miete –

    Nettokaltmiete/kalte Betriebskosten/Heizkosten – seien nicht zutreffend in die WAV

    eingestellt worden. Bezüglich der kalten Betriebskosten sei die Einbringung nach

    Mittelwerten der Anlage zum Berliner Mietspiegel methodisch mangelhaft. Der höhere

    Durchschnittswert im sozialen Wohnungsbau bleibe unberücksichtigt. Hierzu lägen auch

    unterschiedliche Entscheidungen des zuständigen Landessozialgerichts vor, in denen teilweise

    eine Berücksichtigung in der Nähe des oberen Spannenwertes (4/5) befürwortet werde.

    Bezüglich der Heizkosten gelte, dass die Datengrundlage des verwendeten bundesweiten

    Heizkostenspiegels zweifelhaft und die Werte in Ansehung der von dem Projekt KEBAB

    gGmbH und der zuständigen Berliner Senatsverwaltung ermittelten Berliner Werte

    augenscheinlich zu niedrig seien. Bezüglich der Nettokaltmiete gelte, dass sie durch die

    Verwendung des Berliner Mietspiegels, die hier erfolgt sei, keine realitätsnahe Abbildung

    finde. Der Berliner Wohnungsmarkt sei nicht (mehr) ausgeglichen, da die Mieten stärker

    stiegen als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Insoweit befinde sich der Berliner

    Wohnungsmarkt in einer Phase stetig steigender Mietpreise mit dem Ergebnis, dass die

    Angebote, insbesondere in zentralen Bereichen, deutlich über dem Betrag lägen, der von

    Leistungsbeziehern, deren Ansprüche nach der WAV bestimmt würden, aufgewandt werden

    könnten. Die Voraussetzungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die

    Ausklammerung des sozialen Wohnungsbaus gestellt würden, seien nicht erfüllt. Die in

    diesem Bereich durch den Wegfall der Anschlussförderung möglichen Mieterhöhungen

    verstärkten die Abdrängung auch von Bestandsmietern in Randlagen, in diesem Sinne werden

    die WAV den Zielen des § 22a Abs 3 Nr 4 SGB II nicht gerecht.

    Der Antragsteller beantragt,

    die WAV für unwirksam zu erklären.

    Der Antragsgegner beantragt,

    den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

    Er hält der Argumentation des Antragstellers entgegen, die kalten Nebenkosten würden in der

    WAV nach Maßgabe der Rechtssprechung berücksichtigt, die es insbesondere für zulässig

    -4-

    L 36 AS 1162/12 NK 5

    erachtet habe, auf Durchschnittswerte regional erhobener Betriebskosten, wie Sie die Anlage

    zum Mietspiegel enthalte, zurückzugreifen. Bezüglich der Heizkosten habe das

    Bundessozialgericht (BSG) die Heranziehung des „bundesweiten Heizspiegels“ – dies

    geschehe in der WAV – für zulässig erachtet. Ein hinreichend differenzierter kommunaler

    Heizkostenspiegel existiere nicht. Die Nettokaltmieten seien durch den Rückgriff auf den

    Berliner Mietspiegel realitätsnah bestimmt, da der Mietspiegel nur Mietverhältnisse

    berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen worden seien oder in diesem

    Zeitraum einer Änderung der Höhe der Nettokaltmiete unterlegen hätten. Da der Mietspiegel

    nach Maßgabe des § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die mögliche Höhe von

    Mietsteigerungen mitbestimme, wirke er auch in die Zukunft. Soweit der Berliner Mietspiegel

    mietpreisgebundene Wohnungen nicht berücksichtigt, erfolge dies allein nach diesem

    Kriterium und nicht lagebezogen, so dass nicht erkennbar sei, warum der Antragsteller

    insoweit eine Verzerrung des Wohnungsmarktes befürchte. Eine Mangellage bestehe am

    Berliner Mietwohnungsmarkt nicht und könne nicht aus den vom Antragsteller genannten

    Umständen gefolgert werden, zumal nicht allein Bedarfsgemeinschaften in einer

    Umzugssituation betrachtet werden dürften.

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  9. Der Senat hat den Antragsgegner aufgefordert, zur Anwendbarkeit der WAV im Bereich des

    SGB XII Stellung zu nehmen und hat die Frage später um den Hinweis erweitert, dass diese

    Fragestellung Rückwirkung auf die Beurteilung der Antragsbefugnis haben könne. Dazu führt

    der Antragsgegner aus, die Voraussetzungen nach § 35a SGB XII würden nach § 22b Abs 3

    SGB II iVm § 6 Abs 2 bis 4 WAV erfüllt, wonach längeres Wohnen, wesentliche soziale Be-

    züge, ein Lebensalter von mehr als 60 Jahren und ein höherer Heizbedarf aus altersbedingten

    Gründen sowie Besonderheiten des betreuten Wohnens und gemeinsamer ambulanter Pflege

    Berücksichtigung fänden.

    Der Antragsteller führt zu diesem Komplex aus, zur Erfüllung der besonderen Anforderungen

    aus § 35a SGB XII müssten bindende Regelungen in der WAV vorliegen und nicht nur Er-

    messensregelungen. Daran fehle es. Zudem sei der Umfang von Erhöhungssachverhalten

    nicht empirisch unterlegt und es müsse bezweifelt werden, ob solche Tatbestände abstrakt ge-

    nerellen Regelungen überhaupt zugänglich seien. Seine rechtliche Betroffenheit sei gegeben,

    da der Antragsgegner die WAV auf ihn anwenden wolle.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf

    -5-

    L 36 AS 1162/12 NK 6

    die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, einen vom Antragsgegner

    zusammengestellten zum Vorgang übersandten Ordner sowie die den Antragsteller

    betreffenden Leistungsakten des Antragsgegners (Band I bis VII) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist.

    Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der unter Berufung auf § 8 AG-SGB II erlassenen

    WAV um eine Rechtsvorschrift iS des § 55a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt.

    Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis. Die gilt deshalb, weil die

    Antragsbefugnis nur demjenigen zusteht, auf den die zur Überprüfung gestellte Norm

    Anwendung findet (dazu 1.). Die Regelungen der WAV sind aber auf den Antragsteller, der

    nach dem SGB XII leistungsberechtigt ist, nicht anzuwenden, da die Voraussetzungen einer

    Geltungserstreckung (§ 35a SGB XII) nicht vorliegen (dazu 2.).

    1. Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den Normkontrollantrag jede natürliche Person stellen,

    die geltend macht, durch die Anwendung der zur Kontrolle gestellten Rechtsvorschrift in

    ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient

    dazu, die abstrakte Normenkontrolle auf den subjektiven Rechtsschutz zu beschränken und

    Popularklagen auszuschließen. Sie verfolgt damit dasselbe Ziel wie die Regelung zur

    Klagebefugnis in § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung –

    VwGO – (vgl Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April

    2004 – 9 S 1751/02 RdNr 119 zu § 47 VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen,

    dass zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss, dass ein subjektiv-

    öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm

    betroffen ist (VGH aaO, RdNr 119, 123; Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO,

    § 47 RdNr 41 aE, 44). Ist der Antragsteller von der untergesetzlichen Norm betroffen, schließt

    die Frage an, ob eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint. Dabei sind keine

    höheren Anforderungen zu stellen als nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG

    (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 3 BN 1/11

    mwN zu § 42 Abs 2 VwGO). Soweit diese vom BVerwG vielfach verwendete Formulierung

    einschließen sollte, dass auch die rechtliche Betroffenheit nur nach dem Möglichkeitsmaßstab

    -

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  10. 6-

    L 36 AS 1162/12 NK 7

    beurteilt werden soll (so anscheinend BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4/00),

    folgt der Senat dem aus den nachfolgenden Erwägungen jedenfalls für den (hier gegebenen)

    Fall nicht, dass die Geltung der zur Überprüfung gestellten Norm für den Antragsteller (dh

    nicht nur die Beeinträchtigung einer wie auch immer begründeten Rechtsstellung) in Frage

    steht und von der Anwendung einer Norm abhängt (hier: § 35a SGB XII), die nicht Teil des

    zu überprüfenden untergesetzlichen Normkomplexes ist. Insoweit ist entscheidend, dass die

    zur Überprüfung gestellte Norm bei rechtlich zutreffender Betrachtung Anwendung findet, da

    ansonsten der Zugang zum Normenkontrollverfahren von einer nicht (bzw zutreffend nur in

    Verfahren des Individualrechtsschutzes) auf ihre Rechtmäßigkeit hinterfragbaren

    Verwaltungspraxis abhinge.

    Auszugehen ist vom Zweck des Antragserfordernisses. Da ein Normenkontrollantrag begrün-

    det ist, wenn die zur Prüfung gestellte Vorschrift objektiv rechtswidrig (nicht mit höher-

    rangigem Recht vereinbar) ist und es Rahmen dieser objektiven Rechtskontrolle unerheblich

    ist, ob die Norm subjektive Rechte des Antragstellers verletzt (etwa BVerwG, Beschluss vom

    04. Oktober 2006 – 4 BN 26/06 RdNr 7f) oder überhaupt auf ihn anwendbar ist, das Normen-

    kontrollverfahren – wie bereits ausgeführt – aber auch ein Verfahren des subjektiven Rechts-

    schutzes ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 N 3/87 RdNr 22, 26; Beschluss vom

    09. April 2008 – 4 CN 1/07 RdNr 13 „…dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz…“;

    Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl, § 47 RdNr 5), kann die damit notwendige Begrenzung

    des Rechtsschutzes nur im Rahmen der Antragsbefugnis (§ 55a Abs 2 Satz 1 SGG) erfolgen.

    Dass dabei die Frage nach der rechtlichen Betroffenheit abschließend zu beantworten ist, ist

    Konsequenz des Umstandes, dass ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren anschließt, in

    dem – anders als dies bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Anfechtungsklage

    (ggf kombiniert mit einer Leistungsklage) und einer Verpflichtungsklage der Fall ist – die

    Frage nach der zunächst für möglich gehaltenen Rechtsverletzung nicht zu einer abschließen-

    den Beurteilung wieder aufgegriffen wird (vgl Gerhardt/Bier aaO). Ein Normenkontrollver-

    fahren, in dem offen bleibt, ob die angegriffene Norm auf den Antragsteller Anwendung

    findet, würde seinen Zweck als Verfahren (auch) zur Gewährung vom Individualrechtsschutz

    zu dienen auch insofern verfehlen, als mit einer Entscheidung, welche die streitbefangenen

    Normen nicht beanstandet, mangels Überprüfung der Anwendbarkeit nicht die Feststellung

    verbunden ist, dass die Vorschriften die Rechtsstellung des Antragstellers (mit-) bestimmen.

    Auf eine abschließende Beurteilung der rechtlichen Betroffenheit wird auch bei der Normen-

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  11. -7-

    L 36 AS 1162/12 NK 8

    kontrolle teilbarer Regelungen abgestellt (dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 aaO,

    RdNr 28; BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 RdNr 15; BVerwG, Be-

    schluss von 09. April 2008 aaO RdNr 16). Unter der Voraussetzung der Teilbarkeit, wenn

    also bzgl einer Teilregelung feststellbar ist, dass die verbleibenden Regelungen von ihr idS

    unabhängig sind, dass sie auch eigenständig Bestand haben können und (iSe kumulativen

    Voraussetzung) dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig

    voneinander Bestand haben sollen, ist die Antragsbefugnis nur gegeben, soweit der Antrag

    Teile des Normgefüges betrifft, auf die sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht,

    nicht aber, soweit er „den Antragsteller nicht berührende Normteile“ (BVerwG, Beschluss

    vom 17. Februar 2005 aaO) umfasst.

    2. Die WAV ist auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII – im Bereich

    der Sozialhilfe – nicht anwendbar.

    Der Senat hat unbeschadet des Umstandes, dass § 35a Satz 1 und 2 SGB XII als Vorschriften

    über die Geltungserstreckung ausdrücklich nur die Satzung eines Kreises oder einer

    kreisfreien Stadt in den Blick nehmen, zunächst keine Bedenken, die Vorschrift auf eine

    aufgrund der Stadtstaatenklausel des § 22a Abs 1 Satz 3 SGB II erlassene Rechtsverordnung

    eines Bundeslandes, wie es die WAV ist, entsprechend anzuwenden, da nichts dafür spricht,

    dass der Gesetzgeber insoweit eine unterschiedliche Behandlung angestrebt bzw für angezeigt

    gehalten hat. Es liegt vielmehr offenbar lediglich eine gesetzliche Ungenauigkeit vor, die im

    Wege der Analogie zu überwinden ist.

    Voraussetzung dafür, dass sich die Leistungen für die Unterkunft – nur diese werden hier zu-

    nächst betrachtet –, die als Leistungen gemäß § 35 SGB XII bewilligt werden, nach der WAV

    bestimmen, ist, dass die WAV

    – Regelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft (und

    Heizung) im Sinne von § 22b Abs 3 SGB II enthält

    und

    – dabei zusätzlich die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden.

    Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. In der WAV fehlt es jedenfalls an einer

    Regelung, die das als zweites bezeichnete Erfordernis ausfüllt. Der Antragsgegner führt inso-

    weit zutreffend aus, dass allein die § 6 Abs 2 Buchst b – d, § 6 Abs 3 und § 6 Abs 4 der WAV

    getroffenen Regelungen in Betracht zu ziehen sind.

    -8-

    L 36 AS 1162/12 NK 9

    § 6 Abs 2 WAV hat folgenden Wortlaut:

    In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte nach § 4 aus sozialen

    Gründen und in Härtefällen um bis zu zehn vom Hundert überschritten werden

    insbesondere bei

    a) …

    b) Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),

    c) wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern,

    Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten),

    d) über 60-jährigen Hilfeempfangenden,

    e) …,

    f) …

    § 6 Abs 3 WAV lautet:

    Eine Überschreitung der Richtwerte nach § 4 ist auch zulässig bei Personen mit einem

    individuell höheren Heizkostenbedarf (zum Beispiel aus gesundheitlichen oder

    altersbedingten Gründen), wenn die Richtwertüberschreitung allein darauf

    zurückzuführen ist.

    § 6 Abs 4 WAV lautet:

    Bei ambulanten Wohnformen (zum Beispiel betreutes Einzelwohnen, betreute

    Wohngemeinschaften, therapeutische Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften zur

    Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege – auch für Demenzkranke – ) gilt

    Absatz 2 entsprechend.

    Im einfachen Wortsinne werden durch (Mehr-)Leistungen, die nach Maßgabe der zitierten

    Bestimmungen erbracht werden, wie durch jede Sozialleistung Bedarfe befriedigt und in

    diesem Sinne von der Regelung berücksichtigt. Darin liegt jedoch noch keine „zusätzliche

    Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen“, wie sie im § 35a Satz 1 SGB XII voraus-

    gesetzt ist. Dieses Erfordernis können nur solche satzungs- bzw verordnungsrechtlichen

    Bestimmungen erfüllen, die dem in §§ 22a Abs 1 Satz 1, 22b Abs 1 SGB II gesetzlich

    -

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  12. 9-

    L 36 AS 1162/12 NK 10

    vorgesehenen Regelungskonzept der Satzung/Verordnung entsprechen, das heißt die

    systematisch in die Satzung/Verordnung gehören und zu deren Erlass der Verordnungsgeber

    zumindest in dem Sinne ermächtigt ist, das er gehalten ist, derartige Bestimmungen in die

    Satzung bzw Verordnung aufzunehmen. Satzungs- bzw Verordnungsbestimmungen, die dem

    ihrer Art nach nicht entsprechen, lösen dagegen die Rechtsfolgen nach § 35a Satz 1 und 2

    SGB XII nicht aus.

    Gegenstand einer Satzung/Verordnung nach §§ 22a bis 22c SGB II sind Bestimmungen im

    Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, dass heißt die Normsetzungsbefugnis

    besteht für Regelungen, die Bedarfslagen abstrakt generell regeln, indem sie allgemein den

    Leistungsumfang vorgeben, der zu decken ist, um bezogen auf das Grundbedürfnis Wohnen

    das Existenzminimum zu gewährleisten. Das BSG strukturiert die Ansprüche der Leistungs-

    berechtigten, soweit sie bestimmt sind, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken,

    wie folgt: Zu erbringen sind (für den Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Miete wohnt)

    nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen, wobei die Prüfung der

    Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung getrennt von der für die Unterkunft und

    nach eigenen Regeln erfolgt (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, RdNr 18);

    die Aufwendungen werden – vorbehaltlich vorübergehender Mehrleistungen – nur erbracht,

    soweit sie angemessen sind. Was die Bedarfe für Unterkunft angeht, wird die Angemessenheit

    bezogen auf das im Rahmen der Sicherung des Existenzminimums gebotene Niveau (unteres

    Quintil, KSW/Knickrehm, 2. Aufl, § 22 SGB II RdNr 15 mwN) abstrakt generell bestimmt.

    Dies wird realisiert, indem die Faktoren Wohnfläche und durchschnittliche Bruttokaltmiete

    begrenzt werden, und zwar bzgl der Fläche auf den im sozialen Wohnungsbau geltenden (von

    der Zahl der Bewohner abhängigen) Wert (etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14

    AS 50/10 R RdNr 22; instruktiv BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R

    RdNr 15ff Rückgriff auf diese Werte mangels Alternative aus Gründen der

    Rechtssicherheit und Praktikabilität) und bzgl des Mietpreises auf die Durchschnittsmiete für

    Wohnungen einfachen Standards (dazu etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS

    2/10 R RdNr 19 mwN) im örtlichen Vergleichsbereich. Zur Deckung des Bedarfs an Heizung

    sind – da belastbare Werte über die regelmäßig in „angemessenen Wohnungen“ anfallenden

    Heizkosten nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 aaO RdNr 19) – die tatsächlichen

    Heizkosten zu erbringen, jedenfalls soweit sie eine typisierend bestimmte Grenze, ab der

    Missbrauch in Frage steht, nicht überschreiten (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 aaO RdNr

    21ff)

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  13. .-10-

    L 36 AS 1162/12 NK 11

    Ausgehend von dieser Ausfüllung des § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II bedürfen im Weiteren die

    Sachlagen (verschiedenster Art) der Regelung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Re-

    ferenzmiete zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten den konkreten Bedarf nicht deckt. § 22

    Abs 1 Satz 3 SGB II bestimmt dazu, dass – soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und

    Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen – sie als

    Bedarf solange anzuerkennen sind, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsge-

    meinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch

    Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch

    längstens für sechs Monate. Nach dieser Vorschrift regeln sich alle „Überschreitungsfälle“,

    unabhängig von der Ursache des Mehraufwandes – von fehlender Verfügbarkeit hinreichend

    preiswerten Wohnraums bis zum (Flächen-) Mehrbedarf eines behinderten

    Menschen – (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 aaO , RdNr 32ff), wobei die

    höchstrichterliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher keinen Fall zu entscheiden

    hatte, in dem eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Durchsetzung

    der Neuanmietung einer „zu teuren“ Wohnung in Frage stand (wenig überzeugend BSG,

    Urteil vom 06. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R RdNr 16 – es wird ohne weitere Begründung die

    Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erwogen). Soweit § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur

    Anwendung gelangt, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Mehraufwand übernommen wird.

    Dies geschieht nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II immer vollständig, wenn die Notwendigkeit

    (wegen Fehlens von hinreichend preiswertem Alternativwohnraum, individuellen Mehr-

    bedarfs, Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels etc) bejaht wird; dies ist zwingend, da es

    sich bei Unterkunft und Heizung um einen Teil des physischen Existenzminimums handelt,

    der stets gedeckt sein muss (Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 09. Februar

    2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 RdNr 135, 148 aE; vgl auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai

    1995 – 5 C 14/95 RdNr 11). Die nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu ordnenden Sachlagen sind

    einer Regelung durch Satzung oder Verordnung nicht zugänglich, weil vielfältigste konkrete

    Bedarfslagen tatbestandlich abgebildet werden müssten, und sie sollen auch in der WAV nicht

    geregelt werden, wie sich daran erweist, dass dort als Rechtsfolge des Vorliegens eines der

    zitierten „Erhöhungstatbestände“ mit der Erbringung einer prozentual aufgestockten

    Referenzmiete im Ergebnis eine Kappungsgrenze bestimmt ist, also gerade keine dem

    Entscheidungstyp des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (tatbestandliche Anerkennung des Bedarfs

    führt zur vollen Deckung) entsprechenden Regelungen vorgesehen sind.

    -

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  14. 11-

    L 36 AS 1162/12 NK 12

    Nach dem bisher Gesagten sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ausgehend vom derzeitigen Stand

    seiner Auslegung in der Rechtsprechung nach Personengruppen differenzierte abstrakte Ange-

    messenheitsgrenzen fremd. Sie dürften aber jedenfalls im Sinne einer systematischen Weiter-

    entwicklung durch § 22b Abs 3 SGB II möglich sein. Wie bereits dargelegt ordnet die Recht-

    sprechung zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Sachlagen, die zu einer Überschreitung der Referenz-

    miete führen, § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu, das heißt auch für Behinderte mit erhöhtem

    Raumbedarf oder ältere Menschen, die aus Zumutbarkeitserwägungen nicht (mehr) auf einen

    Umzug verpflichtet werden, wird die abstrakt angemessene Miete nicht gesondert bestimmt.

    Es verbleibt vielmehr bei der Referenzmiete, die ausgehend von weder positiv noch negativ

    (Beispiel dafür: verminderte Wohnungsfläche/geringerer Wohnungsstandard für den

    Personenkreis der unter 25-jährigen Leistungsberechtigten – dazu LSG Schleswig-Holstein,

    Beschluss vom 09. Oktober 2009 – L 11 B 465/09 AS ER) vom Normalmaß abweichenden

    Bedarfslagen standardisiert ist. Dies bedeutet insbesondere, dass auch in diesen Zusammen-

    hängen (sofern entsprechend aufgefordert wurde) der Druck der Kostensenkungsobliegenheit

    bestehen bleibt. Dieser Befund besagt aber nicht, dass § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II keine

    Differenzierung abstrakt angemessener Aufwendungen erlauben würde, er verdeutlicht nur,

    dass die Bildung unterschiedlicher Referenzmieten und deren Zuordnung zu vom Regelfall

    abweichenden Bedarfslagen durch die Leistungsträger bislang nicht stattgefunden hat.

    Rechtliche, aus dem Normzusammenhang resultierende Bedenken bestehen nicht, denn

    derartige Differenzierungen fördern eine strikt am Bedarf orientierte Leistungserbringung,

    umfassen auch Fälle des Wohnungswechsels und schließen in Fällen begründeten

    Mehrbedarfs die in der Sache regelmäßig nicht angemessene Kostensenkungsobliegenheit

    aus. Zudem ergibt sich – wie bereits dargetan – ein tragfähiges Normverständnis der in § 22b

    Abs 3 SGB II getroffenen Regelung nur, wenn differenzierte Referenzmieten Gegenstand der

    satzungs- bzw verordnungsrechtlichen Regelungen sein können.

    Festzuhalten ist damit, dass § 35a Satz 1 SGB XII bezüglich der

    Geltungsbereichserstreckungsvoraussetzungen an satzungs- bzw verordnungsrechtliche

    Normen anknüpft, die nach ihrem Typ und ihrer Struktur abstrakte Regelungen treffen, die

    den Bedarf der bezeichneten besonderen Personengruppen zum Gegenstand haben. Dabei

    kommt es im Rahmen der hier zu prüfenden Geltungsbereichserstreckung nur darauf an, dass

    die Satzung/Verordnung Regelungen dieser Art trifft. Nicht entscheidend ist, ob die in

    Betracht kommenden Normen inhaltlich Bestand haben. Die oben zitierten Bestimmungen des

    § 6 WAV sind auch nach Auffassung des Senates die einzigen Vorschriften, bezüglich derer

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  15. -12-

    L 36 AS 1162/12 NK 13

    zu diskutieren ist, ob sie im Sinne von § 35a Satz 1 SGB XII „zusätzlich auch Bedarfe älterer

    Menschen berücksichtigen“. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Es handelt sich nach Inhalt,

    Herkommen und Begründung nicht um (abstrakte) Regelungen, die Modifizierungen zu der

    nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II der Bestimmung der Angemessenheit allgemein zu Grunde zu

    liegenden Bedarfssituation treffen, sondern es handelt sich um vom Ergebnis entwickelte

    Bestimmungen zur Vermeidung von Härten.

    Modell einer Regelung, die abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestimmt, ist § 22 Abs 1 Satz

    1 SGB II in der Ausformung, die diese Regelung durch die Rechtsprechung des BSG erhalten

    hat. Den Grundzügen der Anwendung dieser Vorschrift zur Ermittlung einer allgemeinen An-

    gemessenheitsgrenze muss auch eine untergesetzliche Norm zur Festlegung einer Ange-

    messenheitsgrenze entsprechen, die nur für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten

    Geltung beansprucht. Der Normgeber hat zu erwägen, welchen Kriterien folgend Flächen-

    und/oder Preiskomponente abzuwandeln sind. Dies setzt voraus, dass Abweichungen bzgl des

    Wohnflächen- und/oder Qualitätsbedarfs analysiert werden und unter wertender Vorgabe (im

    Rahmen der Rechtsanwendung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II derzeit repräsentiert durch die

    Flächenbegrenzung des sozialen Wohnungsbaus und die Beschränkung auf einfachen Stan-

    dard) Vorstellungen entwickelt werden, welche Aufwendungen es regelhaft erfordert, Woh-

    nungen des vorgesehenen (Flächen-/Ausstattungs-/Preis-) Standards anzumieten. Sofern eine

    Regelung dieses Typs getroffen ist, unterliegt sie ggf nach § 55a SGG der Prüfung, ob sie

    gesetzeskonform ist, insbesondere den Rahmen der Ermächtigung gewahrt hat, im

    vorliegenden Zusammenhang ist dagegen nur von Bedeutung, ob eine so geartete Regelung

    als Anknüpfungspunkt der Geltungserstreckung gemäß § 35a Satz 1 und 2 SGB XII

    vorhanden ist. Vorbehaltlich einer Ausgestaltung als Ermessensnorm (dazu unten) und der

    Frage nach einer hinreichend belastbaren Datengrundlage folgt etwa die in § 22b Abs 3 Satz 2

    Nr 2 SGB II „geforderte“ und in § 6 Abs 9 WAV umgesetzte Regelung für Sachverhalte der

    Ausübung eines elterlichen Umgangsrechts diesen Vorgaben, indem der Flächenbedarf

    generell erhöht wird und es bzgl des Preisfaktors unverändert bei der gemäß § 22 Abs 1 Satz 1

    SGB II geltenden Regel bleibt.

    Mit den in § 6 Abs 2 Buchst b – d, Abs 3 und 4 WAV genannten Regelungen werden die

    Anforderungen dagegen verfehlt, weil es sich nicht um Regelungen handelt, die von einem

    spezifischen Bedarf ausgehen und auf dessen Art und Umfang reagieren. Da dem so ist, ist es

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  16. -13-

    L 36 AS 1162/12 NK 14

    nicht notwendig zu klären, ob durch die Formulierung der in Rede stehenden Normen als

    Ermessensregelungen – als solche will sie der Antragsgegner ausweislich seiner Einlassung

    in der mündlichen Verhandlung auch verstanden wissen – dieser Normcharakter tatsächlich

    begründet ist. Dem Senat erscheint allerdings im Hinblick auf eine (nur dann mögliche)

    Geltungserhaltung ein Verständnis als gebundene Norm („Kompetenz-Kann“ dazu BSG,

    Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 RdNr 22) nicht fern liegend; für Ermessens-

    bestimmungen ist weder bei der Bestimmung abstrakter Angemessenheitsgrenzen Raum noch

    im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, denn über die Deckung einer kon-

    kreten Bedarfslage wird durch die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe auf Tatbe-

    standsseite entschieden, die Rechtsfolge ist nicht variabel. Ebenso wenig muss hier abschlie-

    ßend eruiert werden, welche Datenbasis und welche Auswertungsschritte die Anforderungen

    an eine „zusätzlich die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigende“ Regelung im vorlie-

    genden Zusammenhang sicher erfüllen. Ausreichend ist insoweit die Feststellung, dass der-

    artige Regelungen nicht unmöglich sind und die Begründung, warum § 6 Abs 2 Abs 2 Buchst

    b – d, Abs 3 und 4 WAV den Anforderungen nicht genügen.

    Mit der – abstrakten – Berücksichtigung eines besonderen Unterkunftsbedarfs älterer Men-

    schen ist dem Satzungs- oder Verordnungsgeber nichts Unmögliches auferlegt. Zwar stellt

    sich die Frage, ob das Lebensalter isoliert betrachtet einen besonderen Bedarf für Unterkunft

    und Heizung begründen kann. So wird sich kaum fundiert herleiten lassen, dass ein

    bestimmtes Lebensalter eine besondere Wohnungsgröße, eine besondere Wohnungslage oder

    eine besondere Wohnungsausstattung erfordert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 35a RdNr

    3). Maßgeblich sind insofern vielmehr körperliche Defizite (insbesondere mangelnde Beweg-

    lichkeit), die zwar häufig mit dem Lebensalter einhergehen, mit diesem aber keineswegs

    zwangsläufig verbunden sind. Die Berücksichtigung besonderer Unterkunfts- und

    Heizbedarfe älterer Menschen ist jedoch in der Weise – abstrakt – möglich, dass die

    Bedarfsermittlung wie bei der Bestimmung des Regelbedarfs zur Sicherung des

    Lebensunterhalts nach § 20 SGB II nach der Statistikmethode (vgl § 20 Abs 5 SGB II iVm

    § 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches

    Sozialgesetzbuch ) erfolgt, dh die statistisch

    ermittelten Verbrauchsausgaben der untersten Einkommensgruppen innerhalb der Gruppe der

    älteren Menschen maßgeblich sind (wobei ggf diejenigen Haushalte nicht als

    Referenzhaushalte heranzuziehen sind, die unterhalb eines für Ältere angemessenen

    erachteten Unterkunftsniveaus leben ; dabei ist nicht

    auszuschließen, dass sich eine ausreichende Datengrundlage bereits aus den Erhebungen des

    Mikrozensus ergibt). Auf diese Wege können ggfs abstrakt höhere Aufwendungen älterer

    Menschen für die Unterkunft und Heizung Berücksichtigung finden, die insofern altersbedingt

    sind, als sie auf geringere Mobilität (etwa: Erfordernis einer zentralen Wohnlage zwecks guter

    Erreichbarkeit etwa von Geschäften und Ärzten; höhere Heizkosten wegen vermehrten Auf-

    enthalts in der Wohnung), auf gesundheitsbedingt, ggfs auch nur vorbeugend gestellte, höhere

    Ansprüche an den Wohnungsstandard (Aufzug, Schwellenfreiheit, besserer Zugang zu den

    sanitären Anlagen, vgl dazu Stölting, juris PK § 35a SGB XII RdNr 17) oder sonst für diese

    Gruppe typisches Verbraucherverhalten (der so genannte Remanenzeffekt, wonach ältere Menschen regelmäßig auch nach dem Auszug der

    Kinder und dem Tod des Partners in der angestammten, für eine Person unverhältnismäßig

    großen Wohnung verbleiben, dazu von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung

    von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, 99, 101)

    zurückzuführen sind.

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  17. Derartige abstrakte Bestimmungen zur Berücksichtigung besonderer Unterkunftsbedarfe

    älterer Menschen finden sich in der WAV nicht, insbesondere genügen die Härtefall-

    regelungen des § 6 Abs 2 WAV mit den dort benannten Fallgruppen der „längeren

    Wohndauer“ (mindestens 15 Jahre, Buchstabe b), der „wesentlichen sozialen Bezüge“

    (Buchstabe c) und der „über 60-jährigen Hilfeempfangenden“ (Buchstabe d) nicht den

    diesbezüglichen Anforderungen des § 35a Abs 1 Satz 1 SGB XII. Denn diese

    Härtefallregelungen tragen keinem besonderen Bedarf älterer Menschen Rechnung. Insofern

    ist aus Sicht des Verordnungsgebers nur die bisherige Härtefallregelung der

    Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und

    34 SGB XII (AV-Wohnen) in die Rechtsverordnung übernommen worden (Begründung zu

    § 6 Satz 2 WAV). Nach dieser Sichtweise ist die Möglichkeit einer Überschreitung des

    Richtwertes um 10 vH nach § 4 WAV nur zur Vermeidung eines Wohnraumwechsels und

    nicht auch für den Fall einer Wohnraumanmietung vorgesehen, da auch die AV-Wohnen

    diese Möglichkeit nur „bei bestehenden Mietverträgen“ (3.2.1 Abs 4) und nicht auch „bei

    Neuanmietung von Wohnraum (3.2.2) vorsahen. Ist § 6 Abs 2 WAV in diesem Sinne zu

    verstehen, wie es bei Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (dazu BVerfG,

    Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 RdNr 57

    mwN) überzeugend begründbar erscheint (anders allerdings die vom Antragsgegner in der

    -

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  18. 15-

    L 36 AS 1162/12 NK 16

    mündlichen Verhandlung eingenommene Position), liegt es von vornherein fern, eine abstrakt

    einen alterspezifischen Bedarf berücksichtigende Regelung anzunehmen, da man damit offen-

    bar nur die Möglichkeit geschaffen hat, ua Älteren aus sozialen Gründen (vgl § 6 Abs 2 Halb-

    satz 1 WAV) zum Zwecke des Wohnungserhalts entgegen zu kommen. Aber auch wenn § 6

    Abs 2 WAV auch für Neuanmietungen gilt, ist keine Regelung gegeben, die den Bedarf

    älterer Menschen berücksichtigt. Denn es bliebe dabei, dass sie nicht auf einen besonderen

    Bedarf dieser Personengruppe reagiert (vgl zum Ganzen auch Stölting, aaO). Das folgt schon

    daraus, dass nicht ansatzweise erkennbar ist, dass zu dessen Bestimmung Ermittlungen erfolgt

    bzw Daten erhoben bzw ausgewertet worden wären, vielmehr wird in der Sache ein – was die

    hier interessierenden Vorschriften angeht altersbezogener – Bonus gewährt. Gegen die

    Annahme einer abstrakt den Bedarf älterer Menschen berücksichtigenden Regelung spricht

    zudem entscheidend, dass dieser Bonus der Höhe nach für sämtliche von den Buchst a – f er-

    fassten Personengruppen bzw Fallgruppen in gleicher Weise prozentual begrenzt ist. Zum

    einen verdeutlicht die Gleichbehandlung ua mit Alleinerziehenden und Schwangeren, dass

    nicht auf einen alterspezifischen Bedarf regiert wurde, sondern man aus sozialen Gründen ua

    der Gruppe der über 60-jährigen Leistungsberechtigten mit einem gewissen Wohlwollen be-

    gegnen wollte. Und zum anderen zeigt der Umstand, dass der Prozentsatz, um den der Richt-

    wert überschritten werden darf, immer gleich ist, dass er offenbar „gegriffen“ und nicht durch

    Bedarfsermittlungen untermauert ist, und damit keinem besonderen Bedarf Rechung getragen

    ist. Dass auch die Regelung des § 6 Abs 4 WAV, wonach Abs 2 bei ambulanten Wohnformen

    (einzelne derartige Wohnformen sind in der Vorschrift beispielhaft aufgeführt) entsprechend

    gilt, die Voraussetzung des § 35a Abs 1 Satz 1 letzter Satzteil SGB XII nicht erfüllt, bedarf

    nach den soeben erfolgten Ausführungen keiner weiteren Begründung. Insofern fehlt es auch

    an einem konkreten Altersbezug.

    Die Heizkostenregelung des § 6 Abs 3 WAV, wonach eine Überschreitung der Richtwerte

    nach § 4 WAV unter Umständen auch bei Personen mit einem individuell höheren

    Heizkostenbedarf zulässig ist (zum Beispiel aus gesundheitlichen oder altersbedingten

    Gründen), ist für den hier in Rede stehenden Zusammenhang – Geltungserstreckung der

    WAV für die Leistungen der Unterkunft nach § 35 SGB XII aufgrund von besonderen

    Bedarfen Älterer berücksichtigenden Sonderregelungen für Unterkunft und Heizung, § 35a

    Abs 1 Satz 1 SGB XII – schon deshalb ungeeignet, weil diese Sonderregelung nur die

    Heizkosten betrifft. Im Übrigen kann eine Geltungserstreckung auf diese Vorschrift, die auf

    die Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, auch deshalb nicht gestützt werden, weil sie nicht

    -

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  19. 16-

    L 36 AS 1162/12 NK 17

    (wie erforderlich, siehe oben) einen abstrakthöheren Bedarf Älterer berücksichtigt.

    Eine Geltungserstreckung der WAV allein bzgl ihrer Heizkostenregelung kommt nicht in

    Betracht, da die WAV ausweislich der in § 4 WAV bestimmten Gesamtangemessenheits-

    grenze ein Bruttowarmmietenkonzept verfolgt und demgemäß keine isoliert übertragbare

    Heizkostenregelung enthält.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1

    SGG zuzulassen.

    Liebe Grüße Werner Oetken 01.09.2012.

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  20. Kommentar

    Liebe Menschen

    es wird festgestellt, dass die Berliner Satzungsregelung eine Reihe ungelöster Fragestellungen aufwirft.

    Insbesondere ist völlig ungeklärt, ob der Angemessenheitsbegriff weiter an den des § 22 Abs. 1 SGB II anknüpft oder ob nach vorliegenden Erlass einer Satzung die Beurteilung der Angemessenheit durch den SGB II oder SGB XII Leistungsträger gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

    Es besteht für den Satzungsgeber ein höheres Risiko, dass die Satzung für nichtig erklärt wird, weil keine Heilungsmöglichkeit für Verfahrensfehler vorgesehen ist.
    Die inhaltlichen Anforderungen an die Satzung unterliegen rechtlichen Unsicherheiten, insbesondere ist das Verhältnis der §§ 22a ff. SGB II zu § 22 SGB II und der Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Satzungsregelungen ungeklärt.
    Das Bundessozialgericht hat bisher eine verlässliche Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für nicht realisierbar gehalten.
    Durch die Aufnahme einer solchen Grenze in das Gesetz wird diese aber für den Satzungsbereich legitimiert.
    Es fragt sich allerdings, ob dadurch auch die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts in Frage gestellt wird, die sich auf die
    unverändert gebliebene Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II bezieht.

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  21. Das Grundproblem, ob sich eine solche Grenze überhaupt ermitteln lässt, besteht jedenfalls fort. Die Ermittlung sieht sich mit schwierigen Fragen konfrontiert. Welche Kriterien sind beispielsweise zugrunde zu legen, wenn ein Grenzwert für eine angemessene Bruttowarmmiete bestimmt werden soll? In der Regel stellen sich die Wohnungsmärkte, was die Bruttowarmmiete betrifft, als sehr heterogen dar, was grundsätzlich eine konkret-individuelle Festlegung der angemessenen Heizkosten erfordert.

    Das liegt nicht zuletzt an den stark unterschiedlichen Preisen und Preisentwicklungen der möglichen Energieträger, wie etwa Öl, Erd- bzw. Propangas, Strom, Kohle, Holzpellets, Petroleum usw. Weiterhin spielt die Isolierung eine entscheidende Rolle. Selbst Bruttowarmmieten für Wohnungen in einem Gebäude mit derselben Heizung können sich je nach Lage der Wohnung erheblich unterscheiden. deshalb scheint es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Gesamtangemessenheitsgrenze festzulegen.
    In jedem Falle bedarf es dazu einer tiefgründigen Auseinandersetzung mit der Struktur der örtlichen Wohnungen.
    Der Gesetzgeber hat offen gelassen, was unter einer Quadratmeterhöchstmiete zu verstehen ist.
    Das betrifft vor allem die Frage, ob damit die Kalt-, Bruttokalt- oder die Bruttowarmmiete gemeint ist oder alle drei Möglichkeiten zur Wahl gestellt werden.
    Weitgehend unklar ist auch die Reichweite des § 22 a Abs. 3 SGB II. Danach sollen bei der Bestimmung der Angemessenheit die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abgebildet werden.
    In welchen Fällen „ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist“, hat der Gesetzgeber
    weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Der verfügbare Wohnraum spielt aber auch schon bei der Entwicklung eines Richtwertes
    für die Angemessenheit eine Rolle und ist hier genauso zu verstehen.
    Der Unterzeichner n geht folglich davon aus, dass der tatsächlich vorhandene,
    anmietbare Wohnraum gemeint ist.

    Auf welches Gebiet ist bei dieser Bestimmung abzustellen?
    Eine weitere Schwierigkeit liegt darin zu beurteilen, wann der verfügbare freie
    Wohnraum ausreichend ist.

    Den Ausgangspunkt, aber noch keine Lösung, bildet die
    Annahme, dass ausreichend freier Wohnraum dann vorhanden ist, wenn das
    Angebot von Wohnungen mit Preisen unterhalb der angestrebten Pauschale der
    Nachfrage entspricht. Nachfrager sind in diesem Fall die Leistungsberechtigten,
    deren Wohnkosten über der angestrebten Pauschale liegen würden.
    Wird die Pauschale genau in der Höhe festgelegt, in der Angebot und Nachfrage
    übereinstimmen, würde jedoch außer Betracht bleiben, dass es darauf ankommt, ob
    der freie Wohnraum auch tatsächlich von Leistungsberechtigten angemietet werden
    So begründe der
    Aufenthalt in einem Frauenhaus eine entsprechende vorübergehende Notwendigkeit
    kostspieliger Unterbringung. Nicht selbsterklärend sind die weiteren in der
    Gesetzesbegründung aufgezählten Beispiele. Hält sich eine leistungsberechtigte
    Person in einer Suchtklinik auf, trägt die Kosten für die Unterbringung in der Klinik
    grundsätzlich die Krankenkasse, sodass ein erhöhter Bedarf dann nicht vom SGB-II-
    Leistungsträger übernommen werden muss. Weiterhin erwähnt die
    Gesetzesbegründung noch einen abgesenkten Bedarf während der
    Berufsfindungsphase. Insoweit fehlt es bereits an der notwendigen Rechtsgrundlage
    für eine Absenkung. An dieser Rechtsgrundlage mangelt es aber auch in Fällen, in
    denen die Pauschale die tatsächlichen Wohnkosten erheblich übersteigt. Das Gesetz
    lässt auch insoweit keine Absenkung der Pauschale im Einzelfall zu.

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  22. Unklar ist das Verhältnis zwischen der Öffnungsklausel für Pauschalierungen in
    § 22 a Abs. 2 Satz 2 SGB II einerseits und der Regelung für besondere Bedarfe in
    § 22 b Abs. 3 SGB II andererseits. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die
    Öffnungsklausel nur für Pauschalierungen gilt, während die besonderen Bedarfe in
    beiden Satzungsformen (Angemessenheits- und Pauschalierungssatzung) geregelt
    werden sollen. Bei der Angemessenheitssatzung kann auch der Fall auftreten, dass
    die Angemessenheitsgrenze geringfügig unter den tatsächlichen Wohnkosten liegt
    und die Umzugskosten sich deshalb erst nach Jahren amortisieren würden. Dies
    wäre jedoch kein besonderer Bedarf bei den Kosten der Unterkunft und Heizung.
    Eine Möglichkeit, dieses Problem zu lösen, wäre die Festlegung von
    Toleranzbereichen, in denen trotz Überschreitung der Angemessenheitsgrenze die
    tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden.

    Tatsächlich dürfte sich der Anwendungsbereich beider Vorschriften für den Bereich
    der Pauschalierungssatzung überschneiden, zumal § 22b Abs. 3 SGB II keine
    abschließende Aufzählung der besonderen Bedarfe enthält.

    Liebe Grüße Werner Oetken 02.09.2012

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    1. Zitat: "Den Ausgangspunkt, aber noch keine Lösung, bildet die Annahme, dass ausreichend freier Wohnraum dann vorhanden ist, wenn das Angebot von Wohnungen mit Preisen unterhalb der angestrebten Pauschale der Nachfrage entspricht."

      Und wann ist das der Fall? Wenn jeder Leistungsberechtigte in einer solchen Wohnung lebt? Oder wenn die Anzahl solcher Wohnungen mindestens der Anzahl der Leistungsberechtigten entspricht?

      Im Fall A wäre, wenn er auch unwahrscheinlich ist, alles klar.
      Im Fall B jedoch ergibt sich ein Problem: gesetz den Fall, es gäbe 100 solcher Wohnungen und 60 Leistungsberechtigte. Alle 100 Wohnungen sind jedoch vermietet: 30 an Leistungsberechtige, 70 an Durchschnittsrentner und -verdiener. Bleiben 30 Leistungsberechigte übrig.
      Von den genannten Wohnungen werden pro Jahr durchschnittlich 5 frei und neu vermietet (womöglich zu einem höheren Mietzins).
      Gibt es nun ausreichend Wohnraum, ist er auch verfügbar im Sinn der Verordnung oder nicht?

      Das alles sind lebensferne statistische Spielereien, die lediglich dazu dienen, möglichst häufig behaupten zu können, es sei entsprechender Wohnraum vorhanden, wenn der Hilfeempfänger sich bemüht hätte, etc. pp.
      Also dieselbe dumme Leier wie in der Frage des Arbeitsplatzes.

      Statt sich hier um Verbesserungen im Detail zu streiten, sollte man nach meiner unmaßgeblichen Meinung versuchen, diesen ganzen Krampf in Grund und Boden zu stampfen. Die richtige Richtung hierfür hat das Sozialgericht Mainz in seinem Urteil eingeschlagen, über das hier bereits berichtet worden ist (Urteil v. 08.06.2012 S 17 AS 1452/09): Unterkunftskosten sind demnach erst dann unangemessen, wenn sie tatsächlich höher sind als alles übliche, um es mal auf eine Formel zu bringen.

      Der andere Weg, nämlich die Angemessenheit zu bestimmen nach "einfachem Standard", Größe, Kategorien des Mietspegels, etc., führt nur zunächst zu massenhaft erzwungenen Umzügen, wo das nicht machbar ist, zu massenhaften Leistungskürzungen, und wenn das nicht genügend Einsparungen bringt, führt es zu Sammelunterkünften für Hartz4-Empfänger und die in Zukunft rasch ansteigende Anzahl an Rentenaufstockern.

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  23. Danke für Deine Mühe, war bei der Urteilsverkündung da !

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  24. Liebe Menschen

    problematisch erscheint der Hinweis des Gesetzgebers, dass eine eigene Satzungsermächtigung für die Träger der Sozialhilfe nicht erforderlich sei, da die Kommunen sowohl Träger der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII seien.7 Zwar trifft es zu, dass die kreisfreien Städte und die Kreise gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht nur Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung sind, sondern gem. § 3 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich auch die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Als solche sind sie gem. § 97 Abs. 1 und 3 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und damit für die Übernahme der Unterkunftskosten zuständig. Sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II als auch die §§ 3 und 97 SGB XII sehen jedoch die Möglichkeit der abweichenden Regelung durch Landesrecht vor, so dass die Träger der Unterkunftskosten nach dem SGB II und nach dem SGB XII nicht unbedingt identisch sein müssen.

    Dies bedeutet, dass dem Leistungsträger nach dem SGB II durch die entsprechende Anwendung der von ihm erlassenen Satzung unter Umständen die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Höhe der Leistungen eines anderen Trägers zu entscheiden.

    Liebe Grüße Werner Oetken 04.09.2012

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  25. Liebe Menschen

    der Bundesgesetzgeber gibt mit dem Satzungsmodell den Begriff der »Angemessenheit« und damit den Maßstab, an dem die Existenzsicherung im Bereich der Kosten der Unterkunft gemessen wird, in bestimmtem Umfang aus der Hand. Delegiert der Gesetzgeber Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung, müssen die für den zu ordnenden Sachbereich wesentlichen Regelungsgegenstände, insbesondere soweit sie mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, vom parlamentarischen Gesetzgeber »vorgesteuert« werden.

    Die Satzungslösung darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung im grundrechtsrelevanten Bereich der Existenzsicherung entäußert. Insoweit muss gewährleistet blieben, dass die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Sachverhalte in einem Parlamentsgesetz geregelt werde


    Der Bundesgesetzgeber muss in § SGB_II § 22 b SGB II also entsprechende Vorgaben machen, um sicherzustellen, dass mit den einzelnen Satzungen vor Ort Ergebnisse erzielt werden, die den Anforderungen an existenzsichernde Leistungen entsprechen.


    Da § SGB_II § 22 Abs. SGB_II § 22 Absatz 1 SGB II unverändert fortgilt, sollte sich der Maßstab der »Angemessenheit« auch in den Satzungslösungen widerspiegeln müssen.

    Der Wille zu einer »verdeckten« Änderung des Begriffs der Angemessenheit in § SGB_II § 22 Abs. SGB_II § 22 Absatz 1 SGB II durch die Einführung abweichender Grundsätze im Bereich der Satzungsregelungen lässt sich – unabhängig davon, inwieweit verfassungsrechtliche Vorgaben dies erlaubten – an keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens ersehen

    Ein Spielraum, den der Gesetzgeber in der Satzungslösung sieht, den die Angemessenheitsprüfung nach § SGB_II § 22 Abs. SGB_II § 22 Absatz 1 SGB II dagegen nicht bietet, ist schnell verortet:

    Nach § SGB_II § 22 a Abs. SGB_II § 22A Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II soll die Bestimmung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch Satzung die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen berücksichtigen.

    Was damit gemeint ist, veranschaulicht § 22 b Abs. 1 Satz 3 1. Alternative SGB II:

    Der »Klarstellung« dient nach der Gesetzesbegründung diese die im Zuge der Ausschussberatungen eingefügte Regelung, wonach bei grundsätzlicher Anwendung der Produkttheorie auch eine abweichende Festsetzung von Quadratmeterhöchstpreisen ermöglicht werden soll.

    Hier geht es um die Klarstellung eines Spielraums, der offen von der Produkttheorie des BVerwG und BSG wegführt.


    Liebe Grüße Werner Oetken 06.09.2012

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  26. Der Bundesgesetzgeber gibt aber mit dem Satzungsmodell den Begriff der »Angemessenheit« und damit den Maßstab, an dem die Existenzsicherung im Bereich der Kosten der Unterkunft gemessen wird, in bestimmtem Umfang aus der Hand.

    Delegiert der Gesetzgeber Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung, müssen die für den zu ordnenden Sachbereich wesentlichen Regelungsgegenstände, insbesondere soweit sie mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, vom parlamentarischen Gesetzgeber »vorgesteuert« werden.

    Die vorliegende Berliner Satzungslösung führt dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung im grundrechtsrelevanten Bereich der Existenzsicherung völlig entäußert.


    Liebe Grüße Werner Oetken 06.09.2012

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    1. Weswegen folglich derlei Satzungsmachwerke rechtswidrig und damit nichtig sein dürften.

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  27. Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Dr. Alexander Dix
    An der Urania 4-10
    10787 Berlin
    Tel.: +49 030 / 13889-0
    Fax: +49 030 / 215 50 50

    E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de


    Sehr geehrte Damen und Herren ,

    es wird beantragt,

    die vollständige Einsicht in
    internen Unterlagen , die im Zusammenhang mit der Fertigung der Verornung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
    vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)
    stehen , verbunden mit dem Antrag der Abgabe einer Erklärung über die Vollständigkeit der tzur Einsicht bereitgestellten Unterlagen.

    es wird beantragt,

    die angeforderten Informationen und Verwaltungsverordnungen behördeninterner Unterlagen (Durchführungs-, Dienst- und Verwaltungsanweisungen, Gutachten, Stellungnahmen etc.)
    Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
    vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)
    zur Einsicht bereit zustellen , im Internet zu veröffentlichen.

    Es wird beantragt,

    die Veröffentlichung aller internen Dienstanweisungen der der SGB XII zum zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII ) sowie der im Zweifel im Wochenturnus weiter erscheinenden Handlungsanweisungen
    Es wird beantragt,

    die Veröffentlichung aller internen Dienstanweisungen der der SGB XII zum zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII ) sowie der im Zweifel im Wochenturnus weiter erscheinenden Handlungsanweisungen


    Es wird beantragt,

    die SGB XII - Behörde zu verpflichten, die Datenbanken mit allen Durchführungshinweisen, Dienstanweisungen und Handlungsanweisungen fortlaufend zu aktualisieren.

    Es wird beantragt,

    sollten einzelne Dokumente aus schutzwürdigem Interesse der der senatsverwalzung oder SGB XII - Behörde nicht ins Netz gestellt werden, muss die Behörde den Betroffenen darüber vierteljährlich in Kenntnis setzen..


    Es wird beantragt,

    die Bekanntmachung aller Unterlagen , Beschlüsse und Nebenabreden im Amtsblatt für Berlin und zusätzlich den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, diese Dokumente auf seinem Internet-Eingangsportal zugänglich zu machen

    In der Sache wird wie folgt

    vorgetragen :

    Die Senatsverwaltung weist nach vorliegenden Informationen die SGB XII - Träger an , die WAV 2012 weiter zu vollziehen, gegenüber SGB XII Berechtigten.

    Das verstößt gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetze und mißachtet Gerichtliche Ergebnisse im Normenkontrollverfahren L 36 AS 1162/12 NK

    Die WAV könne so das LSG Berlin-Brandenburg, auf die Bezieher von Sozialhilfe nicht angewendet werden.

    Denn dafür fehle es in der WAV an den juristisch erforderlichen Voraussetzungen.

    Die Kenntnis der Unterlagen ist erforderlich zur Rechtswahrnehmung und Rechtsverteiligung.

    Informationsfreiheit trägt dem Gedanke Rechnung, dass Grundlage eines demokratischen Gemeinwesens die Mitbestimmung und die Kontrolle der staatlichen Stellen durch mündige Bürger ist.

    Dies ist aber nur möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger auch umfassend über die Tätigkeit des Staates informiert sind.

    Informationsfreiheit prägt die öffentliche Meinung und fördert nachvollziehbares Handeln der öffentlichen Stellen. Sie ist das Grundprinzip einer transparenten und offenen Gesellschaft.

    Die Auskunft ist innerhalb der Frist eines Monats zu erteilen

    Weitere Begründung folgt

    Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken 06.09.2012

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  28. KORREKTUR

    Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales



    Mario Czaja

    , Senator für Gesundheit und Soziales




    Oranienstraße 106
    10969 Berlin




    Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Dr. Alexander Dix
    An der Urania 4-10
    10787 Berlin
    Tel.: +49 030 / 13889-0
    Fax: +49 030 / 215 50 50




    E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de



     



    Sehr geehrte Damen und Herren ,



    es wird beantragt,



    die vollständige Einsicht in



    interne Unterlagen , die im Zusammenhang mit der Fertigung der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)

    vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)



    stehen , verbunden mit dem Antrag der Abgabe einer Erklärung über die Vollständigkeit der zur Einsicht bereitgestellten Unterlagen.




    Es wird beantragt,



    die angeforderten Informationen und Verwaltungsverordnungen behördeninterner Unterlagen (Durchführungs-, Dienst- und Verwaltungsanweisungen, Gutachten, Stellungnahmen etc.)



    Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)

    vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

    zur Einsicht bereit zustellen , im Internet zu veröffentlichen.



    Es wird beantragt,



    die Veröffentlichung aller internen Dienstanweisungen WAV 2012 im Zusammenhang mit dem SGB XII Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII ) sowie der im Zweifel im Wochenturnus weiter erscheinenden Handlungsanweisungen





     



    Es wird beantragt,



    die SGB XII - Behörde zu verpflichten, die Datenbanken mit allen Durchführungshinweisen, Dienstanweisungen und Handlungsanweisungen fortlaufend zu aktualisieren.



    Es wird beantragt,



    sollten einzelne Dokumente aus schutzwürdigem Interesse der der Senatsverwalzung oder SGB XII - Behörde nicht ins Netz gestellt werden, muss die Behörde den Betroffenen darüber vierteljährlich in Kenntnis setzen..



     



    Es wird beantragt,



    die Bekanntmachung aller Unterlagen , Beschlüsse und Nebenabreden im Amtsblatt für Berlin und zusätzlich den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, diese Dokumente auf seinem Internet-Eingangsportal zugänglich zu machen



    In der Sache wird wie folgt



    vorgetragen :



    Die Senatsverwaltung weist nach vorliegenden Informationen die SGB XII - Träger an , die WAV weiter zu vollziehen, gegenüber SGB XII Berechtigten.



    Das verstößt gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetze und mißachtet Gerichtliche Ergebnisse im Normenkontrollverfahren L 36 AS 1162/12 NK



    Die WAV könne so das LSG Berlin-Brandenburg, auf die Bezieher von Sozialhilfe nicht angewendet werden.



    Denn dafür fehle es in der WAV an den juristisch erforderlichen Voraussetzungen.



    Die Kenntnisder Unterelagen ist erforderlich zur Rechtswahrnehmung und Rechtsverteiligung.



    Informationsfreiheit trägt dem Gedanke Rechnung, dass Grundlage eines demokratischen Gemeinwesens die Mitbestimmung und die Kontrolle der staatlichen Stellen durch mündige Bürger ist.



    Dies ist aber nur möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger auch umfassend über die Tätigkeit des Staates informiert sind.



    Informationsfreiheit prägt die öffentliche Meinung und fördert nachvollziehbares Handeln der öffentlichen Stellen. Sie ist das Grundprinzip einer transparenten und offenen Gesellschaft.



    Weitere Begründung folgt









    Berlin, den 06.09.2012



    Mit freundlichen Grüßen O e t k e n

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  29. werner Oetken

    Liebe Menschen

    kommt künftig das Berliner -Landessozialgericht -LSG - zu der - wünschenswerten- gerichtlichen "unabhängigen " Überzeugung, dass die Berliner Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie im Zweifel dann wohl im Ergebnis für unwirksam, § 55 a Abs. 5 Satz 2 Hs 1. SGG


    Es wäre insoweit -dann wohl auch - die Vorschrift, wenn nur ein Teil von dem festgestellten Fehler betroffen ist, konkret für teilunwirksam zu erklären, was jedenfalls dann nach hiesiger Rechtsansicht zulässig und geboten ist, wenn ein Teil der Norm wegen seines eigenständigen Regelungsgehalts unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB vom Normgefüge abtrennbar ist.

    Eine Möglichkeit, nur die Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht festzustellen, wie das BVerfG dies regelmäßig tut, bietet das Normenkontrollverfahren des § 55 a SGG dem Landessozialgericht wohl eher nicht, nach meiner Rechtsansicht.

    Das Landessozialgericht prüft - grundsätzöich - die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.


    Diese Bestimmung ist im Ergebnis dem § 47 Abs. 3 VwGO nachgebildet und "dient dem Schutz der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder", deren Vorrang unangetastet bleiben soll, sofern ihr in einer (landes-)gesetzlichen – nicht ausreichend ist insoweit eine Bestimmung im Rang unterhalb des Landesgesetzes – Regelung ein Verwerfungsmonopol eingeräumt ist.

    Aus der Formulierung („soweit“) ergibt sich im Ergebnis wohl dann , dass die Beschränkung nicht weitergehend eingreifen soll, als der dem Landesverfassungsgericht reservierte Prüfungsmaßstab greift.

    Eine Vorlage des beim Landessozialgericht nach § 55 a SGG anhängigen Verfahrens nach an das Landesverfassungsgericht – bzw eine Vorlage der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage – dürfte in derartigen Fällen nach der zu § 47 VwGO überwiegend vertretenen Ansicht wohl - bei Guten Willen der Richter des LSG - in Betracht kommen.

    Liebe Grüße Werner Oetken 07.09.2012

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  30. Liebe Menschen,

    der Senat fordert die Berliner Bezirke auf die WAV für den SGB XII Bereich anzuwenden:l

    Rechtsgrundlage :keine !

    Zur Kenntnis:
    Drucksache 17 / 20 138
    Nicht behandelte Mündliche Anfrage

    17. Wahlperiode



    Nicht behandelte Mündliche Anfrage Nr. 29

    des Abgeordneten Martin Beck (GRÜNE)

    aus der 16. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 30. August 2012 und Antwort

    Unsicherheit bei Kosten zur Unterkunft für SozialhilfeempfängerInnen


    Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
    nicht erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Zur formalrechtlichen Frage der Anwendbarkeit auf
    Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt: das SGB XII bleibt die Vorlage der Begründung abzu-
    warten, um ggf. notwendige Handlungsbedarfe zu identi-
    1. Wie werden aktuell die Leistungen für Sozial- fizieren.
    hilfeempfängerInnen (SGB XII) für Unterkunft und
    Heizung im Land Berlin berechnet, wenn weder die Die bezirklichen Sozialämter wurden darüber infor-
    Wohnaufwendungenverordnung (WAV) noch die AV miert, dass die Inhalte der WAV entsprechend auch für
    Wohnen angewandt werden dürfen? Fälle nach dem SGB XII weiterhin gelten.

    2. Wie bewertet der Senat das Urteil des Landes-
    sozialgerichts Berlin-Brandenburg zur Berliner Wohn- Berlin, den 30. August 2012
    aufwendungenverordnung vom 21. August 2012 und
    wann wissen SozialhilfeempfängerInnen rechtsverbind-
    lich, wonach ihre Kosten für Unterkunft und Heizung In Vertretung
    berechnet werden?

    Zu 1.und 2.: Die schriftlichen Urteilsgründe zu der in Michael B ü g e
    Rede stehenden Entscheidung des Landessozialgerichts _____________________________
    (LSG) Berlin-Brandenburg liegen bislang nicht vor. Das Senatsverwaltung für
    LSG Berlin-Brandenburg hat die Wohnaufwendungenver- Gesundheit und Soziales
    ordnung (WAV) nicht für unwirksam erklärt, sie gilt
    weiterhin fort. Das LSG hat in dem Verfahren keine Be-
    anstandung der Höhe der Leistungssätze vorgenommen. (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Sep. 2012)


    Liebe Grüße Werner Oetken 13.09.2012














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  31. Liebe Menschen,

    das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum umschließt auch die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 Rn 135); der Bundesgesetzgeber steht in der Verantwortung, hier das Sozialstaatsprinzip selbst durch Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht.



    Dies ist bei der Auslegung und Anwendung der Satzungsermächtigung zu beachten.



    Die Ermächtigung, durch Satzung „zu bestimmen“, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind bzw. als angemessen anerkannt werden, eröffnet daher den Kommunen keinen von gerichtlicher Überprüfung befreiten Bestimmungs-, Entscheidungs-, Festlegungs- oder Beurteilungsspielraum, der durch den Rechtssatz „Satzung“ durch das demokratisch legitimierte kommunale Vertretungsorgan ausgefüllt werden kann (a.A. wohl Groth in ders./Luik/Huffmann Rn 366 f. [„normatives Ermessen“]).



    Die Kommunen haben einen Feststellungs- und Regelungsauftrag, keinen Konkretisierungs- oder Gestaltungsauftrag (a.A. Groth SGb 2009, 644; jurisPR-SozR 12/2010 Anm. 2).



    Soweit der Gesetzgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum gewollt haben sollte, wäre eine verfassungskonform einschränkende Auslegung angezeigt.





    Eine originäre Konkretisierungsbefugnis der Kommunen widerspräche der Regelungs- und Gestaltungsaufgabe des Bundesgesetzgebers.



    Seiner Befugnis, bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums die erforderlichen Wertungen vorzunehmen und den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 Rn 138), korrespondiert eine Gestaltungsverantwortung.



    Sie darf nicht einfach auf die Kommunen übertragen werden; der Bundesgesetzgeber bleibt in der Verantwortung, nach Art und Höhe bedarfsdeckende Leistungen zu gewährleisten (s.a. Putz SozSich 2011, 232).



    Die demokratische Legitimation auch der kommunalen Selbstverwaltung entspricht für die Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips nach Art und Regelungsmacht nicht der des Bundesgesetzgebers.



    Der kommunale Satzungsgeber kann somit nur in dem durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Unterkunftskosten“ vorgegebenen, durch § 22 b Abs. 2 modifizierten Rahmen in einer besonderen Rechtsform Feststellungen zur Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt treffen.



    Jenseits dieses Rahmens stehen ihm keine eigenständigen Gestaltungsentscheidungen zu


    Berlin, den 15.09.2012

    Liebe Grüße Werner Oetken

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  32. Liebe Leute

    die Revision wurde mit Begründung zum Verfahren - L 36 AS 1162/12 NK- , am 19.09.2012 zum BSG eingereicht

    liebe Grüße Werner Oetken Berlin, den 21.09.2012

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  33. L 36 AS 1162/12 NK-

    AKTUELL Revisionsverfahren Normenkontrolle : WAV 2012

    Befangenheitsantrag wurde stattgegeben.

    Ablehnungsgesuch gegen Richterin Kraus BSG ist durch

    Gründe folgen !

    Mfg Werner Oetken

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    1. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
      Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

      (Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
      Das Urteil gilt ab sofort.
      Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
      DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
      Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
      Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
      Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
      Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
      Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
      Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
      Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

      Mfg Werner Oetken /

      RA. Kai Füßlein und Werner Oetken

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    2. BSG erklärt WAV Berlin für den Rechtskreis SGB XII für unwirksam – B 14 AS 70/12 R -
      Published Oktober 18th, 2013 in Allgemeines. 1 Comment

      Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.

      Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

      (Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)

      Das Urteil gilt ab sofort.

      Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
      DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).

      Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.

      Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.

      Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.

      Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.

      Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
      Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.

      Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

      Für Nachfragen : Das Verfahren führte Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20 10247 Berlin

      kontakt @ ra-fuesslein.de
      Tel.: 030 /2938 1057
      Fax: 030 / 2938 1059

      Mfg Werner Oetken Berlin , den 18.10.2013

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    3. Sehr geehrte Damen und Herren,


      die Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für - sofort - unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20 Ruf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!

      Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.
      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.

      Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).
      (Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)

      Das Urteil gilt ab sofort.

      Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
      DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
      Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
      Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
      Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
      Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
      Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
      Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
      Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.
      Mit freundlichen Grüßen
      Berlin, den 18.09.2013
      RA. Kai Füßlein und Werner Oetken

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