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Anmerkung von RA Prof. Dr. Hermann Plagemann zu LSG NRW, Beschl. v. 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER - rechtskräftig

LSG NRW, Beschl. v. 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER - rechtskräftig

SGB II §§ 31, 31a, 34
Auch wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der Hilfebedürftigkeit, sofern der Antragsteller vor der Antragstellung diese Zahlungen zur Schuldentilgung verbraucht hat.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER, BeckRS 2012, 69350

Anmerkung von Hermann Plagemann

Sachverhalt

Der Antragsteller hat im Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II beantragt und glaubhaft gemacht, dass er aktuell nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zahlungen aus einem Zivilprozess, die im November 2011, Dezember 2011 und Januar 2012 erfolgt sind, hatte er zuvor zur Schuldentilgung verwandt.
Der Grundsicherungsträger (und das SG) weisen den Antrag ab mit der Begründung, der vorzeitige Verbrauch von einmaligen Einnahmen wegen Schuldentilgung sei unbeachtlich. Die Zahlungen aus dem Zivilprozess seien fiktiv anzurechnen.

Entscheidung

Das LSG verpflichtet den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, allerdings nur in Höhe von 70 % der Regelleistung, längstens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.

Durch den vorzeitigen Verbrauch der aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur Schuldentilgung war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig. Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung, sei unbeachtlich (z.B. LSG Bayern, BeckRS 2009, 65222), wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Es bleibt dem Leistungsträger im Übrigen unbenommen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II gegeben sind.

Der Senat begrenzt den Anspruch aber auf 70 % der Regelleistungen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit einer Absenkung gemäß § 31a Abs. 1 SGB II.

Hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzfahren ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.

Praxishinweis

Ob sich die vom LSG Nordrhein-Westfalen vertretene Rechtsauffassung wirklich durchsetzt, bleibt abzuwarten: Wer als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Einnahmen zur Schuldentilgung verwendet, muss sich wohl auch künftig fiktiv dies als Einnahme anrechnen lassen. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben umfassenden Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO. Etwas anderes gilt, wenn die Schuldentilgung zu Zeiten erfolgt, in denen der Antragsteller (noch) nicht hilfebedürftig, vielleicht auch mit einer Hilfebedürftigkeit nicht zu rechnen war.

Nicht zu entscheiden hatte das LSG die Frage, ob der Antragsteller die Schuldentilgung mit dem Ziel vorgenommen hat, danach Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen. Ob danach zu differenzieren ist, ob das Darlehen, welches zurückgezahlt wurde, tatsächlich fällig war oder erst in Zukunft fällig sein wird, darüber hatte das LSG ebenfalls nicht zu befinden.


Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
(aus: Fachdienst Sozialversicherungsrecht Ausgabe 10/2012 vom 8. Juni 2012)

Quelle: LSG NRW: Vorzeitiger Verbrauch einmaliger Einnahmen hindert Antrag auf Grundsicherung - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)


Kommentare

  1. Wie können Juristen dermaßen Schwachsinn absondern und es fällt niemandem auf. Zahlungserhalt in Monaten vor der Antragstellung nach des SGB II sind SGB II rechtlich stets Vermögen. Gesamtbesitz zur Antragstellung sind Vermögen minus Verbindlichkeiten. Sollte etwa ein Antrag auf SGB II Leistungen ansonsten prinzipiell eine PI werden?

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  2. Klagen, klagen, klagen. Bis zum erbrechen.
    Oder bis zum Bundesverfassungsgericht.

    - Übrigens, tunichtgut, was ist PL oder PI?? Man sollte keine Akü verw, d. S. n. jedem g. i.

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