Chemnitz (dpa/tmn) - Kinder von Hartz-IV-Empfängern haben nicht in jedem Fall einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Das hat das Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz entschieden, wie die «Neue Juristische Wochenschrift» berichtet.
Dem Urteil zufolge ist es für eine Familie durchaus zumutbar, zwei Kinder im Vorschulalter in einem gemeinsamen Zimmer unterzubringen (Aktenzeichen: L 7 AS 753/10 B ER).
Im verhandelten Fall wollten die arbeitslosen Eltern zweier Kinder von ihrer Drei- in eine Vier-Zimmer-Wohnung umziehen. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Die Miete der größeren Wohnung war in ihren Augen zwar durchaus angemessen. Allerdings lägen keine ausreichenden Gründe für einen Umzug vor.
Die Klage der Eltern gegen den Beschluss hatte keinen Erfolg:
Die unterschiedlichen Schlafrhythmen der zwei- und vierjährigen Kinder seien kein ausreichender Grund, befanden auch die Richter. Andere Familien müssten mit ähnlichen Lebensumständen fertig werden. Zudem könnten die Eltern durch eine andere Aufteilung ihrer Wohnung oder eine geschickte Möblierung den Bedürfnissen ihrer Kinder Rechnung tragen.
Quelle:
Anmerkung von Detlef Brock- ihr Sozialberater:
Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 753/10 B ER
Auch aus der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zitierten Rechtsprechung ergibt sich kein Grundsatz, dass jedes Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung hat.
Vielmehr ist immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen.
In allen Verfahren, in denen die Gerichte nach einem Umzug gegen eine Beschränkung auf die bisherigen (niedrigeren) Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entschieden hatten, lagen Besonderheiten vor, die den Umzug im konkreten Fall nach den o.g. Kriterien erforderlich machten.
So bewohnte die Familie der Kläger in dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Verfahren (Urteil vom 07.05.2009 – L 8 AS 87/08) zu viert eine 73,3 m2 große Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug und es kam ein weiteres Kind dazu.
Das LSG Niedersachen-Bremen (Beschluss vom 11.10.2007 – L 7 AS 623/07 ER) hat die Erforderlichkeit des Umzugs bejaht, weil die bisherige gemeinsame Nutzung eines gemeinsamen Zimmers durch sechs und acht Jahre alte Kinder zu erheblichen gegenseitigen Beeinträchtigungen geführt habe.
Schließlich hat das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 02.08.2007 – S 10 AS 1957/07 ER) einen Altersunterschied der Kinder von zehn Jahren als Grund für einen Anspruch auf ein jeweils eigenes Zimmer angesehen.
Derartige oder vergleichbare Gründe haben die Antragsteller hier nicht geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht erkennbar.
Dem Urteil zufolge ist es für eine Familie durchaus zumutbar, zwei Kinder im Vorschulalter in einem gemeinsamen Zimmer unterzubringen (Aktenzeichen: L 7 AS 753/10 B ER).
Im verhandelten Fall wollten die arbeitslosen Eltern zweier Kinder von ihrer Drei- in eine Vier-Zimmer-Wohnung umziehen. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Die Miete der größeren Wohnung war in ihren Augen zwar durchaus angemessen. Allerdings lägen keine ausreichenden Gründe für einen Umzug vor.
Die Klage der Eltern gegen den Beschluss hatte keinen Erfolg:
Die unterschiedlichen Schlafrhythmen der zwei- und vierjährigen Kinder seien kein ausreichender Grund, befanden auch die Richter. Andere Familien müssten mit ähnlichen Lebensumständen fertig werden. Zudem könnten die Eltern durch eine andere Aufteilung ihrer Wohnung oder eine geschickte Möblierung den Bedürfnissen ihrer Kinder Rechnung tragen.
Quelle:
Anmerkung von Detlef Brock- ihr Sozialberater:
Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 753/10 B ER
Auch aus der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zitierten Rechtsprechung ergibt sich kein Grundsatz, dass jedes Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung hat.
Vielmehr ist immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen.
In allen Verfahren, in denen die Gerichte nach einem Umzug gegen eine Beschränkung auf die bisherigen (niedrigeren) Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entschieden hatten, lagen Besonderheiten vor, die den Umzug im konkreten Fall nach den o.g. Kriterien erforderlich machten.
So bewohnte die Familie der Kläger in dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Verfahren (Urteil vom 07.05.2009 – L 8 AS 87/08) zu viert eine 73,3 m2 große Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug und es kam ein weiteres Kind dazu.
Das LSG Niedersachen-Bremen (Beschluss vom 11.10.2007 – L 7 AS 623/07 ER) hat die Erforderlichkeit des Umzugs bejaht, weil die bisherige gemeinsame Nutzung eines gemeinsamen Zimmers durch sechs und acht Jahre alte Kinder zu erheblichen gegenseitigen Beeinträchtigungen geführt habe.
Schließlich hat das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 02.08.2007 – S 10 AS 1957/07 ER) einen Altersunterschied der Kinder von zehn Jahren als Grund für einen Anspruch auf ein jeweils eigenes Zimmer angesehen.
Derartige oder vergleichbare Gründe haben die Antragsteller hier nicht geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht erkennbar.
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