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Celle: Beratungshilfe am Amtsgericht – Streit beigelegt

Im Streit um die Streichung der Beratungshilfe am Amtsgericht Celle (CelleHeute berichtete) hat es heute eine Einigung gegeben. Diese lautet:

1. Der Anspruch auf mündliche Antragstellung wird beachtet und gewährleistet. Man habe ungeprüft das ?Lüneburger Verfahren? übernommen.

2. Rechtsuchende, die Hartz IV ? Empfänger sind und den Sozialhilfebescheid vorliegen haben, werden von den Mitarbeitern der Wachtmeisterei an der Pforte darauf hingewiesen, dass sie sogleich einen Termin beim Anwalt vereinbaren können, wenn der Sozialhilfebescheid und das Antragsformular zur Beratung mitgebracht werden. Die Ratsuchenden erhalten in diesem Fall das Formular an der Pforte ausgehändigt. Die nachträgliche Antragstellung erfolgt in ausschließlich diesen klaren wirtschaftlichen Fällen über die Anwaltschaft.

3. In allen anderen Fällen der wirtschaftlichen Voraussetzungen, z.B. bei Geringverdienern oder Personen, die erst Sozialhilfe beantragt, aber noch keinen Bescheid vorliegen haben und ihre Bedürftigkeit eidesstattlich versichern müssen, bleibt die mündliche Antragstellung und der Hinweis auf eine schriftliche Antragstellungsmöglichkeit bei der Rechtsantragstelle des AG Celle.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Original-Wortlaut:

Weiterlesen: Beratungshilfe am Amtsgericht ? Streit beigelegt | CelleHeute

Kommentare

  1. Das Gesetz ist eindeutig in § 4 BerHG geregelt. Der mündliche Antrag kann gestellt werden.

    Wenn ein Amtsgericht das aus personellen Gründen nicht mehr gewährleisten kann, dann müssen Konsequenzen gezogen werden. Z.B. gehören dann mehr Rechtspfleger eingestellt.

    Das Verfahren nun ganz oder teilweise auf den schriftlichen Weg abzuwälzen bzw. bei der Anwaltschaft mit dem Kostenrisiko abzuladen, halte ich für rechtlich unzulässig.


    LG ein Rechtspfleger aus Berlin

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