Kein Rückgriff beim Leistungsempfänger sondern Verrechnung zwischen Behörden - Behörde trifft Bescheinigungspflicht
Hat der Leistungsempfänger Leistungen eines Sozialleistungsträgers erhalten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. ALG I, Krankengeld, Elterngeld usw.), und hätte tatsächlich ein anderer Sozialleistungsträger Leistungen gewähren müssen, so kann der vorleistende Leistungsempfänger die Leistungen nicht von dem Empfänger zurückfordern, sondern von dem tatsächlich zuständigen Sozialleistungsträger erstattet erhalten. Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet die Leistungen untereinander zu verrechnen.
Die Behörde muss den Leistungsempfänger darüber informieren. Die Behörden sind aber leider technisch oft nicht in der Lage die vom Gesetzgeber vorgesehene Datenfernübertragung nach § 32 b EStG durchzuführen. Dem Leistungsempfänger ist daher eine Papierbescheinigung darüber auszustellen, d.h. es ist ihm eine berichtigte Bescheinigung über die gewährte Leistung, die ja dem Progressionsvorbehalt und damit einer günstigeren Besteuerung unterliegt, zu übermitteln.
Quelle: BMF Schreiben vom 16.07.2013
Die Behörde muss den Leistungsempfänger darüber informieren. Die Behörden sind aber leider technisch oft nicht in der Lage die vom Gesetzgeber vorgesehene Datenfernübertragung nach § 32 b EStG durchzuführen. Dem Leistungsempfänger ist daher eine Papierbescheinigung darüber auszustellen, d.h. es ist ihm eine berichtigte Bescheinigung über die gewährte Leistung, die ja dem Progressionsvorbehalt und damit einer günstigeren Besteuerung unterliegt, zu übermitteln.
Quelle: BMF Schreiben vom 16.07.2013
Kommentare
Kommentar veröffentlichen