Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013 - L 11 AS 809/10
1. Für die Gewährung von Einstiegsgeld müssen alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II - insbesondere auch Hilfebedürftigkeit - vorliegen.
2. Im Zeitpunkt der Beantragung von Einstiegsgeld darf die zu fördernde Tätigkeit noch nicht aufgenommen worden sein.
3. Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich einer Lebensversicherung wird frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherungsgeber wirksam.
Anmerkung: Siehe dazu auch Anmerkung von Ass. jur. Kerstin Düsch, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit, Universität Konstanz
beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2013, 347400; hier zur Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/lsg-bayern-arbeitslosigkeit-und-hilfebed-rftigkeit-sind-voraussetzungen-f-r-die-gew-hrung-von
Zitat daraus:
"Zur Sicherung des Lebensunterhalts muss der Antragsteller eine bestehende Lebensversicherung verwerten, wenn dies nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorhandenen Vermögens dann vor, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert erheblich abweicht (BSG, BeckRS 2013, 66988; BSG, BeckRS 2008, 50694).
In Anbetracht der Lage des Hilfebedürftigen und der Tatsache, dass es bei der vorzeitigen Auflösung von Lebensversicherungen zu einem Verlust von bis zu 80 % kommen kann, kann die Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung erst ab einem Verlust von deutlich über 10 % angenommen werden (Vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2012 – L 3 AS 93/10). "
Verfasser des Beitrags ist ihr Sozialberater Detlef Brock.
1. Für die Gewährung von Einstiegsgeld müssen alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II - insbesondere auch Hilfebedürftigkeit - vorliegen.
2. Im Zeitpunkt der Beantragung von Einstiegsgeld darf die zu fördernde Tätigkeit noch nicht aufgenommen worden sein.
3. Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich einer Lebensversicherung wird frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherungsgeber wirksam.
Anmerkung: Siehe dazu auch Anmerkung von Ass. jur. Kerstin Düsch, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit, Universität Konstanz
beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2013, 347400; hier zur Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/lsg-bayern-arbeitslosigkeit-und-hilfebed-rftigkeit-sind-voraussetzungen-f-r-die-gew-hrung-von
Zitat daraus:
"Zur Sicherung des Lebensunterhalts muss der Antragsteller eine bestehende Lebensversicherung verwerten, wenn dies nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorhandenen Vermögens dann vor, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert erheblich abweicht (BSG, BeckRS 2013, 66988; BSG, BeckRS 2008, 50694).
In Anbetracht der Lage des Hilfebedürftigen und der Tatsache, dass es bei der vorzeitigen Auflösung von Lebensversicherungen zu einem Verlust von bis zu 80 % kommen kann, kann die Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung erst ab einem Verlust von deutlich über 10 % angenommen werden (Vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2012 – L 3 AS 93/10). "
Verfasser des Beitrags ist ihr Sozialberater Detlef Brock.
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