tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post831992457652070117..comments2023-11-12T21:27:06.109+01:00Comments on sozialrechtsexperte: Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)Unknownnoreply@blogger.comBlogger40125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-85214524524892770892013-10-18T15:01:09.495+02:002013-10-18T15:01:09.495+02:00Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berliner - Wo...Sehr geehrte Damen und Herren,<br /><br /><br />die Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für - sofort - unwirksam erklärt !<br /><br />Die Verhandlung begann um 11:00Uhr<br /><br />Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein<br />Scharnweberstraße 20 Ruf: 030/29381057<br />Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!<br /><br />Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.<br />Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.<br /><br />Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).<br />(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)<br /><br />Das Urteil gilt ab sofort.<br /><br />Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der<br />DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).<br />Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.<br />Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.<br />Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.<br />Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.<br />Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).<br />Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.<br />Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.<br />Mit freundlichen Grüßen<br />Berlin, den 18.09.2013<br />RA. Kai Füßlein und Werner OetkenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-17186024329819564332013-10-18T10:29:19.077+02:002013-10-18T10:29:19.077+02:00BSG erklärt WAV Berlin für den Rechtskreis SGB XII...BSG erklärt WAV Berlin für den Rechtskreis SGB XII für unwirksam – B 14 AS 70/12 R -<br />Published Oktober 18th, 2013 in Allgemeines. 1 Comment <br /><br />Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.<br /><br /> Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.<br /><br /> Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”). <br /><br />(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)<br /><br />Das Urteil gilt ab sofort.<br /><br />Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der<br />DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).<br /><br />Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.<br /><br />Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.<br /><br />Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.<br /><br />Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.<br /><br />Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).<br />Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.<br /><br />Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf. <br /><br />Für Nachfragen : Das Verfahren führte Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20 10247 Berlin<br /> <br />kontakt @ ra-fuesslein.de<br />Tel.: 030 /2938 1057<br />Fax: 030 / 2938 1059<br /><br />Mfg Werner Oetken Berlin , den 18.10.2013 Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-47951198697215287302013-10-18T10:24:57.194+02:002013-10-18T10:24:57.194+02:00Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2...Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.<br /><br />Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.<br />Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).<br /><br />(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)<br />Das Urteil gilt ab sofort.<br />Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der<br />DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).<br />Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.<br />Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.<br />Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.<br />Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.<br />Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).<br />Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.<br />Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.<br /><br />Mfg Werner Oetken / <br /><br />RA. Kai Füßlein und Werner OetkenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-72793250876851000892013-10-18T10:23:10.547+02:002013-10-18T10:23:10.547+02:00Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2...Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.<br /><br />Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.<br />Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).<br /><br />(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)<br />Das Urteil gilt ab sofort.<br />Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der<br />DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).<br />Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.<br />Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.<br />Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.<br />Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.<br />Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).<br />Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.<br />Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.<br /><br />RA. Kai Füßlein und Werner OetkenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-40893787874519110442013-10-17T18:19:25.351+02:002013-10-17T18:19:25.351+02:00EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R
Liebe Menschen
die...EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R<br /><br />Liebe Menschen<br />die Berliner – Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für – sofort – unwirksam erklärt !<br /><br />Die Verhandlung begann um 11:00Uhr<br /><br />Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein<br />Scharnweberstraße 20, Ruf: 030/29381057<br />Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!<br /><br />Schrifliche Urteilsgründe erfolgen in einem Monat<br /> Vorab aber zunächst insoweit eine Erklärung in Gestalt einer vorläufige Bewertung, da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen: <br />Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen SGB -XII Sozialleistungen. <br /><br />Die WAV 2012 ist demnach wohl auf diese Empfänger von diesen SGB -XII Sozialleistungen, überhaupt ab - sofort - in Berlin nicht anwendbar.<br /><br /><br /> <br /> Die Revisionen war also nur zum Teil erfolgreich, der Normenkontrollantrag des Antragstellers war bereits konkret nicht als unzulässig zu verwerfen.<br /><br /> Die Revision des Antragstellers war zurückzuweisen, soweit er eine umfassende Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)<br />vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99) - WAV 2012 -Berlin, sowohl für den SGB II und SGB XII -Bereich zunächst vollumfänglich mit seinem Hauptantrag vor dem BSG begehrte.<br /><br />Einen konkreten und klaren Erfolg hatte er insoweit, als die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger zu verneinen ist und eine Befugnis, zur Erhebung eines Normenkontrollantragverfahren auch für SGB XII Berechtigte nunmehr klar gestellt , gegeben wäre <br /><br /> Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden.<br /><br /> Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.<br /><br /> Es mangelt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4 4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).<br /> <br /> LSG Berlin-Brandenburg – L 36 AS 1162/12 NK -<br /> Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R - <br /><br />Berlin, den 17.Oktober 2013<br /><br />Liebe Grüße Werner OetkenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-9498411695299505922013-04-15T21:02:43.199+02:002013-04-15T21:02:43.199+02:00
L 36 AS 1162/12 NK-
AKTUELL Revisionsverfahr... <br /> L 36 AS 1162/12 NK- <br /><br /> AKTUELL Revisionsverfahren Normenkontrolle : WAV 2012<br /><br /> Befangenheitsantrag wurde stattgegeben. <br /><br />Ablehnungsgesuch gegen Richterin Kraus BSG ist durch<br /><br /> Gründe folgen !<br /><br />Mfg Werner OetkenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-92006207724685916522012-09-21T12:36:19.897+02:002012-09-21T12:36:19.897+02:00Liebe Leute
die Revision wurde mit Begründung zu...Liebe Leute <br /><br />die Revision wurde mit Begründung zum Verfahren - L 36 AS 1162/12 NK- , am 19.09.2012 zum BSG eingereicht<br /><br />liebe Grüße Werner Oetken Berlin, den 21.09.2012Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-78100813251325325092012-09-15T19:29:33.472+02:002012-09-15T19:29:33.472+02:00Liebe Menschen,
das Grundrecht auf ein menschenwü...Liebe Menschen,<br /><br />das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum umschließt auch die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 Rn 135); der Bundesgesetzgeber steht in der Verantwortung, hier das Sozialstaatsprinzip selbst durch Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht. <br /><br /> <br /><br />Dies ist bei der Auslegung und Anwendung der Satzungsermächtigung zu beachten. <br /><br /> <br /><br />Die Ermächtigung, durch Satzung „zu bestimmen“, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind bzw. als angemessen anerkannt werden, eröffnet daher den Kommunen keinen von gerichtlicher Überprüfung befreiten Bestimmungs-, Entscheidungs-, Festlegungs- oder Beurteilungsspielraum, der durch den Rechtssatz „Satzung“ durch das demokratisch legitimierte kommunale Vertretungsorgan ausgefüllt werden kann (a.A. wohl Groth in ders./Luik/Huffmann Rn 366 f. [„normatives Ermessen“]). <br /><br /> <br /><br />Die Kommunen haben einen Feststellungs- und Regelungsauftrag, keinen Konkretisierungs- oder Gestaltungsauftrag (a.A. Groth SGb 2009, 644; jurisPR-SozR 12/2010 Anm. 2). <br /><br /> <br /><br />Soweit der Gesetzgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum gewollt haben sollte, wäre eine verfassungskonform einschränkende Auslegung angezeigt.<br /><br /> <br /><br /> <br /><br /> Eine originäre Konkretisierungsbefugnis der Kommunen widerspräche der Regelungs- und Gestaltungsaufgabe des Bundesgesetzgebers. <br /><br /> <br /><br />Seiner Befugnis, bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums die erforderlichen Wertungen vorzunehmen und den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 Rn 138), korrespondiert eine Gestaltungsverantwortung. <br /><br /> <br /><br />Sie darf nicht einfach auf die Kommunen übertragen werden; der Bundesgesetzgeber bleibt in der Verantwortung, nach Art und Höhe bedarfsdeckende Leistungen zu gewährleisten (s.a. Putz SozSich 2011, 232). <br /><br /> <br /><br />Die demokratische Legitimation auch der kommunalen Selbstverwaltung entspricht für die Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips nach Art und Regelungsmacht nicht der des Bundesgesetzgebers.<br /><br /> <br /><br /> Der kommunale Satzungsgeber kann somit nur in dem durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Unterkunftskosten“ vorgegebenen, durch § 22 b Abs. 2 modifizierten Rahmen in einer besonderen Rechtsform Feststellungen zur Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt treffen. <br /><br /> <br /><br />Jenseits dieses Rahmens stehen ihm keine eigenständigen Gestaltungsentscheidungen zu<br /><br /><br />Berlin, den 15.09.2012<br /><br />Liebe Grüße Werner OetkenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-7439089102943363012012-09-13T15:26:29.426+02:002012-09-13T15:26:29.426+02:00Liebe Menschen,
der Senat fordert die Berliner Be...Liebe Menschen,<br /><br />der Senat fordert die Berliner Bezirke auf die WAV für den SGB XII Bereich anzuwenden:l<br /><br />Rechtsgrundlage :keine !<br /><br />Zur Kenntnis: <br /> Drucksache 17 / 20 138 <br /> Nicht behandelte Mündliche Anfrage <br /><br />17. Wahlperiode <br /> <br /> <br /> <br />Nicht behandelte Mündliche Anfrage Nr. 29 <br /> <br />des Abgeordneten Martin Beck (GRÜNE) <br /> <br />aus der 16. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 30. August 2012 und Antwort <br /><br />Unsicherheit bei Kosten zur Unterkunft für SozialhilfeempfängerInnen <br /> <br /> <br /> Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre <br />nicht erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Zur formalrechtlichen Frage der Anwendbarkeit auf <br />Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt: das SGB XII bleibt die Vorlage der Begründung abzu- <br /> warten, um ggf. notwendige Handlungsbedarfe zu identi- <br /> 1. Wie werden aktuell die Leistungen für Sozial- fizieren. <br />hilfeempfängerInnen (SGB XII) für Unterkunft und <br />Heizung im Land Berlin berechnet, wenn weder die Die bezirklichen Sozialämter wurden darüber infor- <br />Wohnaufwendungenverordnung (WAV) noch die AV miert, dass die Inhalte der WAV entsprechend auch für <br />Wohnen angewandt werden dürfen? Fälle nach dem SGB XII weiterhin gelten. <br /> <br /> 2. Wie bewertet der Senat das Urteil des Landes- <br />sozialgerichts Berlin-Brandenburg zur Berliner Wohn- Berlin, den 30. August 2012 <br />aufwendungenverordnung vom 21. August 2012 und <br />wann wissen SozialhilfeempfängerInnen rechtsverbind- <br />lich, wonach ihre Kosten für Unterkunft und Heizung In Vertretung <br />berechnet werden? <br /> <br /> Zu 1.und 2.: Die schriftlichen Urteilsgründe zu der in Michael B ü g e <br />Rede stehenden Entscheidung des Landessozialgerichts _____________________________ <br />(LSG) Berlin-Brandenburg liegen bislang nicht vor. Das Senatsverwaltung für <br />LSG Berlin-Brandenburg hat die Wohnaufwendungenver- Gesundheit und Soziales <br />ordnung (WAV) nicht für unwirksam erklärt, sie gilt <br />weiterhin fort. Das LSG hat in dem Verfahren keine Be- <br />anstandung der Höhe der Leistungssätze vorgenommen. (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Sep. 2012) <br /><br /><br />Liebe Grüße Werner Oetken 13.09.2012<br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-77491111713266149982012-09-07T19:15:54.470+02:002012-09-07T19:15:54.470+02:00werner Oetken
Liebe Menschen
kommt künftig das ...werner Oetken<br /><br />Liebe Menschen <br /><br />kommt künftig das Berliner -Landessozialgericht -LSG - zu der - wünschenswerten- gerichtlichen "unabhängigen " Überzeugung, dass die Berliner Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie im Zweifel dann wohl im Ergebnis für unwirksam, § 55 a Abs. 5 Satz 2 Hs 1. SGG<br /><br /><br />Es wäre insoweit -dann wohl auch - die Vorschrift, wenn nur ein Teil von dem festgestellten Fehler betroffen ist, konkret für teilunwirksam zu erklären, was jedenfalls dann nach hiesiger Rechtsansicht zulässig und geboten ist, wenn ein Teil der Norm wegen seines eigenständigen Regelungsgehalts unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB vom Normgefüge abtrennbar ist. <br /><br />Eine Möglichkeit, nur die Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht festzustellen, wie das BVerfG dies regelmäßig tut, bietet das Normenkontrollverfahren des § 55 a SGG dem Landessozialgericht wohl eher nicht, nach meiner Rechtsansicht.<br /><br />Das Landessozialgericht prüft - grundsätzöich - die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. <br /><br /><br />Diese Bestimmung ist im Ergebnis dem § 47 Abs. 3 VwGO nachgebildet und "dient dem Schutz der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder", deren Vorrang unangetastet bleiben soll, sofern ihr in einer (landes-)gesetzlichen – nicht ausreichend ist insoweit eine Bestimmung im Rang unterhalb des Landesgesetzes – Regelung ein Verwerfungsmonopol eingeräumt ist. <br /><br />Aus der Formulierung („soweit“) ergibt sich im Ergebnis wohl dann , dass die Beschränkung nicht weitergehend eingreifen soll, als der dem Landesverfassungsgericht reservierte Prüfungsmaßstab greift. <br /><br />Eine Vorlage des beim Landessozialgericht nach § 55 a SGG anhängigen Verfahrens nach an das Landesverfassungsgericht – bzw eine Vorlage der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage – dürfte in derartigen Fällen nach der zu § 47 VwGO überwiegend vertretenen Ansicht wohl - bei Guten Willen der Richter des LSG - in Betracht kommen. <br /><br />Liebe Grüße Werner Oetken 07.09.2012<br /> Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-10376410372974958142012-09-07T10:53:58.753+02:002012-09-07T10:53:58.753+02:00KORREKTUR
Senatsverwaltung für Gesundheit und So...KORREKTUR <br /><br />Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales<br /><br /><br /><br />Mario Czaja<br /><br />, Senator für Gesundheit und Soziales<br /><br /> <br /><br /><br />Oranienstraße 106<br /> 10969 Berlin<br /><br /><br /><br /><br /> Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit<br /> Dr. Alexander Dix<br /> An der Urania 4-10<br /> 10787 Berlin<br /> Tel.: +49 030 / 13889-0<br /> Fax: +49 030 / 215 50 50<br /> <br /><br /><br /><br />E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de<br /><br /><br /><br /> <br /><br /> <br /><br />Sehr geehrte Damen und Herren , <br /><br /><br /><br />es wird beantragt, <br /><br /><br /><br />die vollständige Einsicht in <br /><br /><br /><br />interne Unterlagen , die im Zusammenhang mit der Fertigung der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)<br /><br />vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)<br /><br /><br /><br />stehen , verbunden mit dem Antrag der Abgabe einer Erklärung über die Vollständigkeit der zur Einsicht bereitgestellten Unterlagen.<br /><br /> <br /><br /><br />Es wird beantragt, <br /><br /><br /><br />die angeforderten Informationen und Verwaltungsverordnungen behördeninterner Unterlagen (Durchführungs-, Dienst- und Verwaltungsanweisungen, Gutachten, Stellungnahmen etc.) <br /><br /><br /><br />Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)<br /><br />vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)<br /> <br />zur Einsicht bereit zustellen , im Internet zu veröffentlichen. <br /><br /><br /><br />Es wird beantragt,<br /><br /><br /><br />die Veröffentlichung aller internen Dienstanweisungen WAV 2012 im Zusammenhang mit dem SGB XII Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII ) sowie der im Zweifel im Wochenturnus weiter erscheinenden Handlungsanweisungen <br /><br /><br /><br /><br /><br /> <br /><br /> <br /><br />Es wird beantragt, <br /><br /><br /><br />die SGB XII - Behörde zu verpflichten, die Datenbanken mit allen Durchführungshinweisen, Dienstanweisungen und Handlungsanweisungen fortlaufend zu aktualisieren. <br /><br /><br /><br />Es wird beantragt, <br /><br /><br /><br />sollten einzelne Dokumente aus schutzwürdigem Interesse der der Senatsverwalzung oder SGB XII - Behörde nicht ins Netz gestellt werden, muss die Behörde den Betroffenen darüber vierteljährlich in Kenntnis setzen..<br /><br /><br /><br /> <br /><br /> <br /><br />Es wird beantragt, <br /><br /><br /><br />die Bekanntmachung aller Unterlagen , Beschlüsse und Nebenabreden im Amtsblatt für Berlin und zusätzlich den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, diese Dokumente auf seinem Internet-Eingangsportal zugänglich zu machen<br /><br /><br /><br />In der Sache wird wie folgt<br /><br /><br /><br /> vorgetragen :<br /><br /><br /><br />Die Senatsverwaltung weist nach vorliegenden Informationen die SGB XII - Träger an , die WAV weiter zu vollziehen, gegenüber SGB XII Berechtigten.<br /><br /><br /><br />Das verstößt gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetze und mißachtet Gerichtliche Ergebnisse im Normenkontrollverfahren L 36 AS 1162/12 NK<br /><br /><br /><br />Die WAV könne so das LSG Berlin-Brandenburg, auf die Bezieher von Sozialhilfe nicht angewendet werden. <br /><br /><br /><br />Denn dafür fehle es in der WAV an den juristisch erforderlichen Voraussetzungen.<br /><br /><br /><br />Die Kenntnisder Unterelagen ist erforderlich zur Rechtswahrnehmung und Rechtsverteiligung.<br /><br /> <br /><br />Informationsfreiheit trägt dem Gedanke Rechnung, dass Grundlage eines demokratischen Gemeinwesens die Mitbestimmung und die Kontrolle der staatlichen Stellen durch mündige Bürger ist. <br /><br /><br /><br />Dies ist aber nur möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger auch umfassend über die Tätigkeit des Staates informiert sind.<br /><br /><br /><br />Informationsfreiheit prägt die öffentliche Meinung und fördert nachvollziehbares Handeln der öffentlichen Stellen. Sie ist das Grundprinzip einer transparenten und offenen Gesellschaft.<br /><br /><br /><br />Weitere Begründung folgt <br /><br /><br /><br /> <br /><br /> <br /><br /> <br /><br />Berlin, den 06.09.2012<br /><br /><br /><br />Mit freundlichen Grüßen O e t k e nAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-62559758836000162502012-09-07T10:39:14.230+02:002012-09-07T10:39:14.230+02:00Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informat...Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />Dr. Alexander Dix<br />An der Urania 4-10<br />10787 Berlin<br />Tel.: +49 030 / 13889-0<br />Fax: +49 030 / 215 50 50<br /><br />E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de<br /><br /><br />Sehr geehrte Damen und Herren , <br /><br />es wird beantragt, <br /><br />die vollständige Einsicht in <br /> internen Unterlagen , die im Zusammenhang mit der Fertigung der Verornung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)<br />vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)<br />stehen , verbunden mit dem Antrag der Abgabe einer Erklärung über die Vollständigkeit der tzur Einsicht bereitgestellten Unterlagen.<br /><br />es wird beantragt, <br /><br />die angeforderten Informationen und Verwaltungsverordnungen behördeninterner Unterlagen (Durchführungs-, Dienst- und Verwaltungsanweisungen, Gutachten, Stellungnahmen etc.) <br />Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)<br />vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)<br />zur Einsicht bereit zustellen , im Internet zu veröffentlichen. <br /><br />Es wird beantragt,<br /><br />die Veröffentlichung aller internen Dienstanweisungen der der SGB XII zum zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII ) sowie der im Zweifel im Wochenturnus weiter erscheinenden Handlungsanweisungen <br />Es wird beantragt,<br /><br />die Veröffentlichung aller internen Dienstanweisungen der der SGB XII zum zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII ) sowie der im Zweifel im Wochenturnus weiter erscheinenden Handlungsanweisungen <br /><br /><br />Es wird beantragt, <br /><br />die SGB XII - Behörde zu verpflichten, die Datenbanken mit allen Durchführungshinweisen, Dienstanweisungen und Handlungsanweisungen fortlaufend zu aktualisieren. <br /><br />Es wird beantragt, <br /><br />sollten einzelne Dokumente aus schutzwürdigem Interesse der der senatsverwalzung oder SGB XII - Behörde nicht ins Netz gestellt werden, muss die Behörde den Betroffenen darüber vierteljährlich in Kenntnis setzen..<br /><br /><br />Es wird beantragt, <br /><br />die Bekanntmachung aller Unterlagen , Beschlüsse und Nebenabreden im Amtsblatt für Berlin und zusätzlich den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, diese Dokumente auf seinem Internet-Eingangsportal zugänglich zu machen<br /><br />In der Sache wird wie folgt<br /><br /> vorgetragen :<br /><br />Die Senatsverwaltung weist nach vorliegenden Informationen die SGB XII - Träger an , die WAV 2012 weiter zu vollziehen, gegenüber SGB XII Berechtigten.<br /><br />Das verstößt gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetze und mißachtet Gerichtliche Ergebnisse im Normenkontrollverfahren L 36 AS 1162/12 NK<br /><br />Die WAV könne so das LSG Berlin-Brandenburg, auf die Bezieher von Sozialhilfe nicht angewendet werden. <br /><br />Denn dafür fehle es in der WAV an den juristisch erforderlichen Voraussetzungen.<br /><br />Die Kenntnis der Unterlagen ist erforderlich zur Rechtswahrnehmung und Rechtsverteiligung.<br /><br />Informationsfreiheit trägt dem Gedanke Rechnung, dass Grundlage eines demokratischen Gemeinwesens die Mitbestimmung und die Kontrolle der staatlichen Stellen durch mündige Bürger ist. <br /><br />Dies ist aber nur möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger auch umfassend über die Tätigkeit des Staates informiert sind.<br /><br />Informationsfreiheit prägt die öffentliche Meinung und fördert nachvollziehbares Handeln der öffentlichen Stellen. Sie ist das Grundprinzip einer transparenten und offenen Gesellschaft. <br /><br />Die Auskunft ist innerhalb der Frist eines Monats zu erteilen <br /><br />Weitere Begründung folgt <br /><br />Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken 06.09.2012<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-14470836614680764912012-09-06T22:29:36.508+02:002012-09-06T22:29:36.508+02:00Weswegen folglich derlei Satzungsmachwerke rechtsw...Weswegen folglich derlei Satzungsmachwerke rechtswidrig und damit nichtig sein dürften. CJBnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-58932971215962321932012-09-06T15:40:04.698+02:002012-09-06T15:40:04.698+02:00Der Bundesgesetzgeber gibt aber mit dem Satzungsmo...Der Bundesgesetzgeber gibt aber mit dem Satzungsmodell den Begriff der »Angemessenheit« und damit den Maßstab, an dem die Existenzsicherung im Bereich der Kosten der Unterkunft gemessen wird, in bestimmtem Umfang aus der Hand. <br /><br />Delegiert der Gesetzgeber Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung, müssen die für den zu ordnenden Sachbereich wesentlichen Regelungsgegenstände, insbesondere soweit sie mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, vom parlamentarischen Gesetzgeber »vorgesteuert« werden. <br /><br />Die vorliegende Berliner Satzungslösung führt dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung im grundrechtsrelevanten Bereich der Existenzsicherung völlig entäußert. <br /><br /><br />Liebe Grüße Werner Oetken 06.09.2012<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-6031475379389510172012-09-06T15:29:37.667+02:002012-09-06T15:29:37.667+02:00Liebe Menschen
der Bundesgesetzgeber gibt mit ...Liebe Menschen <br /><br />der Bundesgesetzgeber gibt mit dem Satzungsmodell den Begriff der »Angemessenheit« und damit den Maßstab, an dem die Existenzsicherung im Bereich der Kosten der Unterkunft gemessen wird, in bestimmtem Umfang aus der Hand. Delegiert der Gesetzgeber Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung, müssen die für den zu ordnenden Sachbereich wesentlichen Regelungsgegenstände, insbesondere soweit sie mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, vom parlamentarischen Gesetzgeber »vorgesteuert« werden. <br /><br />Die Satzungslösung darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung im grundrechtsrelevanten Bereich der Existenzsicherung entäußert. Insoweit muss gewährleistet blieben, dass die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Sachverhalte in einem Parlamentsgesetz geregelt werde<br /><br /><br />Der Bundesgesetzgeber muss in § SGB_II § 22 b SGB II also entsprechende Vorgaben machen, um sicherzustellen, dass mit den einzelnen Satzungen vor Ort Ergebnisse erzielt werden, die den Anforderungen an existenzsichernde Leistungen entsprechen.<br /><br /><br />Da § SGB_II § 22 Abs. SGB_II § 22 Absatz 1 SGB II unverändert fortgilt, sollte sich der Maßstab der »Angemessenheit« auch in den Satzungslösungen widerspiegeln müssen. <br /><br />Der Wille zu einer »verdeckten« Änderung des Begriffs der Angemessenheit in § SGB_II § 22 Abs. SGB_II § 22 Absatz 1 SGB II durch die Einführung abweichender Grundsätze im Bereich der Satzungsregelungen lässt sich – unabhängig davon, inwieweit verfassungsrechtliche Vorgaben dies erlaubten – an keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens ersehen<br /><br />Ein Spielraum, den der Gesetzgeber in der Satzungslösung sieht, den die Angemessenheitsprüfung nach § SGB_II § 22 Abs. SGB_II § 22 Absatz 1 SGB II dagegen nicht bietet, ist schnell verortet: <br /><br />Nach § SGB_II § 22 a Abs. SGB_II § 22A Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II soll die Bestimmung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch Satzung die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen berücksichtigen. <br /><br />Was damit gemeint ist, veranschaulicht § 22 b Abs. 1 Satz 3 1. Alternative SGB II: <br /><br />Der »Klarstellung« dient nach der Gesetzesbegründung diese die im Zuge der Ausschussberatungen eingefügte Regelung, wonach bei grundsätzlicher Anwendung der Produkttheorie auch eine abweichende Festsetzung von Quadratmeterhöchstpreisen ermöglicht werden soll. <br /><br />Hier geht es um die Klarstellung eines Spielraums, der offen von der Produkttheorie des BVerwG und BSG wegführt. <br /><br /><br />Liebe Grüße Werner Oetken 06.09.2012<br /><br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-52572343457628912262012-09-04T18:50:28.754+02:002012-09-04T18:50:28.754+02:00Liebe Menschen
problematisch erscheint der Hinwe...Liebe Menschen <br /><br />problematisch erscheint der Hinweis des Gesetzgebers, dass eine eigene Satzungsermächtigung für die Träger der Sozialhilfe nicht erforderlich sei, da die Kommunen sowohl Träger der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII seien.7 Zwar trifft es zu, dass die kreisfreien Städte und die Kreise gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht nur Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung sind, sondern gem. § 3 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich auch die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Als solche sind sie gem. § 97 Abs. 1 und 3 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und damit für die Übernahme der Unterkunftskosten zuständig. Sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II als auch die §§ 3 und 97 SGB XII sehen jedoch die Möglichkeit der abweichenden Regelung durch Landesrecht vor, so dass die Träger der Unterkunftskosten nach dem SGB II und nach dem SGB XII nicht unbedingt identisch sein müssen.<br /> <br />Dies bedeutet, dass dem Leistungsträger nach dem SGB II durch die entsprechende Anwendung der von ihm erlassenen Satzung unter Umständen die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Höhe der Leistungen eines anderen Trägers zu entscheiden.<br /> <br />Liebe Grüße Werner Oetken 04.09.2012<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-1372947558171757702012-09-04T14:22:12.196+02:002012-09-04T14:22:12.196+02:00Zitat: "Den Ausgangspunkt, aber noch keine Lö...Zitat: "Den Ausgangspunkt, aber noch keine Lösung, bildet die Annahme, dass ausreichend freier Wohnraum dann vorhanden ist, wenn das Angebot von Wohnungen mit Preisen unterhalb der angestrebten Pauschale der Nachfrage entspricht." <br /><br />Und wann ist das der Fall? Wenn jeder Leistungsberechtigte in einer solchen Wohnung lebt? Oder wenn die Anzahl solcher Wohnungen mindestens der Anzahl der Leistungsberechtigten entspricht? <br /><br />Im Fall A wäre, wenn er auch unwahrscheinlich ist, alles klar. <br />Im Fall B jedoch ergibt sich ein Problem: gesetz den Fall, es gäbe 100 solcher Wohnungen und 60 Leistungsberechtigte. Alle 100 Wohnungen sind jedoch vermietet: 30 an Leistungsberechtige, 70 an Durchschnittsrentner und -verdiener. Bleiben 30 Leistungsberechigte übrig. <br />Von den genannten Wohnungen werden pro Jahr durchschnittlich 5 frei und neu vermietet (womöglich zu einem höheren Mietzins). <br />Gibt es nun ausreichend Wohnraum, ist er auch verfügbar im Sinn der Verordnung oder nicht? <br /><br />Das alles sind lebensferne statistische Spielereien, die lediglich dazu dienen, möglichst häufig behaupten zu können, es sei entsprechender Wohnraum vorhanden, wenn der Hilfeempfänger sich bemüht hätte, etc. pp. <br />Also dieselbe dumme Leier wie in der Frage des Arbeitsplatzes. <br /><br />Statt sich hier um Verbesserungen im Detail zu streiten, sollte man nach meiner unmaßgeblichen Meinung versuchen, diesen ganzen Krampf in Grund und Boden zu stampfen. Die richtige Richtung hierfür hat das Sozialgericht Mainz in seinem Urteil eingeschlagen, über das hier bereits berichtet worden ist (Urteil v. 08.06.2012 S 17 AS 1452/09): Unterkunftskosten sind demnach erst dann unangemessen, wenn sie tatsächlich höher sind als alles übliche, um es mal auf eine Formel zu bringen. <br /><br />Der andere Weg, nämlich die Angemessenheit zu bestimmen nach "einfachem Standard", Größe, Kategorien des Mietspegels, etc., führt nur zunächst zu massenhaft erzwungenen Umzügen, wo das nicht machbar ist, zu massenhaften Leistungskürzungen, und wenn das nicht genügend Einsparungen bringt, führt es zu Sammelunterkünften für Hartz4-Empfänger und die in Zukunft rasch ansteigende Anzahl an Rentenaufstockern. CJBnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-27843007629826274402012-09-03T14:26:46.036+02:002012-09-03T14:26:46.036+02:00Danke für Deine Mühe, war bei der Urteilsverkündun...Danke für Deine Mühe, war bei der Urteilsverkündung da !Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-78258683618877544052012-09-02T23:22:22.792+02:002012-09-02T23:22:22.792+02:00Unklar ist das Verhältnis zwischen der Öffnungskla...Unklar ist das Verhältnis zwischen der Öffnungsklausel für Pauschalierungen in<br /> § 22 a Abs. 2 Satz 2 SGB II einerseits und der Regelung für besondere Bedarfe in<br /> § 22 b Abs. 3 SGB II andererseits. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die<br /> Öffnungsklausel nur für Pauschalierungen gilt, während die besonderen Bedarfe in<br /> beiden Satzungsformen (Angemessenheits- und Pauschalierungssatzung) geregelt<br /> werden sollen. Bei der Angemessenheitssatzung kann auch der Fall auftreten, dass<br /> die Angemessenheitsgrenze geringfügig unter den tatsächlichen Wohnkosten liegt<br /> und die Umzugskosten sich deshalb erst nach Jahren amortisieren würden. Dies<br /> wäre jedoch kein besonderer Bedarf bei den Kosten der Unterkunft und Heizung.<br /> Eine Möglichkeit, dieses Problem zu lösen, wäre die Festlegung von<br /> Toleranzbereichen, in denen trotz Überschreitung der Angemessenheitsgrenze die<br /> tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden. <br /><br />Tatsächlich dürfte sich der Anwendungsbereich beider Vorschriften für den Bereich<br /> der Pauschalierungssatzung überschneiden, zumal § 22b Abs. 3 SGB II keine<br /> abschließende Aufzählung der besonderen Bedarfe enthält. <br /><br />Liebe Grüße Werner Oetken 02.09.2012<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-23544891383632651942012-09-02T23:20:40.708+02:002012-09-02T23:20:40.708+02:00Das Grundproblem, ob sich eine solche Grenze überh...Das Grundproblem, ob sich eine solche Grenze überhaupt ermitteln lässt, besteht jedenfalls fort. Die Ermittlung sieht sich mit schwierigen Fragen konfrontiert. Welche Kriterien sind beispielsweise zugrunde zu legen, wenn ein Grenzwert für eine angemessene Bruttowarmmiete bestimmt werden soll? In der Regel stellen sich die Wohnungsmärkte, was die Bruttowarmmiete betrifft, als sehr heterogen dar, was grundsätzlich eine konkret-individuelle Festlegung der angemessenen Heizkosten erfordert. <br /><br />Das liegt nicht zuletzt an den stark unterschiedlichen Preisen und Preisentwicklungen der möglichen Energieträger, wie etwa Öl, Erd- bzw. Propangas, Strom, Kohle, Holzpellets, Petroleum usw. Weiterhin spielt die Isolierung eine entscheidende Rolle. Selbst Bruttowarmmieten für Wohnungen in einem Gebäude mit derselben Heizung können sich je nach Lage der Wohnung erheblich unterscheiden. deshalb scheint es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Gesamtangemessenheitsgrenze festzulegen.<br /> In jedem Falle bedarf es dazu einer tiefgründigen Auseinandersetzung mit der Struktur der örtlichen Wohnungen.<br /> Der Gesetzgeber hat offen gelassen, was unter einer Quadratmeterhöchstmiete zu verstehen ist.<br /> Das betrifft vor allem die Frage, ob damit die Kalt-, Bruttokalt- oder die Bruttowarmmiete gemeint ist oder alle drei Möglichkeiten zur Wahl gestellt werden.<br /> Weitgehend unklar ist auch die Reichweite des § 22 a Abs. 3 SGB II. Danach sollen bei der Bestimmung der Angemessenheit die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abgebildet werden.<br /> In welchen Fällen „ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist“, hat der Gesetzgeber<br /> weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Der verfügbare Wohnraum spielt aber auch schon bei der Entwicklung eines Richtwertes<br /> für die Angemessenheit eine Rolle und ist hier genauso zu verstehen.<br /> Der Unterzeichner n geht folglich davon aus, dass der tatsächlich vorhandene,<br /> anmietbare Wohnraum gemeint ist. <br /><br />Auf welches Gebiet ist bei dieser Bestimmung abzustellen?<br /> Eine weitere Schwierigkeit liegt darin zu beurteilen, wann der verfügbare freie<br /> Wohnraum ausreichend ist.<br /> <br />Den Ausgangspunkt, aber noch keine Lösung, bildet die<br /> Annahme, dass ausreichend freier Wohnraum dann vorhanden ist, wenn das<br /> Angebot von Wohnungen mit Preisen unterhalb der angestrebten Pauschale der<br /> Nachfrage entspricht. Nachfrager sind in diesem Fall die Leistungsberechtigten,<br /> deren Wohnkosten über der angestrebten Pauschale liegen würden.<br /> Wird die Pauschale genau in der Höhe festgelegt, in der Angebot und Nachfrage<br /> übereinstimmen, würde jedoch außer Betracht bleiben, dass es darauf ankommt, ob<br /> der freie Wohnraum auch tatsächlich von Leistungsberechtigten angemietet werden<br /> So begründe der<br /> Aufenthalt in einem Frauenhaus eine entsprechende vorübergehende Notwendigkeit<br /> kostspieliger Unterbringung. Nicht selbsterklärend sind die weiteren in der<br /> Gesetzesbegründung aufgezählten Beispiele. Hält sich eine leistungsberechtigte<br /> Person in einer Suchtklinik auf, trägt die Kosten für die Unterbringung in der Klinik<br /> grundsätzlich die Krankenkasse, sodass ein erhöhter Bedarf dann nicht vom SGB-II-<br /> Leistungsträger übernommen werden muss. Weiterhin erwähnt die<br /> Gesetzesbegründung noch einen abgesenkten Bedarf während der<br /> Berufsfindungsphase. Insoweit fehlt es bereits an der notwendigen Rechtsgrundlage<br /> für eine Absenkung. An dieser Rechtsgrundlage mangelt es aber auch in Fällen, in<br /> denen die Pauschale die tatsächlichen Wohnkosten erheblich übersteigt. Das Gesetz<br /> lässt auch insoweit keine Absenkung der Pauschale im Einzelfall zu. <br /><br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-49518087959331071362012-09-02T23:19:14.414+02:002012-09-02T23:19:14.414+02:00Kommentar
Liebe Menschen
es wird festgestellt,...Kommentar<br /> <br />Liebe Menschen <br /><br />es wird festgestellt, dass die Berliner Satzungsregelung eine Reihe ungelöster Fragestellungen aufwirft.<br /> <br />Insbesondere ist völlig ungeklärt, ob der Angemessenheitsbegriff weiter an den des § 22 Abs. 1 SGB II anknüpft oder ob nach vorliegenden Erlass einer Satzung die Beurteilung der Angemessenheit durch den SGB II oder SGB XII Leistungsträger gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.<br /> <br />Es besteht für den Satzungsgeber ein höheres Risiko, dass die Satzung für nichtig erklärt wird, weil keine Heilungsmöglichkeit für Verfahrensfehler vorgesehen ist.<br /> Die inhaltlichen Anforderungen an die Satzung unterliegen rechtlichen Unsicherheiten, insbesondere ist das Verhältnis der §§ 22a ff. SGB II zu § 22 SGB II und der Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Satzungsregelungen ungeklärt.<br /> Das Bundessozialgericht hat bisher eine verlässliche Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für nicht realisierbar gehalten.<br /> Durch die Aufnahme einer solchen Grenze in das Gesetz wird diese aber für den Satzungsbereich legitimiert.<br /> Es fragt sich allerdings, ob dadurch auch die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts in Frage gestellt wird, die sich auf die<br /> unverändert gebliebene Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II bezieht. <br /><br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-69975431588077027512012-09-02T00:18:53.466+02:002012-09-02T00:18:53.466+02:0016-
L 36 AS 1162/12 NK 17
(wie erforderlich, s...16-<br /> <br />L 36 AS 1162/12 NK 17 <br /><br />(wie erforderlich, siehe oben) einen abstrakthöheren Bedarf Älterer berücksichtigt. <br /><br />Eine Geltungserstreckung der WAV allein bzgl ihrer Heizkostenregelung kommt nicht in <br /><br />Betracht, da die WAV ausweislich der in § 4 WAV bestimmten Gesamtangemessenheits- <br /><br />grenze ein Bruttowarmmietenkonzept verfolgt und demgemäß keine isoliert übertragbare <br /><br />Heizkostenregelung enthält. <br /><br />Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. <br /><br />Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 <br /><br />SGG zuzulassen. <br /><br />Liebe Grüße Werner Oetken 01.09.2012. <br /><br /> Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-49292472678168838592012-09-02T00:15:53.928+02:002012-09-02T00:15:53.928+02:0015-
L 36 AS 1162/12 NK 16
mündlichen Verhandlu...15-<br /> <br />L 36 AS 1162/12 NK 16 <br /><br />mündlichen Verhandlung eingenommene Position), liegt es von vornherein fern, eine abstrakt <br /><br />einen alterspezifischen Bedarf berücksichtigende Regelung anzunehmen, da man damit offen- <br /><br />bar nur die Möglichkeit geschaffen hat, ua Älteren aus sozialen Gründen (vgl § 6 Abs 2 Halb- <br /><br />satz 1 WAV) zum Zwecke des Wohnungserhalts entgegen zu kommen. Aber auch wenn § 6 <br /><br />Abs 2 WAV auch für Neuanmietungen gilt, ist keine Regelung gegeben, die den Bedarf <br /><br />älterer Menschen berücksichtigt. Denn es bliebe dabei, dass sie nicht auf einen besonderen <br /><br />Bedarf dieser Personengruppe reagiert (vgl zum Ganzen auch Stölting, aaO). Das folgt schon <br /><br />daraus, dass nicht ansatzweise erkennbar ist, dass zu dessen Bestimmung Ermittlungen erfolgt <br /><br />bzw Daten erhoben bzw ausgewertet worden wären, vielmehr wird in der Sache ein – was die <br /><br />hier interessierenden Vorschriften angeht altersbezogener – Bonus gewährt. Gegen die <br /><br />Annahme einer abstrakt den Bedarf älterer Menschen berücksichtigenden Regelung spricht <br /><br />zudem entscheidend, dass dieser Bonus der Höhe nach für sämtliche von den Buchst a – f er- <br /><br />fassten Personengruppen bzw Fallgruppen in gleicher Weise prozentual begrenzt ist. Zum <br /><br />einen verdeutlicht die Gleichbehandlung ua mit Alleinerziehenden und Schwangeren, dass <br /><br />nicht auf einen alterspezifischen Bedarf regiert wurde, sondern man aus sozialen Gründen ua <br /><br />der Gruppe der über 60-jährigen Leistungsberechtigten mit einem gewissen Wohlwollen be- <br /><br />gegnen wollte. Und zum anderen zeigt der Umstand, dass der Prozentsatz, um den der Richt- <br /><br />wert überschritten werden darf, immer gleich ist, dass er offenbar „gegriffen“ und nicht durch <br /><br />Bedarfsermittlungen untermauert ist, und damit keinem besonderen Bedarf Rechung getragen <br /><br />ist. Dass auch die Regelung des § 6 Abs 4 WAV, wonach Abs 2 bei ambulanten Wohnformen <br /><br />(einzelne derartige Wohnformen sind in der Vorschrift beispielhaft aufgeführt) entsprechend <br /><br />gilt, die Voraussetzung des § 35a Abs 1 Satz 1 letzter Satzteil SGB XII nicht erfüllt, bedarf <br /><br />nach den soeben erfolgten Ausführungen keiner weiteren Begründung. Insofern fehlt es auch <br /><br />an einem konkreten Altersbezug. <br /><br />Die Heizkostenregelung des § 6 Abs 3 WAV, wonach eine Überschreitung der Richtwerte <br /><br />nach § 4 WAV unter Umständen auch bei Personen mit einem individuell höheren <br /><br />Heizkostenbedarf zulässig ist (zum Beispiel aus gesundheitlichen oder altersbedingten <br /><br />Gründen), ist für den hier in Rede stehenden Zusammenhang – Geltungserstreckung der <br /><br />WAV für die Leistungen der Unterkunft nach § 35 SGB XII aufgrund von besonderen <br /><br />Bedarfen Älterer berücksichtigenden Sonderregelungen für Unterkunft und Heizung, § 35a <br /><br />Abs 1 Satz 1 SGB XII – schon deshalb ungeeignet, weil diese Sonderregelung nur die <br /><br />Heizkosten betrifft. Im Übrigen kann eine Geltungserstreckung auf diese Vorschrift, die auf <br /><br />die Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, auch deshalb nicht gestützt werden, weil sie nicht <br /><br />-Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-26968988840383007042012-09-02T00:13:50.490+02:002012-09-02T00:13:50.490+02:00Derartige abstrakte Bestimmungen zur Berücksichtig...Derartige abstrakte Bestimmungen zur Berücksichtigung besonderer Unterkunftsbedarfe <br /><br />älterer Menschen finden sich in der WAV nicht, insbesondere genügen die Härtefall- <br /><br />regelungen des § 6 Abs 2 WAV mit den dort benannten Fallgruppen der „längeren <br /><br />Wohndauer“ (mindestens 15 Jahre, Buchstabe b), der „wesentlichen sozialen Bezüge“ <br /><br />(Buchstabe c) und der „über 60-jährigen Hilfeempfangenden“ (Buchstabe d) nicht den <br /><br />diesbezüglichen Anforderungen des § 35a Abs 1 Satz 1 SGB XII. Denn diese <br /><br />Härtefallregelungen tragen keinem besonderen Bedarf älterer Menschen Rechnung. Insofern <br /><br />ist aus Sicht des Verordnungsgebers nur die bisherige Härtefallregelung der <br /><br />Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und <br /><br />34 SGB XII (AV-Wohnen) in die Rechtsverordnung übernommen worden (Begründung zu <br /><br />§ 6 Satz 2 WAV). Nach dieser Sichtweise ist die Möglichkeit einer Überschreitung des <br /><br />Richtwertes um 10 vH nach § 4 WAV nur zur Vermeidung eines Wohnraumwechsels und <br /><br />nicht auch für den Fall einer Wohnraumanmietung vorgesehen, da auch die AV-Wohnen <br /><br />diese Möglichkeit nur „bei bestehenden Mietverträgen“ (3.2.1 Abs 4) und nicht auch „bei <br /><br />Neuanmietung von Wohnraum (3.2.2) vorsahen. Ist § 6 Abs 2 WAV in diesem Sinne zu <br /><br />verstehen, wie es bei Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (dazu BVerfG, <br /><br />Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 RdNr 57 <br /><br />mwN) überzeugend begründbar erscheint (anders allerdings die vom Antragsgegner in der <br /><br />-Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-72524069841395301012012-09-02T00:11:23.512+02:002012-09-02T00:11:23.512+02:00-13-
L 36 AS 1162/12 NK 14
nicht notwendig zu ...-13-<br /> <br />L 36 AS 1162/12 NK 14 <br /><br />nicht notwendig zu klären, ob durch die Formulierung der in Rede stehenden Normen als <br /><br />Ermessensregelungen – als solche will sie der Antragsgegner ausweislich seiner Einlassung <br /><br />in der mündlichen Verhandlung auch verstanden wissen – dieser Normcharakter tatsächlich <br /><br />begründet ist. Dem Senat erscheint allerdings im Hinblick auf eine (nur dann mögliche) <br /><br />Geltungserhaltung ein Verständnis als gebundene Norm („Kompetenz-Kann“ dazu BSG, <br /><br />Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 RdNr 22) nicht fern liegend; für Ermessens- <br /><br />bestimmungen ist weder bei der Bestimmung abstrakter Angemessenheitsgrenzen Raum noch <br /><br />im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, denn über die Deckung einer kon- <br /><br />kreten Bedarfslage wird durch die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe auf Tatbe- <br /><br />standsseite entschieden, die Rechtsfolge ist nicht variabel. Ebenso wenig muss hier abschlie- <br /><br />ßend eruiert werden, welche Datenbasis und welche Auswertungsschritte die Anforderungen <br /><br />an eine „zusätzlich die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigende“ Regelung im vorlie- <br /><br />genden Zusammenhang sicher erfüllen. Ausreichend ist insoweit die Feststellung, dass der- <br /><br />artige Regelungen nicht unmöglich sind und die Begründung, warum § 6 Abs 2 Abs 2 Buchst <br /><br />b – d, Abs 3 und 4 WAV den Anforderungen nicht genügen. <br /><br />Mit der – abstrakten – Berücksichtigung eines besonderen Unterkunftsbedarfs älterer Men- <br /><br />schen ist dem Satzungs- oder Verordnungsgeber nichts Unmögliches auferlegt. Zwar stellt <br /><br />sich die Frage, ob das Lebensalter isoliert betrachtet einen besonderen Bedarf für Unterkunft <br /><br />und Heizung begründen kann. So wird sich kaum fundiert herleiten lassen, dass ein <br /><br />bestimmtes Lebensalter eine besondere Wohnungsgröße, eine besondere Wohnungslage oder <br /><br />eine besondere Wohnungsausstattung erfordert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 35a RdNr <br /><br />3). Maßgeblich sind insofern vielmehr körperliche Defizite (insbesondere mangelnde Beweg- <br /><br />lichkeit), die zwar häufig mit dem Lebensalter einhergehen, mit diesem aber keineswegs <br /><br />zwangsläufig verbunden sind. Die Berücksichtigung besonderer Unterkunfts- und <br /><br />Heizbedarfe älterer Menschen ist jedoch in der Weise – abstrakt – möglich, dass die <br /><br />Bedarfsermittlung wie bei der Bestimmung des Regelbedarfs zur Sicherung des <br /><br />Lebensunterhalts nach § 20 SGB II nach der Statistikmethode (vgl § 20 Abs 5 SGB II iVm <br /><br />§ 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches <br /><br />Sozialgesetzbuch ) erfolgt, dh die statistisch <br /><br />ermittelten Verbrauchsausgaben der untersten Einkommensgruppen innerhalb der Gruppe der <br /><br />älteren Menschen maßgeblich sind (wobei ggf diejenigen Haushalte nicht als <br /><br />Referenzhaushalte heranzuziehen sind, die unterhalb eines für Ältere angemessenen <br /><br />erachteten Unterkunftsniveaus leben ; dabei ist nicht <br /><br />auszuschließen, dass sich eine ausreichende Datengrundlage bereits aus den Erhebungen des <br /><br />Mikrozensus ergibt). Auf diese Wege können ggfs abstrakt höhere Aufwendungen älterer <br /><br />Menschen für die Unterkunft und Heizung Berücksichtigung finden, die insofern altersbedingt <br /><br />sind, als sie auf geringere Mobilität (etwa: Erfordernis einer zentralen Wohnlage zwecks guter <br /><br />Erreichbarkeit etwa von Geschäften und Ärzten; höhere Heizkosten wegen vermehrten Auf- <br /><br />enthalts in der Wohnung), auf gesundheitsbedingt, ggfs auch nur vorbeugend gestellte, höhere <br /><br />Ansprüche an den Wohnungsstandard (Aufzug, Schwellenfreiheit, besserer Zugang zu den <br /><br />sanitären Anlagen, vgl dazu Stölting, juris PK § 35a SGB XII RdNr 17) oder sonst für diese <br /><br />Gruppe typisches Verbraucherverhalten (der so genannte Remanenzeffekt, wonach ältere Menschen regelmäßig auch nach dem Auszug der <br /><br />Kinder und dem Tod des Partners in der angestammten, für eine Person unverhältnismäßig <br /><br />großen Wohnung verbleiben, dazu von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung <br /><br />von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, 99, 101) <br /><br />zurückzuführen sind. <br /><br />Anonymousnoreply@blogger.com